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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 488/01 
 
Urteil vom 28. Mai 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Renggli 
 
Parteien 
M.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 26. Juni 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1965 geborene M.________, italienische Staatsangehörige, reiste 1989 in die Schweiz ein und arbeitete zunächst während zwei Jahren als Näherin bei der Firma X.________ AG. Ab 1991 war sie beim Reinigungsdienst des Spitals Y.________ tätig. Das Anstellungsverhältnis wurde auf Ende Juli 1998 wegen Arbeitsunfähigkeit aufgelöst. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit resultierte aus starken Rückenschmerzen, die im Gefolge eines Treppensturzes im Jahr 1995 erstmals aufgetreten waren und sich, nach einem temporären Rückgang, ab 1997 verschlimmerten. Zusätzlich stellten sich psychische Probleme ein. Seit der Kündigung geht M.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 
 
Am 17. April 1998 meldete sich M.________ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beanspruchte berufliche Massnahmen sowie eine Rente. Die IV-Stelle Luzern tätigte verschiedene medizinische Erkundigungen und liess ein MEDAS-Gutachten erstellen. Aufgrund der Ergebnisse und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie M.________ mit Verfügungen vom 24. November 2000 ab 1. August 1998 eine halbe Invalidenrente zu. 
B. 
Die dagegen mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Rente eingereichte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 26. Juni 2001 abgewiesen. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, mit welcher die Aufhebung der Verwaltungsverfügung vom 24. November 2000 und des Entscheides des kantonalen Gerichts vom 26. Juni 2001 sowie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragt werden. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung richtig dargelegt. Es betrifft dies den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, siehe auch BGE 128 V 30 Erw. 1, je mit Hinweisen), die Anwendung von Tabellenlöhnen zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens (BGE 126 V 75 mit Hinweisen) und die Aufgabe ärztlicher und gegebenenfalls weiterer Fachleute bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314, Erw. 3c, siehe auch BGE 125 V 261 Erw. 4, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. November 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu beurteilen ist der Invaliditätsgrad. 
2.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil R. vom 3. Februar 2003, I 670/01; BGE 128 V 174). Massgeblich sind damit die Verhältnisse im Jahr 1998. Mit der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass diese ohne Gesundheitsschaden weiterhin beim Spital Y.________ als Reinigungsfrau arbeiten würde. Sie erzielte gemäss schriftlicher Auskunft des Spitals Y.________ vom 20. April 1998 im Jahr 1997 ein Einkommen von Fr. 50'351.-. Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung im Wirtschaftszweig "Gesundheits- und Sozialwesen" von 1997 bis 1998 um 0,4 % zu erhöhen (Die Volkswirtschaft, 4/2003, Tabelle B 10.2, S. 87), woraus ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 50'552.- resultiert. 
2.2 Zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens sind mangels anderer Anhaltspunkte Tabellenlöhne heranzuziehen (Erw. 1). In der Regel ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens aufgrund der A-Tabellen im Anhang der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn ("Total") für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347). Das entsprechende monatliche Durchschnittseinkommen gemäss LSE 1998 beträgt (inkl. Anteil des 13. Monatslohnes) Fr. 3505.-, bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. Nach Umrechnung auf die im Jahr 1998 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2003, Tabelle B 9.2, S. 86) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 44'057.- für eine Vollzeitstelle. 
 
Verwaltung und Vorinstanz sind von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen, wobei sie sich auf das Gutachten der Dres. med. A.________ und S.________ (MEDAS) vom 7. Februar 2000 stützten. Dieser Arbeitsfähigkeitsgrad wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht bestritten, erfüllt doch das Gutachten die rechtsprechungsgemäss an einen beweistauglichen ärztlichen Bericht zu stellenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen). 
Um die Tatsache zu berücksichtigen, dass Versicherte ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oft nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten können, lässt die Rechtsprechung einen Abzug von den Tabellenlöhnen zu, welcher die einkommensbeeinflussenden Faktoren (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft gewichten soll und auf insgesamt höchstens 25 % zu veranschlagen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b). Die IV-Stelle und das kantonale Gericht haben einen Abzug von 15 % vorgenommen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, es sei der maximale Abzug von 25 % zu gewähren. Die hiefür vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschäftigungsgrad von 50 % führt zu keiner überproportionalen Lohneinbusse, liegen doch die auf eine Vollzeitstelle umgerechneten Durchschnittslöhne für in Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 teilzeitlich erwerbstätige Frauen höher als die Vergleichswerte bei vollzeitlicher Anstellung (LSE 1998, S. 20). Die für eine weitergehende Berücksichtigung der Nationalität angeführten Gründe sind nicht stichhaltig, da sie sich auf das Finden einer Stelle beziehen, nicht auf das Lohnniveau im für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Festlegung des Abzuges auf 15 % erweist sich nicht als unangemessen; Gründe für eine abweichende Ermessensausübung (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis) liegen nicht vor. 
 
Unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % und eines Abzuges von 15 % resultiert ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 18'724.- (Fr. 44'057.- mal 0,5 [Beschäftigungsgrad] abzüglich 15 %). 
2.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 50'552.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 18'724.- ergibt sich eine Einbusse von Fr. 31'828.-, was einem Invaliditätsgrad von 62,96 % entspricht. Damit besteht kein Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). 
2.4 Wollte man, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als angezeigt dargestellt, statt auf den gesamtschweizerischen Durchschnitt auf den durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn in der Grossregion Zentralschweiz (LSE 1998 Tabelle TA 13, S. 42) abstellen, so ergäben sich ein Invalideneinkommen von Fr. 18'575.- und ein Invaliditätsgrad von 63,26 %, was ebenfalls keinen Anspruch auf eine ganze Rente begründen würde. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizer Hoteliervereins und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. Mai 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: