Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.91/2006 /blb
Urteil vom 28. Juni 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdeführer,
Beschwerdeführer 2 und 3 vertreten durch Beschwerdeführer 1,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Kollokationsplan usw.,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 24. Mai 2006 (NR060031/U).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Im Konkurs über die F.________ AG wurde der Kollokationsplan vom 17. März bis 6. April 2006 zur Einsicht aufgelegt und die Auflegung am 17. März 2006 öffentlich bekannt gemacht. X.________, Y.________ und Z.________ gelangten mit Eingaben vom 25./27. März 2006 an das Bezirksgericht Affoltern als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welches die Beschwerden mit Beschluss vom 12. April 2006 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Hiergegen erhoben X.________, Y.________ und Z.________ Beschwerde und verlangten, die untere Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, die Eingaben dem Einzelrichter zu überweisen, damit dieser diese als Kollokationsklage materiell behandle. Mit Beschluss vom 24. Mai 2006 schrieb das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziffer 1) und überwies die Kopien/Doppel der erstinstanzlichen Beschwerdeschriften dem Einzelrichter im beschleunigten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern (Dispositiv-Ziffer 2).
X.________, Y.________ und Z.________ haben den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 12. Juni 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Weiter verlangen sie aufschiebende Wirkung.
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Die Beschwerdeführer bezeichnen in ihrer Beschwerdeschrift eine Reihe von Personen als "zusätzliche Beschwerdeführer" (mit derselben Zustelladresse), welche "in das Verfahren eintreten". Von der Einholung einer Vollmacht dieser Personen kann abgesehen werden. Da sich diese Personen am kantonalen Verfahren nicht beteiligt haben, ist ihnen die Legitimation im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ohnehin abzusprechen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern ihre schutzwürdigen (rechtlichen oder tatsächlichen) Interessen (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 114 III 78 E. 1 S. 80) durch den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde im Vergleich zur angefochtenen Verfügung des Konkursamtes neu oder zusätzlich tangiert wären.
3.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
3.1 Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe eine Beschwerdeschrift wiederholen, die bereits in einem anderen Verfahren eingereicht worden ist, stellt dies eine blosse Verweisung auf Vorbringen im kantonalen Verfahren dar. Insoweit setzen sie sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen nicht (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42; vgl. Pfleghard, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, Rz. 5.82).
3.2 Die obere Aufsichtsbehörde hat zur Begründung ihres Abschreibungsbeschlusses festgehalten, die Beschwerdeführer hätten in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2006 ausdrücklich davon Abstand genommen, dass ihre näher bezeichneten Eingaben an die Erstinstanz als SchKG-Beschwerden behandelt würden. Deshalb sei das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren nicht weiterzuführen bzw. abzuschreiben und seien die Kopien/Doppel der erstinstanzlichen Beschwerdeschriften dem Einzelrichter im beschleunigten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern als Kollokationsklagen zu überweisen.
3.2.1 Die Beschwerdeführer gehen in ihren Ausführungen auf die vorinstanzliche Begründung zur Abschreibung der Beschwerde nicht ein. Sie halten unter anderem fest, die obere Aufsichtsbehörde habe entschieden, ohne dass eine Vernehmlassung des Konkursamtes vorgelegen habe, und sie hätte das Beschwerdeverfahren nicht abschreiben dürfen, sondern den erstinstanzlichen Entscheid aufheben sollen. Mit diesen Vorbringen können die Beschwerdeführer nicht gehört werden. Sie legen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die für das kantonale Verfahren massgeblichen Vorschriften des Bundesrechts (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG) verletzt habe, wenn sie ohne Vorliegen einer Vernehmlassung des Konkursamtes entschieden und in der Eingabe der Beschwerdeführer vom 10. Mai 2006 eine Abstandserklärung erblickt hat. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) oder kantonaler Prozessvorschriften rügen, können sie nicht gehört werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35). Im Übrigen deutet nichts auf ein offensichtliches Versehen der oberen Aufsichtsbehörde hin (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 109 II 159 E. 2b S. 162; 104 II 68 E. 3b S. 74).
3.2.2 Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auch dagegen, dass die Vorinstanz die fraglichen Eingaben - antragsgemäss - dem Kollokationsrichter überwiesen hat. Sie machen insoweit weder ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 21 SchKG) des angefochtenen Entscheides geltend, noch ist ein solches Interesse ersichtlich (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 112 III 1 E. 1 S. 3). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.3 Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde, welche auch im Übrigen den Anforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG offensichtlich nicht genügt, nicht eingetreten werden.
4.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt Affoltern und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: