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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_372/2009 
 
Urteil vom 28. Mai 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Vormundschaftsbehörde Y.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 27. April 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 27. April 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine verspätete Berufung des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtsausschusses A.________ (betreffend die in Anwendung von Art. 397a ZGB erfolgte Anordnung eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs) am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht erwog, der erstinstanzliche Beschwerdeentscheid sei dem Anwalt des Beschwerdeführers am 6. Februar 2009 zugestellt und die am 23. März 2009 erhobene Berufung daher nach Ablauf der 20-tägigen Berufungsfrist (Art. 64 Abs. 1 EGzZGB/GR) eingereicht worden, und zwar unbekümmert darum, dass der Anwalt den Beschwerdeentscheid erst am 3. März 2009 an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe, die Eingabe des Beschwerdeführers wäre auch als Wiederherstellungsgesuch verspätet, weil ein solches Gesuch binnen 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen gewesen wäre (Art. 61 Abs. 3 ZPO/GR), 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. April 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Mai 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann