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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_343/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Wallbach, 
4323 Wallbach, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 10. April 2018 (WBE.2017.527). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 5. Mai 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. April 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid das Nichteintreten der Gemeinde auf das am 29. Juni 2017 gestellte Gesuch um Neuberechnung des Soziahilfeanspruchs bestätigte, 
dass es dabei die Betrachtungsweise der Gemeinde übernahm, wonach es sich beim von der Beschwerdeführerin eingereichten Gesuch inhaltlich um ein Gesuch um Wiedererwägung von bereits mit Gemeinderatsbeschluss vom 20. März 2017 rechtskräftig Entschiedenem handle, nämlich der Frage, welcher Grundbedarf der Beschwerdeführerin bei der Bemessung der Sozialhilfe zu Grunde zu legen sei, 
dass es alsdann näher ausführte, weshalb die Beschwerdeführerin vorliegend keinen Anspruch auf Neubeurteilung des bereits rechtskräftig Entschiedenen habe, 
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, insbesondere nicht darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen dazu gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Mai 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel