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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_310/2017  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 28. Juni 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Ltd., 
vertreten durch Rechtsanwalt Francis Nordmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokat Fabrizio Gabrielli 
und Advokatin Adriana Rama, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 8. Juni 2017 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2017 mit Schreiben vom 26. Juni 2017 zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner, dem im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstand, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
 
 verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juni 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer