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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_64/2007 
 
Urteil vom 28. Juni 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
D.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue 
Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2007. 
 
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht in die von D.________ am 7. März 2007 erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2007 betreffend AHV-Altersrente 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und die Begründung zu enthalten hat; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), 
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452), 
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn eine Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die Beschwerdeschrift vom 7. März 2007 die inhaltlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält, und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend sein sollen oder die Verneinung der für eine AHV-Altersrente erforderlichen Mindestbeitragsdauer von einem Jahr (Art. 29 Abs. 1 AHVG; Art. 50 AHVV) Bundesrecht verletzen sollte (Art. 95 lit. a BGG), 
dass die Rechtsschrift demgemäss keine sachbezogene - und damit hinreichende - Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG enthält, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist, 
im Verfahren nach Art. 108 OG 
 
erkannt : 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 28. Juni 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: