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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_235/2025  
 
 
Urteil vom 28. Mai 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3013 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Baubeschwerdeverfahren; Ablehnungsbegehren gegen den Bau- und Verkehrsdirektor, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 10. April 2025 (100.2025.70U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ stellte am 26. Februar 2025 im derzeit bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage am Bollwerk 12 in der Stadt Bern ein Ablehnungsgesuch gegen den Bau- und Verkehrsdirektor des Kantons Bern B.________. Die BVD leitete das Gesuch an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Mit Eingabe vom 24. März 2025 beantragte A.________ dort zudem die direkte Prüfung ihrer bei der BVD eingereichten Beschwerde in der Hauptsache durch das Verwaltungsgericht (Sprungrekurs). Mit Urteil vom 10. April 2025 wies das Verwaltungsgericht das Ablehnungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 10. Mai 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils und die Gutheissung des Ablehnungsgesuchs. Zudem beantragt sie die direkte Prüfung ihrer bei der BVD eingereichten Beschwerde in der Hauptsache durch das Verwaltungsgericht (Sprungrekurs). 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 mit Hinweis). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
 
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid namentlich ausgeführt, die Beschwerdeführerin berufe sich auf die Vorbefassung des Beschwerdegegners in anderen Angelegenheiten und die diesbezüglich gegen ihn hängige Strafanzeige. Dies vermöge im vorliegenden Fall die unbefangene Entscheidfindung durch den Beschwerdegegner allerdings nicht in Frage zu stellen, denn Entscheide in einer anderen Angelegenheit begründeten von vornherein keine Befangenheit, selbst wenn die gleiche Partei betroffen sein sollte. Es verhalte sich auch nicht so, dass der Beschwerdegegner stets zugunsten der Mobilfunkbetreiberinnen entscheiden würde. Von Amts- bzw. Rechtsmissbrauch könne keine Rede sein. Eine Strafanzeige genüge weiter nach ständiger Rechtsprechung nicht, um den Anschein der Befangenheit der angezeigten Person zu begründen. Andernfalls hätten es die Parteien in der Hand, Behördenmitglieder in den Ausstand zu versetzen. Erst wenn die angezeigte Person auf persönlicher Ebene reagiere, erhalte der Konflikt eine persönliche Dimension, die ihre Unbefangenheit tangiere. Dies sei hier nicht der Fall und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Soweit diese die direkte Prüfung ihrer bei der BVD eingereichten Beschwerde in der Hauptsache durch das Verwaltungsgericht beantrage, könne sodann auf weitere Ausführungen verzichtet werden, habe sie doch beim Verwaltungsgericht nicht Beschwerde erhoben und verlange sie den Sprungrekurs nur für den Fall, dass der Beschwerdegegner als befangen gelte, was nach dem Ausgeführten indes nicht erkennbar sei.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde hauptsächlich auf die Beschwerde im beim Bundesgericht hängigen Verfahren 1C_204/2025. Sie bringt namentlich vor, in dieser Beschwerde werde im Detail aufgezeigt, dass der Beschwerdegegner in gleicher Sache ungleich und damit willkürlich entschieden habe. Aufgrund dieser willkürlichen Entscheide sei er auch angezeigt worden und müsse sich nun vor dem Obergericht des Kantons Bern verantworten. Die Vorinstanz, die in Kenntnis der willkürlichen Praxis des Beschwerdegegners geurteilt habe, gehe fehl, wenn sie behaupte, dieser sei unbefangen und objektiv unabhängig. Bis die Unbefangenheit des Beschwerdegegners festgestellt sei, bleibe objektiv der Anschein der Befangenheit sowie das Misstrauen bezüglich dessen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit bestehen.  
Die Beschwerde im beim Bundesgericht hängigen Verfahren 1C_204/2025 betrifft eine andere Angelegenheit und stammt von einer anderen Person. Inwiefern die in jenem Verfahren dem Beschwerdegegner vorgeworfene willkürliche Praxis betreffend vorsorgliches Benützungsverbot und die damit im Zusammenhang stehende Strafanzeige gegen ihn bzw. das von der Beschwerdeführerin angeführte diesbezügliche Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern entgegen der Beurteilung der Vorinstanz die Befangenheit des Beschwerdegegners im Verfahren der Beschwerdeführerin vor der BVD betreffend Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage am Bollwerk 12 in der Stadt Bern zu begründen vermöchte, ergibt sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht. Diese setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Ihre Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Dasselbe gilt in Bezug auf ihren Antrag auf direkte Prüfung ihrer bei der BVD eingereichten Beschwerde in der Hauptsache durch die Vorinstanz, begründet sie diesen doch einzig mit der angeblich fehlenden Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Beschwerdegegners. Damit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Mai 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur