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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 318/03 
 
Urteil vom 28. Mai 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
J.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle A.________, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 15. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
J.________, geboren 1955, arbeitete seit April 1987 als Säger für die Firma Q.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Wegen Beschwerden am linken Knie wurden am 26. Mai 2000 eine Arthroskopie, eine mediale und laterale Teilmeniskektomie sowie ein Shaving durchgeführt. Am 18. August 2000 erfolgte eine Unfallmeldung an die SUVA, welche - mangels Vorliegens eines konkreten Unfallereignisses - eine unfallähnliche Körperschädigung annahm und ihre Leistungspflicht anerkannte. In der Folge nahm die SUVA umfangreiche Abklärungen und Behandlungen vor, so u.a. zwei Aufenthalte in der Rehabilitationsklinik X.________ (Berichte vom 12. Dezember 2000 und 10. Juli 2001 mit psychosomatischem Konsilium vom 24. Mai 2001) sowie mehrere Untersuchungen durch den SUVA-Arzt Dr. med. C.________; weiter veranlasste sie eine erneute Arthroskopie am 13. März 2001. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2001 stellte die SUVA die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen ein, da J.________ wiederum vollständig arbeits- und erwerbsfähig und die angestammte Tätigkeit zumutbar sei, jedoch sprach sie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu. Auf die dagegen erhobene Einsprache hin nahm die SUVA nochmals umfangreiche medizinische Abklärungen vor, indem sie - u.a. - diverse Berichte des Dr. med. V.________, FMH Orthopädische Chirurgie, sowie der Klinik Y.________ beizog. Nachdem der SUVA-Arzt Dr. med. C.________ am 1. Oktober 2002 zu diesen Abkärungen Stellung genommen hatte, bestätigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2002 ihre Verfügung von Oktober 2001. 
Die Invalidenversicherung sprach J.________ mit Verfügung vom 25. Februar 2002 eine vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2001 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu, was letztinstanzlich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 13. August 2003 (I 330/03) bestätigt worden ist. 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. Oktober 2003 ab, nachdem es mehrere Arztberichte zu den Akten genommen hatte (u.a. den Bericht des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 26. Oktober 2001). 
C. 
Unter Beilage eines Berichts der Klinik Y.________ vom 4. Dezember 2002 lässt J.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den sinngemässen Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihm Taggelder sowie Heilbehandlung zuzusprechen und es sei die Rentenfrage zu prüfen; weiter sei eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % auszurichten. Eventualiter lässt er beantragen, eine neutrale medizinische Fachstelle sei zu beauftragen, die Restfolgen des Unfalles festzustellen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit dem 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ je einen Bericht des Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 6. Dezember 2003, des Dr. med. U.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2003, des Dr. med. V.________ vom 20. Februar 2004 sowie ein Aufgebot des Spitals Z.________ vom 11. Dezember 2003 einreichen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (Oktober 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). Zutreffend sind im Weiteren die Ausführungen der Vorinstanz über die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch über die Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf "die abgestellten Versicherungsleistungen" - d.h. Heilbehandlung und Taggeld - sowie die Rentenfrage. Im Rechtsbegehren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zwar die Zusprache einer Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % verlangt, jedoch wird dies mit keinem Wort begründet. Damit lässt sich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht entnehmen, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Integritätsentschädigung nicht zutreffend sein sollten und warum der Versicherte damit nicht einverstanden ist. In der Folge ist auf das Rechtsmittel, soweit es die Integritätsentschädigung betrifft, mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen). 
2.1 Die Vorinstanz stellt entscheidend auf die Berichte des SUVA-Arztes Dr. med. C.________ sowie der Rehabilitationsklinik X.________ ab und geht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz aus, welcher auf die medizinisch indizierten Schonkriterien Rücksicht nehme. Leistungen aufgrund der geklagten psychischen Beschwerden verneint das kantonale Gericht mangels adäquaten Kausalzusammenhangs. 
2.2 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, dass die Ärzte der SUVA "kaum neutral" handelten und deswegen nicht auf deren Berichte abgestellt werden könne. 
Nach der Rechtsprechung lässt allein die Tatsache, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen; vielmehr bedarf es besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 354 Erw. 3b/ee). Es ist hier jedoch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass sich die von der SUVA angestellten Ärzte von aussermedizinischen Gesichtspunkten hätten leiten lassen, weshalb ihre Äusserungen unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden sind. 
2.3 Der Versicherte bringt weiter vor, dass Dr. med. V.________ eine Arbeitsunfähigkeit annehme; weiter gingen auch Dr. med. B.________ und die Klinik Y.________ von Knieproblemen aus. Wegen der vorliegenden widersprüchlichen Arztberichte sei es notwendig, die Meinung eines neutralen Facharztes einzuholen. 
Der SUVA-Arzt Dr. med. C.________ geht in seinem Bericht vom 3. Oktober 2001 von einer ganztägig zumutbaren Arbeitsfähigkeit aus, wobei zwar gewisse Einschränkungen bezüglich des linken Knies bestehen (keine Lasten von über ca. 25 kg tragen oder heben, keine ständigen Arbeiten auf Leitern, kein ständiges Steigen auf Gerüste oder Maschinen sowie keine Kniezwangsstellungen), die sich jedoch am angestammten Arbeitsplatz nicht auswirken. In einer (internen) Stellungnahme vom 1. Oktober 2002 äussert sich der Arzt zu den seither ergangenen weiteren medizinischen Abklärungen, wobei er an seiner damaligen Auffassung ausdrücklich festhält. Wie schon im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Urteil vom 13. August 2003, I 330/03) ist auch hier auf die Auffassung des Dr. med. C.________ abzustellen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) und demzufolge von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz auszugehen und es ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Dr. med. V.________ in seinen diversen Berichten weder geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen, noch Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ausführungen des SUVA-Arztes Dr. med. C.________ zu wecken vermögen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der SUVA-Arzt in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2002 auch auf die von Dr. med. V.________ erwähnten Resultate der Szintigraphie eingegangen ist und dargelegt hat, dass er die dort dargestellte (leichte) Arthrose in seiner Einschätzung von Oktober 2001 berücksichtigt hat, wobei eine Arthrose im vorliegenden Stadium nicht geeignet ist, eine schwere Belastungsintoleranz zu verursachen. Die weiteren von Dr. med. V.________ verfassten und im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren noch nicht vorgelegenen Berichte vermögen daran nichts zu ändern, da sie nur die bereits vorher geäusserte Meinung des Arztes bekräftigen und keine neuen Gesichtspunkte enthalten, welche die Auffassung des SUVA-Arztes zu erschüttern vermöchten. Schliesslich ist der letztinstanzlich eingereichte Bericht des Dr. med. V.________ vom 20. Februar 2004 für das vorliegende Verfahren nicht massgebend, da er einen Zeitpunkt nach dem - Grenze richterlicher Überprüfungsbefugnis bildenden (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101) - Zeitraum bis zum Einspracheentscheid von Oktober 2002 betrifft; dasselbe gilt für das ebenfalls vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereichte Aufgebot des Spitals Z.________ vom 11. Dezember 2003 für eine am 22. Dezember 2003 geplante Operation. 
Wie bereits im Urteil vom 13. August 2003 (I 330/03) dargelegt, vermögen auch die - ein Ganglion erwähnenden - Berichte des Dr. med. B.________ und der Klinik Y.________ keine Zweifel an der Auffassung des Dr. med. C.________ zu wecken; auch hier hat sich der SUVA-Arzt in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2002 zur Auswirkung dieses Ganglions überzeugend geäussert. Da Dr. med. S.________ in seinem letztinstanzlich aufgelegten Bericht vom 6. Dezember 2003 nichts zum Umfang der Arbeitsfähigkeit ausführt und auch keine bisher nicht berücksichtigten Gesichtspunkte erwähnt, vermag dieser ärztliche Bericht ebenfalls keine Zweifel an der Auffassung des SUVA-Arztes zu wecken. In der Folge ist davon auszugehen, dass der Versicherte - zumindest aus somatischer Sicht - trotz gewisser Einschränkungen in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist und damit keinen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat. Es kann damit offen bleiben, ob die geklagten Kniebeschwerden tatsächlich - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnt - unfallbedingt sind, und ob überhaupt ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV) vorliegt. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, erübrigen sich weitere Abklärungen; der Sachverhalt ist genügend klar. 
2.4 Der Psychiater Dr. med. U.________ erachtet den Beschwerdeführer in seinem (unbegründeten) Zeugnis vom 11. September 2002 ab dem 13. April 2002 als vollständig arbeitsunfähig; im Bericht vom 17. Dezember 2003 stellt der Arzt die Diagnose einer depressiven Störung auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom nach Meniskektomie medial und lateral Kniegelenk links und nimmt aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % an, wobei er von einem Arbeitsunfall ausgeht. 
Es ist vorliegend nicht klar, ob überhaupt ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung stattgefunden hat, da sich der Versicherte nicht an ein konkretes Unfallereignis erinnern kann, sondern während der Ferien vermehrt Schmerzen im Knie verspürte; so ist denn auch die Unfallmeldung vom 18. August 2000 erst im Anschluss an die am 26. Mai 2000 durchgeführte Arthroskopie des linken Knies erfolgt. Weiter hat die Rehabilitationsklinik X.________ den Versicherten im Mai 2001 psychosomatisch untersucht und keine Hinweise auf eine psychische Störung von Krankheitswert gefunden, sodass allfällige psychische Gesundheitsschäden erst nach einer langen Latenzzeit eingetreten wären. Schliesslich fällt eine Diskrepanz in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Psychiater Dr. med. U.________ auf, indem er im Zeugnis vom 11. September 2002 von einer vollständigen und im Bericht vom 17. Dezember 2003 nunmehr von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % ausgeht, ohne diese Verbesserung zu erklären. 
Alle diese Punkte können jedoch letztlich offen bleiben: Auch im Fall, dass keine degenerative Veränderung des Knies, sondern ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung sowie ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegen sollten, wären die geklagten psychischen Beschwerden nicht adäquat kausal zu einem allfälligen unfallversicherten Ereignis: Wie das kantonale Gericht zu Recht erkannt hat, wäre der Meniskusschaden durch unbedeutende Vorfälle wie etwa starke Beanspruchung, ein Hinfallen oder Anschlagen des Knies verursacht worden, was offensichtlich einen leichten Unfall darstellt und nach der Rechtsprechung zur Verneinung der Adäquanz führt (BGE 115 V 139 Erw. 6a). Besonderheiten, um von diesem Regelfall abzuweichen, liegen nicht vor. Damit ist die Unfallversicherung für allfällige psychische Gesundheitsschäden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht leistungspflichtig. 
2.5 Schliesslich wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht, die SUVA hätte die weiteren Gesundheitsprobleme (Rückenschmerzen, mangelhafte Kontrolle der Wasserlösung) ignoriert und nicht abgeklärt. 
Das geklagte Urintröpfeln ist in der Rehabilitationsklinik X.________ abgeklärt und im Bericht vom 10. Juli 2001 "mit weitgehender Sicherheit" als unfallfremd eingeschätzt worden; zudem ist es vom SUVA-Arzt Dr. med. C.________ offensichtlich als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erachtet worden, hat er dieses Problem doch im Abschlussbericht vom 3. Oktober 2001 gar nicht mehr erwähnt, nachdem er sich dazu im Bericht vom 13. August 2001 noch geäussert hatte. In dieser Hinsicht gilt es auch zu berücksichtigen, dass die am 4. Oktober 2001 vom Beschwerdeführer verlangten Abklärungen in neurologischer und urologischer Hinsicht bereits zu dieser Zeit durchgeführt worden sind. 
Die im Weiteren geltend gemachten Rückenschmerzen werden erstmals im Bericht des Dr. med. V.________ vom 20. Februar 2004 erwähnt, sodass sie sich nicht auf den hier massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101) beziehen und damit für das vorliegende Verfahren schon aus diesem Grund unbeachtlich sind. Ausser in diesem Arztbericht von Februar 2004 findet sich in den medizinischen Akten nicht der geringste Anhaltspunkt für Rückenschmerzen, auch wenn diese bereits in der Einsprache vom 11. November 2001 geltend gemacht worden sind; Anhaltspunkte für weitere Abklärungen liegen somit nicht vor. Damit besteht auch in dieser Hinsicht keine Leistungspflicht der SUVA. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 28. Mai 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: