[AZA 7]
U 50/99 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Krähenbühl
Urteil vom 28. Juni 2001
in Sachen
Visana, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19/21,
3000 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion
Schweiz, Rechtsdienst, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur,
betreffend F.________, 1934
A.- Die 1934 geborene F.________ war ab Oktober 1986
als Teilzeitverkäuferin in der H.________ AG beschäftigt
und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft gegen
Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Als sie am
25. April 1987 ihren Personenwagen vor einem Rotlicht
abbremsen musste, konnte die ihr nachfolgende Lenkerin
nicht mehr rechtzeitig reagieren und fuhr auf ihr Fahrzeug
auf. Der noch am selben Tag aufgesuchte Dr. med.
S.________ diagnostizierte angesichts der geklagten Kopfschmerzen,
der Druckdolenz im Halswirbelsäulenbereich, der
Parästhesien in beiden Händen und der angegebenen Schwindelgefühle
ein Whiplash-Trauma der Halswirbelsäule; ossäre
Läsionen waren nicht feststellbar. Nach anfänglich vollständiger
und später noch teilweiser Arbeitsunfähigkeit
konnte F.________ ihrer Erwerbstätigkeit ab 10. August 1987
wieder ohne Einschränkungen nachgehen. In den folgenden
Jahren wurden dem Unfallversicherer jedoch immer wieder
Rückfallmeldungen wegen Kopf- und Nackenbeschwerden mit
Ausstrahlungen in die Schulterregion erstattet. Vereinzelt
kam es dabei auch zu vorübergehenden Arbeitsaussetzungen.
In der Regel wurden vom behandelnden Dr. med. C.________
jedoch lediglich Physiotherapien verordnet und das Vorliegen
einer Arbeitsunfähigkeit verneint.
Die 'Zürich', welche ihre Haftung im Zusammenhang mit
dem Verkehrsunfall vom 25. April 1987 anerkannt hatte, für
Heilungskosten aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet
hatte, zog nebst Berichten des Dr. med. S.________ und des
Dr. med. C.________ die Gutachten des Neurologen Dr. med.
T.________ vom 16. August 1988, 12. November 1990 und
25. März 1992, Letzteres mit zwei vom 30. April und
18. Juni 1992 datierenden Ergänzungen, bei. Gestützt auf
diese Unterlagen gelangte sie zum Schluss, die anlässlich
des versicherten Unfallereignisses erlittene Schädigung der
Wirbelsäule wirke sich auf die Erwerbsfähigkeit nicht aus,
weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe; hingegen
könne auf Grund des Gutachtens des Dr. med.
T.________ eine auf einer Integritätseinbusse von 27,5 %
basierende Integritätsentschädigung ausgerichtet werden.
Dies eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung vom
11. Juni 1993, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen
ist.
Nach noch im selben Jahr erfolgten weiteren Rückfallmeldungen
und einem im Oktober 1993 gescheiterten Arbeitsversuch
gab F.________ ihre Erwerbstätigkeit endgültig auf.
Gestützt auf die in einem Bericht vom 11. Januar 1995 festgehaltenen
Ergebnisse einer vom 12. bis 15. Dezember 1994
dauernden Abklärung im Zentrum für medizinische Begutachtung
(ZMB) verneinte die 'Zürich' den natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen den noch bestehenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen und dem Verkehrsunfall vom 25. April
1987. Dementsprechend stellte sie mit Verfügung vom
12. April 1995 sämtliche Leistungen rückwirkend auf den
30. Januar 1995 ein. Auf Einsprache der Versicherten hin
wurde noch eine Begutachtung im Institut Z.________ in
Auftrag gegeben. Auch nach Vorliegen der Z-Expertise,
welche von Prof. Dr. phil. P.________ am 13. Februar 1996
erstattet wurde, hielt die 'Zürich' mit Einspracheentscheid
vom 29. Mai 1996 an ihrem bereits verfügungsweise vertretenen
Standpunkt fest.
B.- F.________ liess gegen die von der 'Zürich' beabsichtigte
Leistungseinstellung Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich erheben. Als neues Beweismittel
legte sie unter anderm die Ergebnisse einer am
19. August 1996 am Institut X.________ mittels der Single
Photon Emission Computed Tomography (Spect) durchgeführten
Abklärung auf.
Die als Krankenversicherer von F.________ zur Stellungnahme
eingeladene Visana reichte eine Beurteilung ihres
Vertrauensarztes Dr. med. R.________ vom 3. Dezember 1998
ein und unterstützte im Übrigen die von der Versicherten
gestellten Anträge.
Mit Entscheid vom 4. Januar 1999 wies das kantonale
Gericht die Beschwerde ab.
C.- Die Visana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Begehren, die Zürich sei zu verpflichten, F.________
«über den 30. Januar 1995 hinaus die nach UVG geschuldeten
Leistungen zu bezahlen». Zur Untermauerung ihrer Begründung
beruft sie sich auf einen weiteren Bericht des Dr. med.
R.________ vom 2. Februar 1999.
Die 'Zürich' schliesst unter Einreichung einer zusätzlichen
Stellungnahme des ZMB vom 17. Mai 1999 auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
und F.________ als Mitinteressierte haben
sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Nebst eindeutig nicht dem Unfallereignis vom
25. April 1987 zuzuordnenden Leiden weist die Versicherte
im Wesentlichen Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen in die
Schulterregion und Myogelosen auf. Zusätzlich sind Hirnleistungsstörungen
geltend gemacht worden, welche für verschiedene
Symptome wie Kopfschmerzen, Gedächtnisschwäche,
Konzentrationsschwierigkeiten und leichte depressive Verstimmungen
verantwortlich sein sollen.
Zu prüfen ist, ob und inwiefern die Unfallversicherung
für allfällig notwendige Heilbehandlungen aufkommen muss
und für im Zusammenhang mit diesen Beschwerden stehende Beeinträchtigungen
der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit Taggelder
und Rentenleistungen zu gewähren hat. Streitig ist dabei
in erster Linie das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs
zwischen dem versicherten Unfallereignis vom
25. April 1987 und den vorhandenen Beschwerden.
2.- a) Den Begriff der für die Leistungspflicht der
Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen Kausalität
eines versicherten Unfallereignisses für eine darauf zurückgeführte
gesundheitliche Schädigung (BGE 119 V 337
Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) hat das kantonale
Gericht im angefochtenen Entscheid vom 4. Januar
1999 zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig
ist insbesondere auch, dass das Vorhandensein eines natürlichen
Kausalzusammenhangs als Tatfrage - auch bei Beschwerdebildern
ohne organisch nachweisbare Befunde nach
Schleudertraumata der Halswirbelsäule (BGE 119 V 335) - mit
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt
sein muss und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt
(BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
b) Hinsichtlich der bei der Würdigung medizinischer
Berichte allgemein geltenden Grundsätze und ihres beweisrechtlichen
Stellenwerts (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis)
kann ebenfalls auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden. In BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b
findet sich überdies eine Zusammenfassung der vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht in Ergänzung zum massgebenden
Prinzip der freien Beweiswürdigung erarbeiteten Richtlinien
für die beweisrechtliche Auswertung bestimmter Formen medizinischer
Unterlagen (Gerichtsexpertisen, von Unfallversicherern
eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Berichte
versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten, hausärztliche
Stellungnahmen).
3.- Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom
11. Juni 1993 hat die 'Zürich' den Versicherungsfall zunächst
abgeschlossen, indem sie der Versicherten zwar eine
Integritätsentschädigung zugesprochen, die Voraussetzungen
für eine Rentengewährung jedoch mit der Begründung verneint
hat, das Leistungsvermögen werde durch die unfallbedingte
Gesundheitsschädigung nicht beeinträchtigt. Medizinische
Vorkehren standen im damaligen Zeitpunkt offenbar nicht zur
Diskussion.
a) Nachdem die Zusprechung weiterer auf Grund einer
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu erbringender Leistungen
somit bereits einmal rechtskräftig abgelehnt worden
ist und die Versicherte die von ihr neu geltend gemachten
Ansprüche auf einen Rückfall (Art. 11 UVV) zurückführt,
handelt es sich bei der ablehnenden Verfügung vom 12. April
1995 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom
29. Mai 1996 nicht, wie aus den vorinstanzlichen Ausführungen
zu den Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit allenfalls
geschlossen werden könnte, um leistungsaufhebende
Verwaltungsakte. Eine allfällige hinsichtlich des natürlichen
Kausalzusammenhangs im vorliegenden Verfahren bestehende
Beweislosigkeit würde sich deshalb zum Nachteil der
Versicherten und der heute Beschwerde führenden Krankenkasse
auswirken, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollten (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328
Erw. 3b).
b) Des Weitern wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geltend gemacht, mit der Zusprechung einer Integritätsentschädigung
sei bereits eine Anerkennung unfallbedingter
Gesundheitsschäden erfolgt.
Dies trifft an sich zu. Gemäss Wortlaut der Verfügung
vom 11. Juni 1993 beschränkte sich diese allerdings auf
eine 'Beeinträchtigung der Wirbelsäule'. Einzig der Hinweis
auf einen nicht genau bezeichneten Bericht des Dr. med.
T.________ liesse allenfalls die Frage aufwerfen, ob der
anerkannte Integritätsschaden auch die von Dr. med.
T.________ im Ergänzungsschreiben vom 30. April 1992
erwähnte Störung der Hirnleistung mit umfasst. Letztlich
kann diese Frage aber offen bleiben, da sich aus der
rechtskräftig gewordenen Zusprechung einer Integritätsentschädigung
für das vorliegende Verfahren ohnehin nichts zu
Gunsten der Versicherten ableiten lässt. Die in Art. 24
Abs. 1 UVG bei Vorliegen einer dauernden erheblichen Schädigung
der körperlichen oder geistigen Integrität vorgesehene
Entschädigung setzt immer auch eine Prognose hinsichtlich
der künftigen Entwicklung voraus (Thomas Frei, Die
Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997,
S. 38 f.). Dass sich eine solche Vorhersage nachträglich
als unrichtig erweist, kann nicht ausgeschlossen werden
(vgl. Thomas Frei, a.a.O., S. 105 ff., insbesondere S. 111
und 112). Es geht deshalb nicht an, einen Versicherungsträger
auf einer einmal rechtskräftig gewordenen und einer
gerichtlichen Überprüfung deshalb nicht mehr zugänglichen
Anerkennung eines unfallbedingten Integritätsschadens auch
bezüglich später geltend gemachter anderer Leistungsansprüche
zu behaften.
4.- a) Gestützt auf die Aussagen im ZMB-Gutachten vom
11. Januar 1995, wonach das chronifizierte Zervikalsyndrom
ganz eindeutig von degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule
determiniert werde und sich die möglicherweise
noch bestehenden Residuen aus der Beschleunigungsverletzung
der Halswirbelsäule kaum mehr genügend von den degenerativen
Veränderungen abgrenzen liessen, weshalb der unfallbedingte
Anteil nur noch mit dem Beweisgrad der Möglichkeit
anzunehmen sei, gelangte das kantonale Gericht zum Schluss,
dass der noch bestehende Gesundheitsschaden nicht mehr mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom
25. April 1987 zurückgeführt werden könne.
Bezüglich der zervikalen Beschwerden ist gegen diese
Beurteilung nichts einzuwenden. Nachdem die Ärzte des ZMB
ausdrücklich festgestellt haben, dass der Unfall von 1987
als eine bloss mögliche Ursache für einen Teil des chronifizierten
Zervikalsyndroms in Betracht gezogen werden könne,
und kein Anlass besteht, die Zuverlässigkeit dieser medizinischen
Erkenntnis in Frage zu stellen, kann ein unfallbedingter
Anteil am Zervikalsyndrom nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als erstellt gelten. Mit der teils abweichenden Betrachtungsweise
des Prof. Dr. phil. P.________ im Z-Gutachten
vom 13. Februar 1996 einerseits und der Argumentation
des Dr. med. R.________ in der von der Beschwerde
führenden Krankenkasse beigebrachten Stellungnahme vom 3.
Dezember 1998 andererseits hat sich bereits die Vorinstanz
eingehend auseinander gesetzt. Sie mögen die Ursächlichkeit
des Verkehrsunfalles für das zervikale Beschwerdebild zwar
befürworten. Ebenso wenig wie der im vorliegenden Verfahren
neu aufgelegte Bericht des Dr. med. R.________ vom 2. Februar
1999 lassen sie diese jedoch als mehr denn eine blosse
Möglichkeit erscheinen, was, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
richtig festgehalten wird, für einen
haftungsbegründenden Kausalitätsnachweis nicht genügt.
b) Was die auf Hirnleistungsstörungen zurückgeführten
Beschwerden anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass abgesehen
von Kopfschmerzen während des ganzen Verlaufs der
gesundheitlichen Entwicklung nach dem Unfall vom 25. April
1987 kaum je von solchen organisch nicht belegbaren Befunden
die Rede war. Dafür, dass einzelne der angegebenen Befindlichkeitsstörungen
für sich allein genommen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das versicherte Unfallereignis
zurückzuführen wären, bestehen keine Anhaltspunkte.
Wie dem Bericht des Dr. med. R.________ vom 3. Dezember
1998 entnommen werden kann, wurde insbesondere den angeblichen
kognitiven Defiziten auch von der Versicherten
selbst nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. Unter
diesen Umständen verbietet sich auch die Annahme eines als
Folge des erlittenen Verkehrsunfalles aufgetretenen, nach
Schleudertraumata der Halswirbelsäule nicht selten festgestellten
und insofern als typisch bezeichneten Beschwerdebildes,
zumal auch die medizinischen Unterlagen nur
äusserst spärliche Hinweise auf die Möglichkeit solcher
Behinderungen liefern. Auch wenn sich einzelne der beim
Beschwerdekomplex nach Schleudertraumata vorkommenden
Störungen gelegentlich manifestiert haben mögen, ist es
doch nie zum Gesamtbild der nach solchen Verletzungen
häufig beobachteten Symptomatik gekommen. Zu den Ergebnissen
der am 19. August 1996 im Institut X.________ erfolgten
Abklärung mittels der Single Photon Emission Computed
Tomography (Spect) schliesslich bleibt anzumerken, dass
diese bisher auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode
nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts zum Vornherein nicht geeignet ist, um
im Rahmen der Prüfung der natürlichen Kausalität von Unfallfolgen
den Beweis für das Vorliegen hirnorganischer
Schädigungen zu erbringen (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 = SVR
2001 UV Nr. 1 S. 1). Im Übrigen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
davon abgesehen, die geltend gemachte
Leistungspflicht mit vom Zervikalsyndrom klar abgrenzbaren
Leiden näher zu begründen. Es erübrigt sich daher, auf diesen
Aspekt weiter einzugehen.
5.- Nach Art. 134 OG darf das Eidgenössische Versicherungsgericht
im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung
oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien
in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Diese Bestimmung
wurde vom Gesetzgeber vor allem im Interesse der
Versicherten geschaffen, die mit einem Sozialversicherer im
Streit stehen. Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gilt
aber nicht für den Fall, dass sich zwei Unfallversicherer
über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten
streiten (BGE 120 V 494 Erw. 3, 119 V 223
Erw. 4c). Diese Sichtweise hat ihre Gültigkeit auch dort,
wo Krankenkasse und Unfallversicherer im Streit über die
Leistungspflicht liegen (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen).
Folglich hat die Beschwerde führende Krankenversicherung
als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
Sozialversicherung und F.________ zugestellt.
Luzern, 28. Juni 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: