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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_414/2024  
 
 
Urteil vom 28. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. März 2024 (UE240065-O/U/SBA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm am 9. Februar 2024 ein Strafverfahren gegen unbekannte Personen wegen angeblicher Beschädigung von Turnschuhen im Strafvollzug nicht an Hand. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 22. März 2024 nicht ein. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. März 2024 (eingegangen gemeinsam mit dem Begleitschreiben vom 4. April 2024 am 8. April 2024) sinngemäss, diese Verfügung sei aufzuheben und ein Strafverfahren durchzuführen. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerde setzt sich nicht materiell mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Die Begründung erschöpft sich - soweit dieser überhaupt gefolgt werden kann - in appellatorischer Kritik und im Ausdruck von grundsätzlichem Missmut, u.a. gegen die "Kantonalbeamten". Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll. Ferner fehlt eine hinreichende Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer ein Zivilanspruch zustehen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
5.  
Auf das vom Beschwerdeführer nachträglich am 20. April 2024 gestellte Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch ist ebenfalls nicht einzutreten. Das Gesuch begründet der Beschwerdeführer damit, dass er "zuletzt" bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen das genannte Mitglied der II. strafrechtlichen Abteilung wegen Amtsmissbrauchs eingereicht habe. Auf Nachfrage, was Gegenstand dieser Strafanzeige sei, und die Aufforderung, dienliche Belege beizubringen, reichte der Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. April 2024 (Referenz D-22024/10014605), ein Schreiben von ihm an das Bezirksgericht Zürich vom 24. März 2024 sowie ein Schreiben von ihm an die Bundesanwaltschaft vom 1. Mai 2024 ein, welche in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Ausstandsgesuch bzw. mit Bundesrichterin Koch stehen. Im Übrigen stellte die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einem anderen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolglos geblieben war, an welchem Bundesrichterin Koch mitgewirkt hat, für sich allein keinen zulässigen Ausstandsgrund dar (Art. 34 Abs. 2 BGG). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist praxisgemäss kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément