Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_143/2022  
 
 
Urteil vom 28. Mai 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Perret, 
 
gegen  
 
Salt Mobile SA, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta, 
 
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, 
 
1. Politische Gemeinde Bad Ragaz, Gemeinderat, 7310 Bad Ragaz, 
2. B.________AG, vertreten durch Rechtsanwalt Romano Cahannes, 
 
Gegenstand 
Baubewilligung; Neubau einer Mobilfunkanlage, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 20. Januar 2022 (B 2021/59 B 2021/66). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die der Wohnzone W4 zugeordnete Parzelle Nr. 1454 des Grundbuchs Bad Ragaz (nachstehend: Bauparzelle) steht im Eigentum der B.________AG (nachfolgend: Grundeigentümerin). Diese und die Salt Mobile SA (nachfolgend: Salt) unterzeichneten am 2. bzw. 27. Oktober 2017 einen Mietvertrag, der vorsah, dass die Grundeigentümerin als Vermieterin der Salt als Mieterin gegen Bezahlung eines Mietzinses eine Fläche des Mehrfamilienhauses auf der Bauparzelle für die Installation, den Betrieb, den Unterhalt sowie die Erweiterung und Aufrüstung von Telekommunikationsausrüstungen (Funkanlagen) überlässt (Ziff. 3.1 und 4.1). Der Vertrag wurde für eine feste Dauer bis 31. Dezember 2027 mit Verlängerungsmöglichkeiten abgeschlossen (Ziff. 4.3.1), wobei der Vermieterin das Recht einräumt wurde, den Vertrag aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung unzumutbar machen, unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf jeden beliebigen Zeitpunkt zu kündigen (Ziff. 4.3.5). Ziff. 5.1 des Vertrags lautet: 
 
"Die Mieterin wird ermächtigt, auf eigene Kosten sämtliche für Bau-, Betrieb und Erweiterung der Funkanlage erforderlichen Bewilligungen, insbesondere die Baubewilligung einzuholen. Die Vermieterin verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, sämtlichen Gesuchen der Mieterin ihre Zustimmung zu erteilen, allenfalls notwendige Erklärungen abzugeben, alle Eingaben mitzuunterzeichnen sowie allfällig benötigte Dokumente (z.B. Gebäudepläne) zur Verfügung zu stellen." 
 
B.  
Am 27. Dezember 2017 reichte die Salt bei der Gemeinde Bad Ragaz ein von der Grundeigentümerin mitunterzeichnetes Baugesuch vom 20. Dezember 2017 betreffend den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Mehrfamilienhauses auf der Bauparzelle ein. Die Baugesuchsunterlagen mit dem Standortdatenblatt vom 20. Dezember 2017 wurden vom 22. Januar 2018 bis 5. Februar 2018 öffentlich aufgelegt. Gegen das Baugesuch erhoben die A.________AG sowie zahlreiche weitere Personen Einsprache. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 kündigte die Grundeigentümerin den mit der Salt abgeschlossenen Mietvertrag ausserordentlich unter Berufung auf wichtige Gründe. 
Nachdem das Amt für Umwelt des Kantons St. Gallen als kantonale Fachstelle bei der Überprüfung des Standortdatenblattes vom 20. Dezember 2017 Widersprüche bezüglich der Angaben des Antennentyps feststellt hatte, reichte die Salt ein insoweit berichtigtes Standortdatenblatt vom 27. Februar 2018 ein. Dessen Kontrolle durch das Amt für Umwelt ergab eine Überschreitung des Anlagegrenzwerts bei zwei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), worauf die Salt der Gemeinde Bad Ragaz ein abgeändertes Standortdatenblatt vom 17. April 2018 zustellte. Dieses wurde mit der Bekanntmachung «Projektpräzisierung "Standortdatenblatt" zu Baugesuch Nr. 117/2017, Neubau Mobilfunkanlage», vom 4. bis 17. Oktober 2018 öffentlich aufgelegt. Gegen das damit abgeänderte Baugesuch erhoben die A.________AG und weitere Personen Einsprachen. 
Mit Schreiben vom 3. Februar 2019 und einem früheren undatierten Schreiben teilte die Grundeigentümerin dem Bauamt Bad Ragaz sinngemäss mit, sie habe den Mietvertrag mit der Salt ausserordentlich gekündigt und diese Kündigung sei entgegen der Meinung der Salt rechtswirksam, weshalb das Baubewilligungsverfahren bis zu einem gerichtlichen Entscheid über die Wirksamkeit der Kündigung zu sistieren sei. Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 teilte der Gemeinderat Bad Ragaz der Grundeigentümerin zusammengefasst mit, da es nicht seine Aufgabe sei, privatrechtliche Verträge auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen, könne er über das Baugesuch und die Einsprachen erst dann nicht mehr entscheiden, wenn die Grundeigentümerin ihm die Anerkennung der Kündigung durch die Mieterin oder einer (zivil-) gerichtlichen Instanz zustelle. 
Mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 (versandt am 7. November 2019) erteilte der Gemeinderat Bad Ragaz der Salt die von ihr gemäss Baugesuch vom 20. Dezember 2017 und dem Standortdatenblatt vom 17. April 2018 verlangte Baubewilligung mit Nebenbestimmungen und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab. Die dagegen insbesondere von der A.________AG eingereichten Rekurse wies das Baudepartement (heute: Bau- und Umweltdepartement) des Kantons St. Gallen nach der Durchführung eines Augenscheins mit Entscheid vom 5. März 2021 ab. Diesen Entscheid fochten die A.________AG und eine weitere Person mit Beschwerden an, die das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. Januar 2022 abwies, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Die A.________AG erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2022 aufzuheben und die (damit bestätigte) Baubewilligung zu verweigern oder eventuell die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2022 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde auf Antrag der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine allfällige Inbetriebnahme der in Frage stehenden Mobilfunkanlage die aufschiebende Wirkung zu. 
Das Verwaltungsgericht und das Bau- und Umweltschutzdepartement des Kantons St. Gallen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Grundeigentümerin beantragt sinngemäss, diese gutzuheissen. Die Salt (Beschwerdegegnerin) stellt die Anträge, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Parteien verzichteten auf weitere Stellungnahmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff. BGG; BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und sie als Eigentümerin eines Grundstücks innerhalb des Einspracheperimeters von der Bewilligung der streitbetroffenen Mobilfunkanlage besonders berührt ist (Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 128 II 168 E. 2.3 und 2.4 S. 171 f.).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundes- oder Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b BGG). Zulässig ist auch die Rüge der Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie von kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung und über Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 95 lit. c und d BGG). Abgesehen davon ist die Rüge der Verletzung kantonalen Rechts unzulässig. Jedoch kann gerügt werden, die Anwendung dieses Rechts widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 170 E. 7.3; 142 II 369 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft es die Verletzung von Grundrechten (Art. 7-34 BV) jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern Grundrechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV gerügt, ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser an einem qualifizierten Mangel leidet. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht inhaltlich nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3; 144 V 50 E. 4.2; 142 II 369 E. 2.1; 1C_267/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann diese Sachverhaltsfeststellung nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesgericht kann den Sachverhalt gestützt auf die Akten von Amtes wegen ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteile 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 2.1; 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 4.3; 2C_320/2009 vom 3. Februar 2010 E. 2.2).  
 
2.  
 
2.1. Art. 21 der Verordnung vom 27. Juni 2017 zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St. Gallen (PBV/SG; sGS 731.11) lautet in der bis zum 30. September 2021 gültigen und bezüglich der strittigen Baubewilligung massgeblichen Fassung:  
 
1 Gesuchstellende verwenden für das Baugesuch das Formular des Baudepartements (später: Bau- und Umweltdepartementes). Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Situationsplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte und Kanalisationspläne enthalten. Es wird von der Bauherrschaft und den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern unterzeichnet. 
2 Die Bewilligungsbehörden sind berechtigt, weitere für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einzufordern. 
3 Unvollständige Gesuche werden zur Ergänzung oder Verbesserung zurückgewiesen. Unterbleibt die Verbesserung innert der angesetzten Frist, tritt die Bewilligungsbehörde auf das Gesuch nicht ein. 
 
2.2. Im kantonalen Verfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegnerin fehle die zivilrechtliche Berechtigung zum Bau der streitbetroffenen Mobilfunkanlage, da die Grundeigentümerin ihre gemäss Art. 21 Abs. 1 PBV/SG erforderliche schriftliche Zustimmung zum Baugesuch vom 20. Dezember 2017 widerrufen und der Projektänderung gemäss dem Standortdatenblatt vom 17. April 2018 nicht zugestimmt habe.  
 
2.3. Die Vorinstanz führte zu diesem Einwand zusammengefasst aus, gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 3 PBV/SG müsse das Baugesuch von der Bauherrschaft und den Grundeigentümern unterzeichnet werden. Nach der Rechtsprechung zu ähnlichen Bestimmungen in kommunalen Baureglementen handle es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift. Damit solle den Baubehörden erspart werden, Bauvorhaben überprüfen zu müssen, deren Verwirklichung von vornherein am Widerstand der über das Grundstück verfügungsberechtigten Person scheitert. Zudem sollten die Baubehörden nicht zu einem Verfahren Hand bieten, das geeignet sei, Eigentumsrechte Dritter offensichtlich zu verletzen. Die Baubehörden seien (diesbezüglich) nur zu einer summarischen Prüfung der privatrechtlichen Verhältnisse verpflichtet. Gemäss Art. 21 Abs. 3 PBV/SG würden unvollständige Baugesuche zur Ergänzung oder Verbesserung zurückgewiesen. Die Bewilligungsbehörde trete auf das Gesuch bei Unterbleiben der Verbesserung innert der angesetzten Frist nicht ein. Zwar werde in einem Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St. Gallen die Meinung vertreten, Baugesuche seien im Sinne von Art. 21 Abs. 3 PBV/SG unvollständig, wenn die unterschriftliche Zustimmung der Grundeigentümerschaft zum Baugesuch fehle, da das Erfordernis dieser Zustimmung über eine blosse Ordnungsvorschrift hinausgehe. Dieser Meinung sei die Vorinstanz jedoch bereits in einem früheren Entscheid nicht gefolgt, in dem sie Art. 21 Abs. 1 PBV/SG als Ordnungsvorschrift qualifiziert und erkannt habe, die Baubehörde müsse auf ein Baugesuch auch ohne schriftliche Unterschrift der Grundeigentümerschaft eintreten, wenn deren Zustimmung sonst wie glaubhaft gemacht werden könne.  
 
2.4. Die Beschwerdeführerin rügt, angesichts des klaren Wortlauts von Art. 21 Abs. 1 PBV/SG sei der Standpunkt der Vorinstanz, diese Regelung sei eine blosse Ordnungsvorschrift, nicht haltbar und damit willkürlich. Die Vorinstanz verkenne mit der Berufung auf die Rechtsprechung zu ähnlichen kommunalen Bestimmungen, dass diesen mit ihrer Überführung in eine kantonale Verordnung eine andere Qualität zukomme. Zudem werde die Lehrmeinung missachtet, wonach ein privatrechtliches vertragliches Verhältnis nicht ausreiche, um im Baubewilligungsverfahren die zivilrechtliche Berechtigung der das Baugesuch stellenden Person zur Errichtung der Baute auf fremden Boden nachzuweisen.  
 
2.5. Ob diese Rüge willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts hinreichend substanziiert wurde, ist fraglich, kann jedoch offen bleiben, weil sie ohnehin unbegründet ist. So dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kantonale Regelungen, die ähnlich wie Art. 21 Abs. 1 PBV/SG die Unterzeichnung der Baugesuchsunterlagen durch die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer verlangen, willkürfrei als Ordnungsvorschriften verstanden werden, die namentlich verhindern sollen, dass Baubehörden Bauvorhaben einer zeitaufwändigen Überprüfung unterziehen müssen, wenn deren Verwirklichung von vornherein am Widerstand der Verfügungsberechtigten scheitert. Zudem soll das Erfordernis der Unterzeichnung des Baugesuchs durch die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer ausschliessen, dass die Bewilligungsbehörde wider besseres Wissens Hand zu einem Verfahren bietet, das geeignet ist, die Eigentumsrechte Dritter zu verletzen. Diese Behörde darf sich diesbezüglich auf die summarische Prüfung der Frage beschränken, ob ein Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte Dritter verletzen könnte (Urteile 1C_663/2015 vom 5. April 2016 E. 3.6; 1C_235/2022 vom 24. November 2023 E. 3.1 - 3.4; je mit Hinweisen). Entsprechend dürfen und sollen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Baubehörden die Prüfung von Baugesuchen nur verweigern, wenn die zivilrechtliche Bauberechtigung der Bauherrschaft offensichtlich fehlt bzw. das Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte Dritter verletzt, zumal im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich einzig festgestellt wird, ob das Bauvorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt und die zivilrechtliche Bauberechtigung der Person, die das Baugesuch stellt, nicht im Vordergrund steht (Urteil 1C_432/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.1.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die strittige Baubewilligung würde die Eigentumsrechte der Grundeigentümerin nicht offensichtlich verletzen, zumal diese das Baugesuch vom 20. Dezember 2017 mitunterzeichnet und sich im Mietvertrag vom 2./27. Oktober 2017 verpflichtet habe, sämtlichen Baugesuchen der Beschwerdegegnerin ihre Zustimmung zu erteilen und alle Eingaben mitzuunterzeichnen. Zwar habe die Grundeigentümerin den für eine feste Dauer abgeschlossen Mietvertrag mit Schreiben vom 19. Februar 2018 ausserordentlich gekündigt. Jedoch hätte sich diese Kündigung, sollte sie eine Geschäftsmiete betreffen, mangels der diesfalls erforderlichen Verwendung eines Formulars als nichtig erweisen können. Zudem habe sich das Bundesgericht im Urteil 4C.345/2005 vom 9. Januar 2006 (E. 2) zur vorzeitigen Vertragsauflösung wegen des Widerstands der Bevölkerung gegen eine Mobilfunkanlage (negativ) geäussert. Bei dieser Ausgangslage könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin die Grundeigentümerin dazu werde verhalten können, den Bau der geplanten Mobilfunkanlage zu dulden. Mit Verweis auf den mutmasslich nach wie vor gültigen Mietvertrag habe die Beschwerdegegnerin trotz fehlender Unterschrift auf dem Standortdatenblatt vom 17. April 2018 die (privatrechtliche Verpflichtung zur) Zustimmung der Grundeigentümerin zum Baugesuch inklusive Projektänderung hinreichend dargetan.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei dieser summarischen Prüfung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Kündigung des Mietvertrags durch die Grundeigentümerin Bundesrecht verletzt haben soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich, dass die Grundeigentümerin in ihrem Kündigungsschreiben vom 19. Februar 2018 zusammengefasst ausführte, sie habe den Vertrag gemäss Ziff. 4.3.5 aus wichtigen Gründen gekündigt, weil gegen das Baugesuch dutzende Einsprachen erhoben worden seien und auch gegenüber der Grundeigentümerin erhebliche Opposition aus der Nachbarschaft und Bevölkerung kundgetan worden sei. Bei der Vertragsunterzeichnung sei nicht zu erwarten und nicht vorhersehbar gewesen, dass die Mobilfunkanlage auf eine derart starke Ablehnung stossen werde.  
Die Beschwerdegegnerin wendete mit Schreiben vom 20. März 2018 ein, es sei allgemein bekannt und gerichtsnotorisch, dass beim Bau einer Mobilfunkantenne Beschwerden und Opposition von Anwohnerinnen und Anwohnern auftreten könnten, weshalb dies keinen triftigen Grund für eine vorzeitige Kündigung darstelle. Dieser Einwand wird durch das von der Vorinstanz angeführte Urteil 4C.345/2005 vom 9. Januar 2006 (E. 2) bestätigt, in dem das Bundesgericht in Bezug auf einen Mietvertrag betreffend die Erstellung einer Mobilfunkanlage in einem Dorf den heftigen Widerstand der Bevölkerung als vorhersehbar erachtete und daher nicht als wichtigen Grund für die vorzeitige Vertragsbeendigung anerkannte. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform annehmen, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Zivilgerichte die von der Grundeigentümerin ausgesprochene ausserordentliche Kündigung als nicht gerechtfertigt qualifizieren und die Grundeigentümerin gestützt auf den Mietvertrag verpflichten könnten, den Bau der bewilligten Mobilfunkanlage zu dulden. Damit hatte die Beschwerdegegnerin am Entscheid über ihr Baugesuch trotz Unsicherheiten bezüglich ihrer zivilrechtlichen Bauberechtigung ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse (vgl. Urteil 1C_7/2015 vom 6. November 2015 E. 1.4). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz führte aus, in Erwägung 4.6.4-4.7 des Entscheids des Baudepartements vom 5. März 2021 werde zutreffend dargetan, dass das Baugesuch vom 20. Dezember 2017, revidiert am 27. Februar 2018, auch nach der Einreichung des Standortdatenblatts vom 17. April 2018 hinsichtlich des Standorts der Sendeantenne, des Antennentyps und der Frequenzbänder unverändert geblieben sei. Lediglich die Neigungswinkel bzw. Senderichtung seien um vier bzw. zwei Grad verringert worden. Damit habe die Beschwerdegegnerin am ursprünglichen Baugesuch nur untergeordnete Änderungen zur Verbesserung von Punkten vorgenommen, die mit den baurechtlichen Bestimmungen nicht in Einklang stehen. Die Baubehörde dürfe davon absehen, für die Korrektur eines Baugesuchs die Verwendung des gemäss von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 PBV/SG für Baugesuche vorgesehenen Formulars zu verlangen.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz unterstelle in dieser Erwägung zu Unrecht, dass das am 27. Februar 2018 revidierte Standortdatenblatt öffentlich aufgelegt worden sei.  
Diese Sachverhaltsrüge ist unbegründet, zumal die Vorinstanz angab, das Baugesuch sei vom 22. Januar bis 5. Februar 2018 öffentlich aufgelegt worden. Damit ist erkennbar, dass das nachträglich korrigierte Standortdatenblatt vom 27. Februar 2018 nicht Teil der damals öffentlich aufgelegten Unterlagen bilden konnte. 
 
4.3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, auch die vorinstanzliche Feststellung, dass die Frequenzbänder in den Standortdatenblättern nicht geändert worden seien, sei unzutreffend. So würden im Standortdatenblatt vom 17. April 2018 gewisse Frequenzbänder neu zusammengefasst und für die Sektoren 1 STSU und 3 STSU als Optionen neu die Frequenzen von 3400 und 3600 Megahertz (MHz) genannt.  
 
4.4. Diese Sachverhaltsrüge ist unbegründet. Zwar nennt das Standortdatenblatt vom 17. April 2018 in den Bemerkungen auf Seite 5 für die Sektoren 1STSU und 3STSU die Frequenzen von 2600 und 3600 MHz als mögliche Optionen. Jedoch führte das Baudepartement in der Erwägung 4.6.4 seines Entscheids vom 5. März 2021 zusammengefasst aus, am Augenschein hätten Vertreter der Gemeinde und des Amts für Umwelt bestätigt, dass für die auf Seite 5 des Standortdatenblattes genannten Frequenzbänder keine Bewilligung erteilt worden sei, da für die bewilligten Frequenzen und die entsprechenden Berechnungen einzig die Angaben in den Zusatzblättern 2 (Technische Angaben zu den Sendeantennen für Mobilfunk) der Standortdatenblätter massgeblich seien. Diese Angaben seien im Standortdatenblatt vom 17. April 2018 (Projektpräzisierung) unverändert geblieben.  
Inwiefern diese Angaben des Baudepartements, auf welche die Vorinstanz verwies, offensichtlich unzutreffend sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 
 
4.5. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, die im Standortdatenblatt vom 17. April 2018 neu erwähnten Frequenzen von 3400 und 3600 MHz würden für den Mobilfunkstandard der fünften Generation (5G) genutzt. Damit komme der Anlage eine andere Bedeutung zu als gemäss dem Standortdatenblatt vom 20. Dezember 2017, weshalb eine wesentliche Änderung vorliege.  
 
4.6. Dieser Rüge fehlt die tatsächliche Grundlage, da gemäss der vorstehenden Erwägung die strittige Baubewilligung die Verwendung der Frequenzen von 3400 und 3600 MHz nicht erlaubt. Mit ihren weiteren Ausführungen zeigt die Beschwerdegegnerin nicht oder zumindest nicht rechtsgenüglich substanziiert auf, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie annahm, im Standortdatenblatt vom 17. April 2018 seien gegenüber demjenigen vom 20. Dezember 2018 nur untergeordnete Änderungen vorgenommen worden, die keine Verwendung eines für Baugesuche vorgesehenen Formulars erforderten.  
 
5.  
 
5.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV sei verletzt worden, weil sie keine Gelegenheit gehabt habe, vom nicht öffentlich aufgelegten Standortdatenblatt vom 27. Februar 2018 Kenntnis zu nehmen und sich dazu vernehmen zu lassen.  
 
5.2. Diese Rüge ist unbegründet, weil die Beschwerdegegnerin nicht darlegt, inwiefern sie hätte Anlass haben können, sich zu diesem Standortdatenblatt zu äussern, obwohl es nicht bewilligt und durch das von der Baubewilligung erfasste Standortdatenblatt vom 17. April 2018 ersetzt wurde. Zudem hätte die Beschwerdeführerin spätestens im Rekursverfahren vor dem Baudepartement Einsicht in die Akten verlangen und damit dieses Standortdatenblatt zur Kenntnis nehmen können.  
 
5.3. Das für die Baubewilligung massgebliche Standortdatenblatt vom 17. April 2018 wurde öffentlich aufgelegt und die Beschwerdeführerin hat dagegen fristgerecht Einsprache erhoben. Damit konnte sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich dieses Datenblattes wahren. Daran vermag entgegen ihrer Meinung nichts zu ändern, dass dessen öffentliche Auflage als «Projektpräzisierung "Standortdatenblatt" zum Baugesuch Nr. 117/2017 Neubau Mobilfunkanlage» angekündigt wurde, weil diese Ankündigung erkennen liess, dass die Beschwerdegegnerin das ursprünglich eingereichte Standortdatenblatt nachträglich abgeändert hat. In diesem Zusammenhang ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz zu verneinen, zumal die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil sachgerecht anfechten konnten (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat der anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, der Politischen Gemeinde Bad Ragaz, der B.________AG, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Mai 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer