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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_287/2020  
 
 
Urteil vom 28. Mai 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der Erteilung eines schweizerischen Führerausweises ohne Prüfung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 20. November 2019 (300.2019.127). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern verweigerte A.________ mit Entscheid vom 26. Juli 2019 die Erteilung eines schweizerischen Führerausweises ohne Prüfung. Dagegen erhob A.________ am 24. August 2019 Beschwerde, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Urteil vom 20. November 2019 abwies. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 20. Mai 2020 (Postaufgabe 22. Mai 2020) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe die Herausgabe von im kantonalen Verfahren eingereichten Aktenstücke erreichen will, muss er sich hierfür an die kantonalen Behörden wenden. Das Bundesgericht ist nicht im Besitz entsprechender Aktenstücke. 
 
4.   
Soweit sich die Eingabe gegen das Urteil der Rekurskommission richten sollte, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Nach dieser Bestimmung ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Rekurskommission, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, überhaupt nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Mai 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli