Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.156/2004 /bie 
 
Urteil vom 28. Juni 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Susanne Pflüger, Friedensrichteramt Zürich 7 und 8, Dufourstrasse 35, 8008 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 8, 9, 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Art. 14 EMRK (Entbindung einer Friedensrichterin vom Amtsgeheimnis), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. Januar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ erhob am 30. November 2002 Strafklage wegen Ehrverletzung gegen B.________. Zur Begründung führte er an, dieser habe ihn an der Sühnverhandlung vor der Friedensrichterin der Kreise 7 und 8 der Stadt Zürich, Susanne Pflüger, als Psychopathen bezeichnet. 
 
Die mit dem Ehrverletzungsprozess A.________ gegen B.________ befasste Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Zürich lud Susanne Pflüger auf den 28. Oktober 2003 als Zeugin vor. Diese ersuchte am 30. September 2003 ihre untere kantonale Aufsichtsbehörde, die 6. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, "um Prüfung der Entbindung vom Amtsgeheimnis für eine Zeugenaussage". 
 
Mit Beschluss vom 3. Oktober 2003 lehnte es die 6. Abteilung des Bezirksgerichts ab, Susanne Pflüger vom Amtsgeheimnis zu entbinden. 
 
A.________ rekurrierte gegen diesen Entscheid ans Obergericht des Kantons Zürich. Dessen II. Zivilkammer wies den Rekurs am 28. Januar 2004 ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Die Kosten des Verfahrens auferlegte sie A.________. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 5. März 2004 wegen Verletzung verschiedener Bestimmungen der BV, der EMRK und des UNO-Paktes II beantragt A.________, diesen obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und dem Gesuch der Friedensrichterin um Entbindung vom Amtsgeheimnis stattzugeben. Eventuell seien die Beschlüsse von Obergericht und Bezirksgericht aufzuheben und die kantonalen Instanzen anzuweisen, das Gesuch um Entbindung vom Amtsgeheimnis in einem fairen Verfahren zu beurteilen. Der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde sei in Bezug auf die ihm vom Obergericht auferlegten Gerichtskosten aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung sowie um Sistierung des Verfahrens, bis das Kassationsgericht des Kantons Zürich über die von ihm gegen den Obergerichtsentscheid ebenfalls erhobene Nichtigkeitsbeschwerde befunden habe. 
 
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Frau Pflüger verweist auf den Beschluss des Bezirksgerichts vom 3. Oktober 2003. 
C. 
Mit Verfügung vom 30. März 2004 erkannte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
D. 
Mit Verfügung vom 28. April 2004 sistierte der bundesgerichtliche Instruktionsrichter das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des kassationsgerichtlichen Verfahrens Kass.-Nr. AC040020. 
E. 
Am 18. Mai 2004 reichte das Kassationsgericht dem Bundesgericht seinen Entscheid vom 30. April 2004 ein, mit welchem es die Nichtigkeitsbeschwerde von A.________ abgewiesen hatte. Am 24. Mai 2004 reichte A.________ diesen Entscheid ebenfalls ein mit dem Ersuchen, das Verfahren wieder aufzunehmen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG), mit welchem das Obergericht den Beschluss des Bezirksgerichts schützte, Friedensrichterin Pflüger nicht vom Amtsgeheimnis zu entbinden. Da der Beschwerdeführer im obergerichtlichen Verfahren Parteistellung hatte, ist er ohne weiteres befugt zu rügen, das Obergericht habe seine Parteirechte verletzt und dadurch eine formelle Rechtsverweigerung begangen (BGE 126 I 81 E. 3b; 125 II 86 E. 3b). Fraglich ist, ob er im Sinne von Art. 88 OG legitimiert ist, den Entscheid in der Sache anzufechten. Er macht geltend, die Zeugenaussage von Frau Pflüger in einem Ehrverletzungsverfahren zu benötigen, welches er als Privatkläger angehoben hat. Da der Kanton Zürich ein prinzipales Privatstrafklageverfahren kennt (§ 287 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919), ist der Beschwerdeführer dabei grundsätzlich in der gleichen Lage wie ein öffentlicher Untersuchungsrichter oder Ankläger, welcher in der gleichen Konstellation nicht beschwerdebefugt wäre. Nicht von vornherein auszuschliessen ist allerdings, dass er aus seiner Stellung als Geschädigter durch die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen den (mutmasslichen) Ehrverletzer ein rechtlich geschütztes Anfechtungsinteresse im Sinne von Art. 88 OG ableiten könnte. Dies kann hier allerdings offen bleiben, da die Beschwerde in der Sache unbegründet ist (unten E. 2). 
1.2 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist. Der Beschwerdeführer begründet die nachfolgend behandelten Rügen in ausufernder Weise unter zum Teil unzulässiger, zum Teil unzutreffender und zum Teil unnötiger Berufung auf verschiedenste Bestimmungen der EMRK, der Bundesverfassung, sowie des eidgenössischen und kantonalen Verfahrensrechts. Soweit sich das Bundesgericht im Folgenden damit nicht ausdrücklich auseinandersetzt, handelt es sich dabei nicht um den gesetzlichen Anforderungen genügende Verfassungsrügen. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht in der Sache geltend, die Weigerung des Obergerichts, Friedensrichterin Pflüger vom Amtsgeheimnis zu entbinden, sei willkürlich. 
2.1 Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c je mit Hinweisen). 
2.2 Nach § 128 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (GVG) sind Friedensrichter zur Verschwiegenheit über Amtsgeheimnisse verpflichtet. Nach § 143 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO zum PersG) sind sie zu Zeugenaussagen über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Obliegenheiten gemacht haben, nur mit der Ermächtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde befugt. 
2.2.1 Das Obergericht ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass alles, was einer Friedensrichterin im Rahmen eines Verfahrens zur Kenntnis gelangt, geheim bleibt. Dies gelte insbesondere für Vergleichsverhandlungen, in denen sich die Parteien ausserhalb des Protokolls frei äussern können und sollen, ohne befürchten zu müssen, später auf ihren Aussagen behaftet zu werden. Demgegenüber liegt es zwar, was das Obergericht durchaus nicht verkannt hat, auch im öffentlichen Interesse, dass Straftaten möglichst lückenlos verfolgt werden. Es hat indessen das öffentliche und das private Interesse des Beschwerdeführers an der Verfolgung einer Ehrverletzung dieser Art als vergleichsweise gering eingestuft, welches das gewichtige Interesse an der Vertraulichkeit einer Sühnverhandlung nicht zu überwiegen möge. 
2.2.2 Selbstverständlich ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass diese Interessenabwägung wohl anders - nämlich zu Gunsten einer Entbindung der Friedensrichterin vom Amtsgeheimnis - ausfallen müsste, wenn ihr an der Sühnverhandlung für die Aufdeckung eines Kapitalverbrechens relevante Fakten zur Kenntnis gebracht worden wären. Im vorliegenden Fall geht es dem Beschwerdeführer jedoch um die Verfolgung einer objektiv nicht besonders schwerwiegenden Straftat. Auch wenn der Beschwerdeführer auf Grund besonderer Umstände den Vorfall subjektiv als schwerwiegend empfinden mag, so wirft er seinem Kontrahenten mit der angeblichen Beschimpfung doch lediglich ein Vergehen vor, das auf Antrag mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bestraft wird (Art. 177 StGB). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Obergericht das private Interesse des Beschwerdeführers und das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Amtsgeheimnisses tiefer einstufte als das öffentliche Interesse an dessen Wahrung. Das Obergericht hat dem Amtsgeheimnis zu Recht einen hohen Stellenwert eingeräumt. Die Rüge, es habe Frau Pflüger willkürlich nicht vom Amtsgeheimnis entbunden, ist unbegründet. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe seinen in Art. 29 Abs. 3 BV verankerten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verletzt. Als bedürftige und nicht rechtskundige Partei habe er seine Rechte vor Obergericht nicht in vollem Umfang wahrnehmen können. Die Ablehnung einer Verfahrenshilfe stelle nach der Rechtsprechung der EMRK-Organe grundsätzlich einen Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. 
3.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und, soweit dies für die Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist, unentgeltliche Verbeiständung. 
 
Das Obergericht hat die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert, da der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nur behauptet und die Einreichung von Unterlagen dazu in Aussicht gestellt habe, sofern das Gericht dies verlange. Da somit keine Angaben zu seiner Mittellosigkeit vorlägen, seien darüber auch keine Erhebungen zu machen, zumal die Kosten des Rekursverfahrens gering seien. Überdies sei zu bedenken, dass sein Rekurs wenig Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand könne schon deshalb nicht bewilligt werden, weil er die Rekursschrift selber verfasst habe. 
3.2 Das Obergericht hat die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als nicht ausgewiesen erachtet mit der Begründung, er habe nicht dargetan, "dass und weshalb er als mittellos zu betrachten wäre". Dies erscheint, nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich Unterlagen dazu anbot, nicht haltbar. Das Obergericht hat jedoch auch die zweite Anspruchsvoraussetzung, wonach das Rechtsbegehren nicht aussichtslos sein darf, verneint. Die Beurteilung des Rekurses als wenig aussichtsreich ist, wie die Ausführungen in E. 2 zeigen, haltbar. Das Obergericht konnte somit ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen. Dasselbe gilt für die Abweisung des Gesuches um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ein Anspruch auf Bestellung eines solchen hätte nur bestanden, wenn dies für die Wahrung seiner Rechte "notwendig" gewesen wäre. Dies war nicht der Fall; der Beschwerdeführer hat dem Obergericht in seiner Rekursschrift mit ausreichender Klarheit dargetan, weshalb er die Weigerung des Bezirksgerichts, die Friedensrichterin Pflüger vom Amtsgeheimnis zu entbinden, für verfehlt bzw. verfassungswidrig hielt. Das Obergericht hat denn seinen Rekurs auch nicht etwa deshalb abgewiesen, weil die Rekursschrift mangelhaft gewesen wäre, sondern weil es sein Rechtsbegehren für materiell unbegründet hielt. Die Rüge, das Obergericht habe mit der Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung Art. 29 Abs. 3 BV verletzt, ist daher unbegründet. Da sich aus der EMRK in dieser Beziehung keine über Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehenden Ansprüche ableiten lassen, ist damit auch die Berufung auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK unbehelflich. 
4. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter den gegeben Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Da die Beschwerde am letzten Tag der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist von Art. 89 Abs. 1 OG eingereicht wurde, war das in der Beschwerde erhobene Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zwecklos, da ein solcher die Beschwerde nach Fristablauf nicht mehr hätte verbessern können. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht deshalb gescheitert, weil seine Beschwerdeschrift mangelhaft gewesen wäre, sondern weil sein Rechtsbegehren sachlich unbegründet war. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht, II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Juni 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: