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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_399/2013 
 
Urteil vom 28. Mai 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
2. Z.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Henzer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anforderung von Verfahrensakten (Berufungsverfahren betreffend Erbteilung), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 2. Kammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die (vom Sachbearbeiter A.________ unterzeichnete) Verfügung vom 2. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, welches das Bezirksgericht B.________ (im Rahmen eines Berufungsverfahrens) aufgefordert hat, dem Obergericht die Verfahrensakten sowie ein zusätzliches Exemplar des angefochtenen Entscheids einzureichen, 
 
in Erwägung, 
dass das Bundesgericht nur Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide behandelt und der Beschwerdeführer das Tätigwerden des Sachbearbeiters A.________ im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Verfügung vom 2. Mai 2013 beanstandet, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen diese Verfügung entgegengenommen worden ist, 
dass es sich bei der Verfügung vom 2. Mai 2013 um eine prozessleitende Verfügung und damit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, 
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass im vorliegenden Fall weder dargetan (BGE 133 III loc.cit.) noch ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die erwähnte Verfügung ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse, 
dass somit auf die - in Ermangelung der Voraussetzungen der selbstständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass das bundesgerichtliche Verfahren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführer nicht "gratis" ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer vielmehr kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Mai 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann