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[AZA 7] 
I 134/00 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Urteil vom 28. Juni 2002 
 
in Sachen 
P.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1953 geborene polnische Staatsangehörige P.________ erblindete im Jahre 1966. Im Juli 1981 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie seit 1. September 1981 in der Bibliothek X.________ arbeitet, heute als Leiterin der Katalogabteilung. Im Jahre 1995 erwarb sie das Schweizer Bürgerrecht. 
Im Juni 1998 ersuchte P.________ die Invalidenversicherung um leihweise Abgabe elektronischer Hilfsmittel für den Arbeitsplatz mit dem Hinweis, dass in ihrem Tätigkeitsbereich "in zunehmenden Masse eine EDV-Umgebung von Nöten" sei. Im Juli 1998 folgte ein Gesuch um die Zusprechung von Blindenlangstöcken (sowie um die Übernahme der Kosten für ein entsprechendes Orientierungs- und Mobilitätstraining, inkl. Reisespesen). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich die beiden Leistungsbegehren ab mit der Begründung, der Versicherungsfall sei vor der Einreise in die Schweiz eingetreten und damit in einem Zeitpunkt, als noch keine Versicherungsdeckung bestanden habe; daran ändere der zwischenzeitliche Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichts (Verfügung vom 12. August 1998). 
 
 
B.- Die von P.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Januar 2000 ab. 
 
C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zwecks Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (insbesondere Übernahme der Kosten für Blindenhilfsmittel). 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Vernehmlassung. 
 
D.- Hinsichtlich der beantragten elektronischen Hilfsmittel wurden bei der IV-Stelle und beim BSV Auskünfte eingeholt, zu denen sich die Beschwerdeführerin vernehmen lassen konnte. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Nach dem im Verfügungszeitpunkt geltenden und hier anwendbaren Art. 6 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Anspruch auf Leistungen alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlosen. Ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich eines hier nicht gegebenen Ausnahmetatbestandes oder abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen, sind nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). 
 
b) Die Invalidität gilt gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich. Er richtet sich insbesondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem die versicherte Person erstmals erfährt, dass ihr Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begründen vermag (BGE 126 V 9 Erw. 2b, 160 Erw. 3a, 118 V 82 Erw. 3a mit Hinweisen; SVR 1998 IV Nr. 9 S. 36 Erw. 2b/aa; vgl. auch Greber, La survenance de l'invalidité et la condition d'assurance, Cahiers genevois de sécurité sociale no 3/4, 1988, S. 29 ff.; Meyer, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 117 ff.). 
Nach der Rechtsprechung tritt der Versicherungsfall, welcher für jede Leistungsart einzeln festzustellen ist (BGE 126 V 242 Erw. 4, 121 V 270 oben), hinsichtlich Hilfsmitteln ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht mit demjenigen der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit übereinzustimmen braucht (BGE 108 V 63 Erw. 2b, 105 V 60 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 361 Erw. 2; SVR 1998 IV Nr. 9 S. 36 Erw. 2b/aa). 
 
2.- a) Anders als noch im kantonalen Verfahren stellt die Versicherte, wie aus der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hervorgeht, zu Recht nicht mehr in Abrede, dass der Versicherungsfall mit Bezug auf die anbegehrten Blindenlangstöcke vor ihrer Wohnsitznahme in der Schweiz im Jahre 1981 eingetreten ist. Streitig und zu prüfen bleibt, ob der Versicherungsfall mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beantragte EDV-Ausrüstung für den Arbeitsplatz vor 1981 eingetreten ist. 
Die mit 13 Jahren erblindete Beschwerdeführerin reiste im Alter von 28 Jahren (1981) in die Schweiz ein und damit in einem Zeitpunkt, als die Notwendigkeit der Versorgung mit Hilfsmitteln am Arbeitsplatz bereits längere Zeit feststand. 
Zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass gibt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, wie sie geltend machen lässt, ihre bisherige Tätigkeit ab etwa 1997, als die Bibliothek X.________ auf EDV umstellte, ohne entsprechende Hilfsmittel nicht mehr vollumfänglich ausüben konnte. Denn bei derartigen technischen Neuerungen handelt es sich um zufällige äussere Faktoren, welche bei der Festsetzung des Invaliditätseintritts rechtsprechungsgemäss (vgl. Erw. 1b hievor) unberücksichtigt zu bleiben haben. Im Weitern stellt die Versorgung mit den für die erwerbliche Beschäftigung erforderlichen Hilfsmitteln, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ein einheitliches, sich ergänzendes Massnahmenbündel mit im Wesentlichen gleicher Zielsetzung dar (vgl. hiezu Greber, a.a.O., S. 30 f.; Meyer, a.a.O., S. 119). Dies bedeutet, dass die Notwendigkeit von neueren, dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Hilfsmitteln, weil diese nicht einer unterschiedlichen Leistungskategorie zuzurechnen sind, keinen neuen Versicherungsfall auslöst. 
 
b) Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin schliesslich - weder betreffend die Blindenlangstöcke noch hinsichtlich der EDV-Ausrüstung - aus dem Erwerb der Schweizer Staatsbürgerschaft im Jahre 1995. 
Denn dieser ändert nichts daran, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität erfüllt sein müssen (BGE 126 V 10 unten, 111 V 113 Erw. 3d, 108 V 64 Erw. 4), wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wurde. Aus dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten, in SVR 1997 AHV Nr. 116 S. 357 publizierten Urteil kann die Versicherte schliesslich schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil ihm ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. 
 
3.- Die Beschwerdeführerin sei indessen darauf hingewiesen, dass das IVG insofern eine Änderung erfahren hat, als die in Art. 6 Abs. 1 IVG für den Leistungsanspruch vorausgesetzte Versicherungsklausel, wonach nur die bei Eintritt der Invalidität versicherten Personen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben, auf den 1. Januar 2001 dahingefallen ist (mit der Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 einhergehende Änderung des IVG; AS 2000 2677 ff.; vgl. auch BBl 1999 5000 f. und Alessandra Prinz, Aufhebung der Versicherungsklausel für die ordentlichen Invalidenrenten - Folgen im Bereich der internationalen Abkommen, in: Soziale Sicherheit 2001, S. 42 f.). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 28. Juni 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: