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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_775/2019  
 
 
Urteil vom 28. Juni 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Kostenerlassgesuch; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Mai 2019 (BK 19 231). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Mai 2019 um Erlass, Stundung oder Ratenzahlung der ihm mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2019 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 600.--. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. Mai 2019 ab. 
Dagegen gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). 
 
4.   
Die Vorinstanz erwägt, die auferlegten Verfahrenskosten könnten ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, namentlich wenn die Bezahlung für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstelle (Art. 425 StPO; Art. 10 Abs. 1 lit. a und b des Verfahrenskostendekrets des Kantons Bern [VKD; BSG 161.12]). Wer eine unzumutbare Härte geltend mache, sei zur Mitwirkung verpflichtet und trage die Behauptungs- und Beweislast. Dass der gesuchstellenden Person eine Mitwirkungspflicht obliege, sei dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren bekannt. Ihm sei bewusst, dass er seine finanziellen Verhältnisse detailliert darzulegen und zu belegen habe. Er mache zwar (teilweise) Ausführungen zu seiner finanziellen Situation, dokumentiere dies jedoch nicht im Ansatz. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und verunmögliche damit eine Überprüfung seiner wirtschaftlichen Lage. Das Erlassgesuch sei daher ebenso wie die Anträge auf Stundung und Gewährung von Ratenzahlungen abzuweisen. 
 
5.   
Was daran willkürlich, ermessensfehlerhaft oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Er setzt sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Er ruft vielmehr nur eine Vielzahl von Normen an, die verletzt sein sollen, äussert sich u.a. zu angeblichen "Revisionsgründen" in Bezug auf das Verfahren BK 19 68 + BK 19 231 MOR, dessen Aufhebung er verlangt, und behauptet in Rechtshändel und zu Behördengängen gedrängt zu werden, so dass er kein Einkommen generieren könne und unter dem Existenzminimum leben müsse. Die Ausführungen in der Beschwerde sind samt und sonders nicht sachbezogen. Daraus ergibt sich nicht nachvollziehbar, inwiefern die Begründung in der angefochtenen Verfügung, die zur Abweisung des Gesuchs um Erlass, Stundung und Ratenzahlungen führte, bzw. die Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
 
6.   
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juni 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill