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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_358/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 28. Juni 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Kathriner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, vertreten durch Internationaler Rechtsdienst Stjepan Huzjak, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 9. März 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Die 1956 geborene H.________ war als Geschäftsführerin der Firma X.________ GmbH bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 4. April 2004, am 28. Januar 2005 und am 24. August 2005 Unfälle mit Verletzungen an der Halswirbelsäule und des Rückens erlitt. Die Basler erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber wegen fehlender Unfallkausalität mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 und Einspracheentscheid vom 2. Mai 2007 per 1. Mai 2006 ein. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte dies mit Entscheid vom 19. Januar 2009 und das Bundesgericht mit Urteil 8C_247/2008 vom 28. Juli 2009. 
A.b Am 20. April 2007 erlitt H.________ als Beifahrerin eines Autos einen weiteren Auffahrunfall. Mit Verfügung vom 28. September 2009 und Einspracheentscheid vom 27. November 2009 verneinte die Basler ihre Leistungspflicht, weil H.________ im Unfallzeitpunkt nicht mehr bei der Basler versichert gewesen sei. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. März 2011 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde lässt H.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen nach UVG ab 22. April 2007 beantragen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Im Streit, ob für ein Unfallereignis Versicherungsdeckung besteht, kommt diese Ausnahmeregelung allerdings ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, nicht zur Anwendung (BGE 135 V 412 E. 1.2.2 S. 414). Das Bundesgericht kann daher die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im vorliegenden Fall nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen. 
 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die einschlägigen Rechtsgrundlagen, insbesondere zur Versicherungsunterstellung (Art. 1a Abs. 1 UVG) und zum Ende der obligatorischen Unfallversicherung von Arbeitnehmern (Art. 3 Abs. 2 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 
Nach umfassender Würdigung der Akten kam das kantonale Gericht zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr für die Firma X.________ GmbH gearbeitet und habe auch keine Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 1 UVV erhalten, womit sie für das Unfallereignis vom 20. April 2007 nicht bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert gewesen sei. Es berücksichtigte dabei insbesondere, dass die Beschwerdeführerin von den Ärzten seit dem 4. April 2004 durchwegs zu 100 % für arbeitsunfähig beurteilt worden war. Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu. Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Y.________ berichteten nach dem Unfallereignis vom 20. April 2007 gleichentags von einer 100 %igen Invalidität seit 4. April 2004. Dies stimmt überein mit der Unfallmeldung der Firma X._________ GmbH vom 4. Mai 2007, wonach die Beschwerdeführerin am 4. April 2004 letztmals im Betrieb gearbeitet habe. Die Klinik Z._________ bescheinigte am 5. Mai 2008 und Dr. med. R.________ am 9. Dezember 2008 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 4. April 2004. Erstmals im Bericht vom 26. März 2009 gab Dr. med. R._________ dann an, gemäss Angaben des Ehemannes arbeite die Beschwerdeführerin seit längerem durchschnittlich sieben bis acht Stunden pro Woche, was einer Arbeitsfähigkeit von 20 % entspreche. Soweit die Vorinstanz bei Würdigung dieser Akten die Beweismaxime berücksichtigte, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47), ist dies nicht zu beanstanden; denn gleichzeitig kam das kantonale Gericht auch zum Schluss, dass Lohnauszahlungen an die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2004 nicht rechtsgenüglich ausgewiesen seien, was sich zumindest nicht als offensichtlich unrichtig erweist. Es kann dazu auf die einlässliche Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.2 In der Beschwerde an das Bundesgericht wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig und die von ihr daraus gezogenen Schlussfolgerungen als bundesrechtswidrig erscheinen lassen. Namentlich unbehelflich ist der Einwand, die Beschwerdegegnerin habe als Unfallversicherung den Versicherungsvertrag mit der Firma X._________ GmbH erst per 31. Dezember 2007 gekündigt. Für die Versicherungsdeckung der Beschwerdeführerin ist nicht dieser Umstand entscheidend, sondern ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 1a, 2 und 3 UVG erfüllt sind. 
 
3.3 Erstmals vor Bundesgericht wird vorgebracht, die Firma X._________ GmbH hätte die Beschwerdeführerin mit dem Ende der Unfalldeckung über die Möglichkeit einer Abredeversicherung informieren müssen, ansonsten wegen des Vertrauensschutzes weiterhin eine Versicherungsdeckung bestehe. Soweit damit implizit geltend gemacht wird, eine solche Information habe nicht stattgefunden, handelt es sich um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, welche bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätte vorgebracht werden können und damit vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. Wenn die Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Jahr 2004 bescheinigten, ist davon auszugehen, dass diese Beurteilungen in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführerin standen und sich auf ihre bis dahin ausgeübte Tätigkeit bei der Firma X._________ GmbH bezogen. Dies geht auch aus dem Bericht der Klinik Z.________ vom 5. Mai 2008 hervor, in dem im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich Bezug genommen wurde auf die konkreten früheren Tätigkeiten der Beschwerdeführerin bei der Firma X._________ GmbH. 
 
3.4 Die Vorinstanz verneinte damit zu Recht eine Unfalldeckung durch die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Unfalls vom 20. April 2007. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 
 
4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) ohne Durchführung des Schriftenwechsels erledigt wird. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. Juni 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Kathriner