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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 939/06 
 
Urteil vom 28. Juni 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Arnold. 
 
Parteien 
C.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, Langstrasse 4, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 26. August 2003 und Einspracheentscheid vom 17. Mai 2004 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch der 1956 geborenen C.________ auf eine Invalidenrente mangels leistungsbegründender Erwerbsunfähigkeit. 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 19. September 2006) 
C. 
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihr ab 8. Februar 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid aber vorher ergangen ist, richtet sich das letztinstanzliche Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft gewesen ab 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
1.3 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (E. 2 hienach) Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorin-stanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 393). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Das kantonale Gericht hat als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) - namentlich gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts X.________ vom 3./5. Mai 2004 samt ergänzendem Bericht vom 23. Februar 2006 - eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % (um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit bei einem Vollzeitpensum) festgestellt. Die Vorinstanz hat dabei einlässlich begründet, weshalb es nicht von einer gemäss Prof. Dr. med. S.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, unter 30 % liegenden und bloss unregelmässig realisierbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen ist (Gutachten vom 20. Sep-tember/22. November 2004, S. 12). Die Feststellung einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit ist tatsächlicher Natur (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 132 V 393 E. 3.2 398 f.) und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Sie ist im Lichte der Vorbringen der Beschwerdeführerin weder offensichtlich unrichtig noch unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften getroffen worden. Dies gilt auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung (Gutachten Institut X.________) resp. Fibromyalgie (Prof. Dr. S.________) an der 80%igen Restarbeitsfähigkeit nichts ändert, zumal die bei beiden Diagnosen für die ausnahmsweise Anerkennung einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71 f.) nicht gegeben sind. 
2.3 Auf der Basis dieses für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalts durfte das kantonale Gericht, ohne Bundesrecht zu verletzen, darauf erkennen, dass kein Anspruch auf Invalidenrente besteht. 
3. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 28. Juni 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: