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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_357/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Juni 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Bitterli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, 
vom 13. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Parteien haben 2008 vor dem Zivilstandsamt U.________ geheiratet. Aus der Ehe ging der Sohn C.________ hervor (geb. 2009). Seit dem 1. Juni 2012 leben die Parteien getrennt. 
 
B.   
Am 6. Juni 2014 bzw. 14. Januar 2015 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein. Am 13. April 2016 schlossen die Parteien vor dem Gerichtspräsidium Aarau eine Scheidungskonvention. Gestützt auf die gemeinsamen Anträge wurde die Ehe der Parteien mit Entscheid vom 10. Mai 2016 geschieden, unter Regelung der Nebenfolgen. 
Am 11. Juli 2016 reichte die Ehefrau Berufung ein. Sie machte geltend, die Scheidungskonvention vor dem Bezirksgericht nicht aus freiem Willen, sondern unter Druck und Nötigung unterzeichnet zu haben. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Gegen diesen Entscheid hat die Ehefrau am 8. bzw. 9. Mai 2017 eine Beschwerde in Zivilsachen und gleichzeitig ein Gesuch um Fristwiederherstellung eingereicht, in welchem sie das Nachreichen von Arztberichten in Aussicht stellte. Ferner verlangte sie die aufschiebende Wirkung, was mit Verfügung vom 11. Mai 2017 abgewiesen wurde. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin Frist bis zum 31. Mai 2017 gesetzt, um die in Aussicht gestellten Arztberichte einzureichen. Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 wurde diese Frist erst- und letztmals bis zum 9. Juni 2017 erstreckt. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 wurde festgehalten, dass die Frist nicht weiter erstreckbar ist. In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2017 auf der Post abgeholt. Wie sie zutreffend festhält, lief somit die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 3. März 2017 aus. Sie macht allerdings in ihrem Gesuch um Fristwiederherstellung geltend, aus gesundheitlichen Gründen bis am 22. März 2017 ausserstande gewesen zu sein, die Beschwerde zu erstellen. Sie werde demnächst die entsprechenden Arztberichte einreichen, deren Ausarbeitung noch etwas Zeit beanspruche. Die Beschwerdeführerin hat innert verlängerter Frist keine Arztberichte eingereicht. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin behauptet, bis am 22. März 2017 komplett handlungsunfähig im Sinn von Art. 50 Abs. 1 BGG gewesen zu sein. Würde man von diesem Sachverhalt ausgehen, hätte die 30-tägige Frist für das Fristwiederherstellungsgesuch am 23. März 2017 zu laufen begonnen und wäre sie durch die Osterferien vom 9.-23. April 2017 verlängert worden (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG), so dass sie am 6. Mai 2017 geendigt, sich aber auf den nächsten Werktag, d.h. auf Montag, 8. Mai 2017 erstreckt hätte (Art. 45 Abs. 1 BGG). 
Die Sendung trägt den Poststempel vom 9. Mai 2017. Die Beschwerdeführerin macht aber mit einem Vermerk auf der Rückseite des Briefumschlages, welcher von einer Zeugin unterzeichnet ist, geltend, die Sendung am 8. Mai 2017 um 23:42 Uhr in den Briefkasten bei der Post geworfen zu haben. 
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann insofern offen bleiben, als die angeblich durchgehende und komplette Handlungsunfähigkeit bis zum 22. März 2017 nur behauptet, aber innert verlängerter Frist nicht ansatzweise belegt worden ist, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch jedenfalls unbegründet bleibt und abzuweisen ist. 
 
3.   
Als Folge ist die ebenfalls am 8. Mai 2017 kurz vor Mitternacht (Behauptung) oder am 9. Mai 2017 (Post) gegen den am 1. Februar 2017 zugestellten obergerichtlichen Entscheid eingereichte Beschwerde verspätet. Auf sie ist folglich nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juni 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli