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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
C 10/06 
 
Urteil vom 28. Juni 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
K.________, 1968, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 14. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 14. März 2005 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich den 1968 geborenen K.________ für die Dauer von 36 Tagen mit Beginn ab 15. Februar 2005 in der Anspruchsberechtigung ein, weil er eine zumutbare Stelle abgelehnt hatte. Daran hielt es auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005). 
B. 
Eine hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 14. Dezember 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtbeschwerde beantragt K.________, die Einstellungsdauer sei herabzusetzen. 
 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung der streitigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund eigener Bemühungen bei der Firma A.________ vorstellen konnte. Das auf den 14. Februar 2005 vereinbarte dritte Gespräch sagte er unter Rückzug seiner Bewerbung ab. Die Arbeit bei der potentiellen Arbeitgeberin war nach den zutreffenden und zu Recht unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz zumutbar. 
Indem sich der Beschwerdeführer vorzeitig aus dem laufenden Bewerbungsverfahren um die Stelle eines Aussendienstmitarbeiters zurückzog, erfüllt er den Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Darunter fällt grundsätzlich jedes das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten eines Versicherten. Eine zumutbare Arbeit gilt als abgelehnt, wenn der Arbeitslose sich nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, insbesondere ein Vorstellungsgespräch bemüht, bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt (BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen; ARV 2002 S. 58 Erw. 1 [Urteil A. vom 8. Juni 2001, C 436/00]; SVR 2004 ALV Nr. 11 S. 31 Erw. 1 [Urteil D. vom 29. Oktober 2003, C 162/02]), oder wenn er, wie hier, vorzeitig seine Bewerbung zurückzieht (zum Ganzen vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 257 f.). 
3. 
3.1 Hinsichtlich der Einstellungsdauer bringt der Beschwerdeführer vor, er sei gesundheitlich angeschlagen gewesen. Er habe die Verpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung stets anstandslos erfüllt. Zudem werde er durch die Sanktion als Familienvater zu hart getroffen. 
3.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1-15 Tage bei leichtem Verschulden, 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Hat die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt, so liegt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV ein schweres Verschulden vor. Das Rechtsfolgeermessen von Verwaltung und Gericht wird insoweit grundsätzlich auf die Festsetzung einer Einstellungsdauer zwischen 31 und 60 Tagen beschränkt. Gemäss ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c kann im Falle der Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) Art. 45 Abs. 3 AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Diesen Grundsatz hat das Eidgenössische Versicherungsgericht auch im Falle der Ablehnung zumutbarer Arbeit angewendet (BGE 130 V 125 mit Hinweisen). Massgebend für eine allfällige Milderung der Sanktion ist das Vorliegen "entschuldbarer" Gründe im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV (vgl. zu diesem Begriff BGE 130 V 130 f. Erw. 3.5). 
 
Nach der Rechtsprechung darf das Gericht bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2). 
3.3 Praxisgemäss können gesundheitliche Probleme einen entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV darstellen. Im Urteil S. vom 12. März 1999 (publiziert in RJJ 1999 p. 54) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass das Verschulden einer wegen der familiären Situation und der Krankheit ihrer Mutter an gesundheitlichen Problemen leidenden Versicherten, die das bestehende Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufgelöst hatte, nicht schwer wog (Erw. 4). So verhält es sich vorliegend nicht. Wohl bestätigt Dr. med. B.________, FMH Allgemeine Medizin, im Bericht vom 14. Februar 2005, dass der Versicherte aufgrund der schwierigen Verhältnisse der bis Ende Dezember 2004 innegehabten Anstellung an psychischen Problemen litt. Nicht nachvollziehbar ist aber, weshalb er deswegen die Bewerbung bei der Firma A.________ zurückgezogen hat. Auch die übrigen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen einen entschuldbaren Grund nicht darzutun. 
 
Verwaltung und Vorinstanz haben den Einwendungen des Beschwerdeführers insoweit Rechnung getragen, als sie die Einstellungsdauer innerhalb des für ein schweres Verschulden geltenden Rahmens an der unteren Grenze festgelegt haben. Triftige Gründe, davon abzuweichen, liegen nicht vor. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 28. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: