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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_454/2024  
 
 
Urteil vom 28. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Alexander Sami, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Dezember 2023 (470 23 201). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Strafsachen vom 8. Mai 2024 gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. 470 23 201) wurde am 27. Mai 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 200.-- festzusetzen. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und B.________, Birsfelden, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément