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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_588/2024  
 
 
Urteil vom 28. Mai 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Braun. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, und dieser substituiert durch Dr. Peter Rüegger, 
 
gegen 
 
1. Stadt Winterthur, Pionierstrasse 7, 8400 Winterthur, 
2. Bezirksgericht Winterthur, Kollegialgericht in Zivilsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Oktober 2024 (RB240020-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 gelangte A.________ an das Bezirksgericht Winterthur (nachfolgend: Bezirksgericht) und erhob eine unbezifferte Forderungsklage gegen die Stadt Winterthur. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung. Mit Beschluss vom 10. Juni 2024 wies das Bezirksgericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeitsnachweises ab und setzte ihm eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'750.-- zu leisten. 
 
B.  
Gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 10. Juni 2024 erhob A.________ mit Eingabe vom 24. Juni 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht). In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung zu bewilligen. 
Mit Beschluss vom 4. Juli 2024 trat das Obergericht auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Hingegen wurde davon Vermerk genommen, dass dieses Gesuch als Fristerstreckungsgesuch für die vom Bezirksgericht angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses entgegenzunehmen sei und diese Frist vor einem Entscheid über die Beschwerde nicht säumniswirksam ablaufen könne. 
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 wies das Obergericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren zufolge Aussichtslosigkeit ab (Ziff. 1 des Beschlusses). Zugleich und im selben Schriftstück wies es die Beschwerde mit Urteil vom 21. Oktober 2024 ab (Ziff. 1 des Urteils) und setzte A.________ eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung des Entscheids an, um für die Gerichtskosten (im Verfahren vor dem Bezirksgericht) einen Kostenvorschuss von Fr. 8'750.-- zu leisten (Ziff. 2 des Urteils). Die auf Fr. 900.-- festgesetzte zweitinstanzliche Entscheidgebühr auferlegte es A.________ (Ziff. 3 des Urteils). Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Ziff. 4 des Urteils). Das Obergericht begründete die Abweisung der Beschwerde sinngemäss damit, dass der anwaltlich vertretene A.________ seine (aktuelle) Bedürftigkeit - wie dies das Bezirksgericht korrekt erwogen habe - nicht rechtsgenüglich nachgewiesen habe und es nicht überspitzt formalistisch gewesen sei, ihm keine Nachfrist zur Gesuchsverbesserung anzusetzen. Den Streitwert veranschlagte es mit Fr. 100'000.--.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. November 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts vom 21. Oktober 2024. Das Bezirksgericht sei anzuweisen, ihm im bezirksgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsanwalts Philip Stolkin zu gewähren. Weiter ersucht er um die Aufhebung der Ziff. 1 des Beschlusses des Obergerichts vom 21. Oktober 2024. Ihm sei für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu gewähren; jedenfalls sei das Obergericht anzuweisen, ihm für das dortige Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter seien die Ziff. 1 des Urteils und die Ziff. 1 des Beschlusses des Obergerichts vom 21. Oktober 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuanhandnahme an das Obergericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlicher Rechtsvertreter. 
A.________ liess dem Bundesgericht mit Eingabe vom 28. November 2024 (unaufgefordert) einen "Nachtrag im Zusammenhang mit der Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Strafverfahren" zukommen. 
Das Bezirksgericht orientierte das Bundesgericht mit Kurzbrief vom 29. November 2024 über den am 20. November 2024 eingegangenen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'750.--. 
Das Obergericht und das Bezirksgericht verzichten auf Vernehmlassung. Die Stadt Winterthur lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1; 150 IV 103 E. 1). 
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid, mit dem das Obergericht die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Bezirksgericht geschützt und für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid (vgl. Urteile 2C_106/2025 vom 20. März 2025 E. 4.1; 2C_591/2024 vom 27. Februar 2025 E. 4.2; 2C_417/2023 vom 11. September 2023 E. 2.1; 2C_577/2020 vom 25. September 2020 E. 1.1).  
 
1.2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_106/2025 vom 20. März 2025 E. 4.1; 2C_859/2021 vom 8. April 2022 E. 1.2). Die Hauptsache - eine Staatshaftungsangelegenheit - unterliegt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 lit. a BGG; Urteil 2C_228/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 1.2), da der Streitwert, den die Vorinstanz auf Fr. 100'000.-- veranschlagt hat (vgl. B hiervor), die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- übersteigt (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) und die Angelegenheit nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt. Gegen den angefochtenen Zwischenentscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit offen.  
 
1.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 2C_91/2024 vom 20. August 2024 E. 1.3). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert wird, entfalten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_141/2023 vom 1. Juni 2023 E. 1.1).  
So verhält es sich vorliegend hinsichtlich der Bestellung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. auch BGE 139 V 600 E. 2.3 e contrario mit Hinweis auf BGE 133 V 645 E. 2.2; Urteil 2C_239/2018 vom 26. März 2019 E. 1.2), nicht aber in Bezug auf den einverlangten Kostenvorschuss. Diesen hat der Beschwerdeführer inzwischen bezahlt (vgl. C hiervor). Angesichts dessen kann die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in dieser Hinsicht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil mehr bewirken (vgl. Urteil 2C_840/2017 vom 23. März 2018 E. 2).  
 
1.4. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten, soweit sie die verweigerte unentgeltliche Verbeiständung zum Gegenstand hat (vgl. E. 1.3 hiervor).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3).  
Da der Beschwerdeführer vorliegend keine Sachverhaltsrügen erhebt, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
2.3. Der Beschwerdeführer reicht mit seinem Nachtrag vom 28. November 2024 (vgl. C hiervor) Unterlagen ein (Strafanzeige vom 9. November 2023 inkl. Beilagen- und Beweismittelverzeichnis; Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2023; Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2023), aus denen hervorgehen soll, dass die Oberstaatsanwaltschaft die Rentenverfügung vom 1. Februar 2022 und die Berechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 30. März 2022 genügen liess, um von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen und ihm Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlichen Rechtsvertreter beizuordnen. Da dieser Nachtrag erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erfolgte, ist auf ihn und die mit ihm eingereichten Unterlagen nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 136 I 229 E. 4.2; Urteile 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 1.6; 2C_807/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.1). Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern diese (unechten) Noven - sofern sie denn im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt zulässig wären - für den bundesgerichtlichen Verfahrensausgang ausschlaggebend sein sollen. Nur weil die Oberstaatsanwaltschaft die beiden genannten Belege am 5. Dezember 2023 für die Bejahung der Mittellosigkeit ausreichen liess, bedeutet dies nicht, dass das Bezirksgericht ein halbes Jahr später zum selben Schluss hätte kommen müssen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wehrt sich in erster Linie gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im bezirksgerichtlichen Verfahren, welche die Vorinstanz geschützt hat. Diese sei unverhältnismässig und verletzte unter anderem seinen Anspruch auf ein faires Verfahren bzw. das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 14 UNO-Pakt II [SR 0.103.2], Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV), die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie die Untersuchungsmaxime (Art. 55 und Art. 119 ZPO). 
 
3.1. Er macht im Wesentlichen geltend, seine Mittellosigkeit ergebe sich aus der von ihm eingereichten Berechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV für die Anspruchsperiode 02/2022 - 02/2022 vom 30. März 2022 und der Rentenverfügung der IV vom 1. Februar 2022. Das Bezirksgericht hätte die Mittellosigkeit gestützt auf diese Belege als glaubhaft gemacht betrachten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligen oder ihm zumindest eine Nachfrist ansetzen müssen, um zusätzliche Unterlagen nachzureichen.  
 
3.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, das Bezirksgericht habe das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, aus dem blossen Nachweis des Anspruchs auf IV und/oder Zusatzleistungen könne nicht ohne Weiteres auf die prozessrechtliche Mittellosigkeit geschlossen werden. Zudem müsse im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege trotz Umständen wie psychischen Erkrankungen und fehlender Ausbildung eine übersichtliche Darstellung der finanziellen Verhältnisse erfolgen; eine solche fehle allerdings in der Klageschrift. Für die Beurteilung der aktuellen Bedürftigkeit reiche es im Übrigen nicht aus, sich auf Unterlagen zu stützen, die über zwei Jahre alt seien. Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten gewesen sei, sei alsdann nicht zu beanstanden, dass ihm das Bezirksgericht keine Nachfrist zur Gesuchsverbesserung angesetzt habe.  
 
3.3. Der ersten Seite der IV-Rentenverfügung vom 1. Februar 2022 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Seit dem 1. Januar 2021 erhält er eine monatliche Rentenleistung von Fr. 1'593.--; Enddatum ist keines vermerkt. Die vierte Seite der Berechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV für die Anspruchsperiode 02/2022 - 02/2022 vom 30. März 2022 enthält eine betragsmässige Aufstellung seiner anerkannten Ausgaben (allgemeiner Lebensbedarf, Miete, Krankenversicherung, AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige), seines Vermögens (ausmachend Fr. 68.--) und seiner Einnahmen (einzig die IV-Rente). Neben der gestützt auf diese Positionen errechneten Ergänzungsleistung von Fr. 1'116.-- erhält er für den erweiterten Lebensbedarf eine Beihilfe von Fr. 202.-- pro Monat. Insgesamt betragen die Zusatzleistungen zur IV somit Fr. 1'318.-- pro Monat.  
 
3.4. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO, die vorliegend als subsidiäres kantonales Recht anwendbar sind (vgl. BGE 148 I 145 E. 4.1; Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 2.2), wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1; 142 III 131 E. 4.1; Urteil 2C_105/2024 vom 4. September 2024 E. 5.1).  
 
3.5. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 144 III 531 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen, wobei es der gesuchstellenden Person obliegt, sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle ihre finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht (vgl. Urteile 5A_657/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.1; 2C_163/2024 vom 5. Juni 2024 E. 5.1; 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a; Urteil 2C_770/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 3.2.2).  
Im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.2). Das mit dem Gesuch befasste Gericht ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss es unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Es muss den Sachverhalt aber immerhin dort (weiter) erhellen, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (vgl. Urteile 5A_657/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.1; 5A_945/2023 vom 14. Mai 2024 E. 3.1.2; 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2). 
Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht (grundsätzlich) nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden kann. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht genügend nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl. BGE 149 III 67 E. 11.4.3; 125 IV 161 E. 4a; Urteile 5A_657/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.1; 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3). In bestimmten Fällen, etwa bei "notorischer Mittellosigkeit", kann eine Information über nachzureichende Belege - mit Ansetzung einer Einreichungsfrist - indessen auch gegenüber rechtskundig begleiteten Gesuchstellern angezeigt sein (vgl. Urteil 6B_578/2020 vom 11. August 2021 E. 3.4). 
 
3.6. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Bezug von Ergänzungsleistungen zwar ein Indiz für die prozessuale Bedürftigkeit darstellen, ohne dass diese sich daraus aber zwangsläufig ergibt. Insbesondere bei Vorhandensein eines gewissen Vermögens kann es sich anders verhalten. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV bindet die Gerichtsbehörde daher nicht (vgl. Urteile 2C_677/2017 vom 21. August 2017 E. 3.5; 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2; siehe im Zusammenhang mit der Sozialhilfe auch BGE 149 III 67 E. 11.4.1).  
 
3.7. Vorliegend deutet alles auf eine "notorische Mittellosigkeit" hin, bei deren Vorliegen es angezeigt gewesen wäre, auch dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Gesuchsverbesserung anzusetzen (vgl. E. 3.5 in fine hiervor) : Bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Februar 2022 eine Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen erhielt, stellt (zumindest für diesen Zeitpunkt) ein Indiz für seine prozessuale Bedürftigkeit dar (vgl. E. 3.6 hiervor). Der Beschwerdeführer hat es sodann nicht bei einer blossen Bezugsbestätigung belassen, sondern ein Berechnungsblatt eingereicht, aus dem hervorgeht, dass er damals gerade einmal über ein Vermögen von Fr. 68.-- verfügte und nicht erwerbstätig war. Ausserdem enthält das Berechnungsblatt eine Aufstellung seiner monatlichen Ausgaben (vgl. E. 3.3 hiervor). Diese Angaben erlauben es, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die finanziellen Verpflichtungen des Beschwerdeführers (im Februar 2022) abzuschätzen. Sie lassen annehmen, dass die Differenz zwischen den erhaltenen Sozialversicherungsleistungen und den Ausgaben für die allgemeine Lebenshaltung (Miete, Krankenversicherungsprämien und Grundbetrag) gering ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit einem allfälligen Überschuss innert nützlicher Frist die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Staatshaftungsverfahren bezahlen können soll (vgl. dazu BGE 141 III 369 E. 4.1). Für eine "notorische Mittellosigkeit" spricht des Weiteren die fehlende Ausbildung und die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers (nach eigenen Angaben eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne des Asperger-Syndroms), die von der Vorinstanz jedenfalls nicht in Abrede gestellt werden (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Beschlusses bzw. Urteils), sowie der Umstand, dass er bereits seit November 2019 eine IV-Rente bezieht. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich seine wirtschaftliche oder gesundheitliche Situation in der Zwischenzeit wesentlich verbessert hätte (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 ATSG [SR 830.1], der die Invalidität als die "voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde" Erwerbsunfähigkeit definiert).  
Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Säumnis bzw. einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ausgegangen werden, welche die Behörde zur umgehenden und ungeprüften Ablehnung des Gesuchs berechtigen würde (vgl. Urteile 6B_578/2020 vom 11. August 2021 E. 3.4; 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 3.2). Angesichts der simplen Verhältnisse sind nämlich nicht allzu hohe Anforderungen an den Bedürftigkeitsnachweis zu stellen (vgl. E. 3.5 hiervor). Nach dem hiervor Dargelegten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den Vorbringen zu seiner persönlichen Situation und zu seinen finanziellen Verhältnissen (insbesondere mit dem Einreichen des Berechnungsblattes) nahegelegt hat, dass er notorisch mittellos ist. Bei dieser Ausgangslage und im Lichte des (wenn auch nur eingeschränkt) geltenden Untersuchungsgrundsatzes hätte die Vorinstanz den Sachverhalt weiter erhellen müssen, um verbleibende Unsicherheiten und Unklarheiten zu beseitigen (vgl. E. 3.5 hiervor). Zu diesem Zweck wäre es im Sinne eines fairen Verfahrens ausnahmsweise angezeigt bzw. verhältnismässig gewesen, dem Beschwerdeführer trotz anwaltlicher Vertretung eine Nachfrist anzusetzen, um zusätzliche bzw. aktuelle (re) Belege beizubringen. 
 
3.8. Indem die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass das Bezirksgericht von einer solchen Nachfristansetzung zu Recht abgesehen hat, und den Entscheid, die unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeitsnachweises zu verweigern, geschützt hat, hat sie (mindestens) den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren (Art. 14 UNO-Pakt II, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV) und im Ergebnis auch Art. 29 Abs. 3 BV verletzt. Auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers braucht vor diesem Hintergrund nicht eingegangen zu werden.  
 
4.  
 
4.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als begründet, weswegen sie gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Beschluss und das angefochtene Urteil der Vorinstanz sind vollumfänglich aufzuheben.  
Es erscheint sachgerecht, die Angelegenheit direkt an das Bezirksgericht zurückzuweisen, damit dieses, nach allfälligen Abklärungen, erneut über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung entscheidet (Art. 107 Abs. 2 BGG). Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist die Sache sodann an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
4.2. Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2), wobei die Entschädigung praxisgemäss an seinen Rechtsvertreter auszurichten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2024 werden aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Winterthur zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
4.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.  
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Mai 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun