Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_454/2024
Urteil vom 28. Mai 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Alexander Sami,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Rückzug,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Dezember 2023 (470 23 201).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen vom 8. Mai 2024 gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. 470 23 201) wurde am 27. Mai 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
2.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 200.-- festzusetzen.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und B.________, Birsfelden, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément