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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_165/2022  
 
 
Urteil vom 28. Juni 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Postfach 3214, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Strassenverkehrsrecht (Dauer eines Führerausweisentzugs), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 19. Januar 2022 (III 2021 192). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 16. November 2021 entzog das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ (geb. 4. März 1943) den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten wegen einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0,46 mg/l). 
Die von A.________ dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erhobene Beschwerde wies dieses am 19. Januar 2022 ab. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 10. März 2022 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2022 sowie die Verfügung des Verkehrsamts vom 16. November 2021 seien aufzuheben. Der Entzug seines Führerausweises sei auf die gesetzliche Mindestdauer von drei Monaten zu reduzieren. 
Das Bundesamt für Strassen beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verkehrsamt liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Führerausweises und direkter Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Das Urteil der Vorinstanz vom 19. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäss seinen unbestrittenen gebliebenen Angaben am 10. Februar 2022 zugestellt. Mit Erhebung der bundesgerichtlichen Beschwerde am 10. März 2022 ist die 30tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Verkehrsamts vom 16. November 2021 verlangt. Diese ist durch den Entscheid der Vorinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt des Rechtsmittels) und gilt inhaltlich als mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0,46 mg/l eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 2 lit. b der Verordnung vom 15. Juni 2012 der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) begangen hat. Hingegen wendet er sich gegen die Bemessung der Entzugsdauer. Er ist der Auffassung, die Erhöhung der Mindestentzugsdauer von drei auf sechs Monate sei bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem Rückfall im bundesrechtlichen Sinne aus. Die früheren Ausweisentzüge lägen mehr als fünf Jahre zurück und somit ausserhalb der explizit in Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG normierten Rückfallregel. Er sei zudem dringend auf den Führerausweis angewiesen, da er als Präsident der Sektion Schwyz/Uri des Automobil Clubs der Schweiz für Sitzungen nach Bern fahren müsse. Der öffentliche Verkehr könne ihm nach seiner schweren Corona-Erkrankung praktisch nicht mehr zugemutet werden. Indem das Verkehrsamt die Entzugsdauer erhöht habe, obschon die bundesrechtlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien, habe es sein Ermessen überschritten, was die Vorinstanz zu Unrecht geschützt habe.  
 
2.2. Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs des Führerausweises sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Masse der Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug stärker als andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist (BGE 128 II 285 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch, von der hier nicht interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf Dienstfahrten gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG abgesehen, nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieses Ermessen überschritten oder missbraucht worden ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichten (BGE 128 II 173 E. 4b; Urteil 1C_150/2021 vom 3. November 2021 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Das Verkehrsamt setzte die Entzugsdauer vorliegend auf sechs Monate an und erhöhte damit die Mindestdauer von drei Monaten gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG um drei weitere Monate. Zur Begründung verwies es insbesondere auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer schon mit Verfügung vom 2. April 2009 und vom 7. Mai 2016 der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit jeweils einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration entzogen worden sei. Er sei folglich rückfällig geworden. Diesen Entscheid hat die Vorinstanz geschützt. Sie erwog, das Verkehrsamt habe den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Erhöhung der Mindestentzugsdauer nicht verletzt, indem es namentlich die konkrete Vorgeschichte sowie die fehlende nachhaltige Wirkung der bisherigen Entzugsverfügungen berücksichtigt habe. In Bezug auf die Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, von einer beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis könne bei einem 79-jährigen Rentner nicht ausgegangen werden. Seine geltend gemachte Tätigkeit beim Automobil Club vermöge jedenfalls keine solche begründen. Er habe nicht dargelegt, dass er, zumindest während der Entzugsdauer, nicht mittels Videokonferenzen oder ähnlichen Hilfsmitteln an Vorstandssitzungen teilnehmen könne. Im Übrigen stehe es ihm offen, sich an die Sitzungen chauffieren zu lassen. Soweit er einwende, die Benützung des öffentlichen Verkehrs sei ihm aufgrund der erlittenen schweren Covid-19-Erkrankung nicht zumutbar, sei ihm entgegenzuhalten, dass er vor der vorliegend zu beurteilenden Trunkenheitsfahrt eine Bar besucht habe. Er meide mithin keine öffentlich zugänglichen Orte wie Gastbetriebe.  
 
2.4. Diese Argumentation der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es könne nicht von einem Rückfall gesprochen werden, da die beiden aktenkundigen und unbestrittenen Vorfälle mehr als fünf Jahre zurück lägen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass aufgrund der mehr als fünf Jahre zurückliegenden Vorfälle kein Rückfall im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. c bzw. d SVG vorliegt. Diesfalls wäre aber der Führerausweis ohnehin für mindestens 12 Monate bzw. auf unbestimmte Zeit zu entziehen und nicht nur für sechs Monate. Mit Blick auf das automobilistische Vorleben des Beschwerdeführers sind, wie von den Vorinstanzen festgehalten, seine früheren Regelverstösse indessen zu berücksichtigen. Dabei lassen rechtsprechungsgemäss die als Mindestentzugsdauer ausgestalteten Regelungen von Art. 16a Abs. 2, Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG grundsätzlich Raum für eine Berücksichtigung des automobilistischen Leumunds ohne zeitliche Begrenzung (vgl. Urteile 1C_629/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2; 1C_320/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2; 1C_595/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 143 II 699). Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Behörden festhielten, aufgrund der zwei aktenkundigen Trunkenheitsfahrten des Beschwerdeführers sei vorliegend von einem Rückfall auszugehen und die erneute Fahrt in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration sei als Indiz für dessen Unbelehrbarkeit zu werten.  
Die zwei früheren Führerausweisentzüge haben den Beschwerdeführer tatsächlich nicht davon abgehalten, erneut in qualifiziert angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug zu lenken. Wenn die kantonalen Behörden darin einen Umstand erkannten, der für eine Erhöhung der vorgesehenen Mindestentzugsdauer von drei auf sechs Monate spreche, liegt dies in ihrem Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Daran vermag denn auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts ändern, er sei seit der provisorischen Wiedererteilung seines Führerausweises nach drei Entzugsmonaten angeblich täglich Auto gefahren und nicht mehr auffällig geworden. Aus seinem angeblich gesetzestreuen Verhalten kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die kantonalen Behörden nicht von ernsthaften Zweifel an der grundsätzlichen Fahreignung des Beschwerdeführers auszugehen scheinen, ansonsten sie wohl einen Sicherungsentzug angeordnet hätten. 
Weiter hielt die Vorinstanz dem beschwerdeführerischen Einwand, es sei ihm aufgrund seiner Covid-19-Erkrankung nicht zumutbar, auf die öffentlichen Verkehrsmittel zurückzugreifen, zu Recht entgegen, dass er sich vor seiner Trunkenheitsfahrt in einer öffentlich zugänglichen Bar aufgehalten habe. Dort ist, ebenso wie im öffentlichen Verkehr, von einem Ansteckungsrisiko auszugehen. Im Übrigen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb es dem Beschwerdeführer, sollte er den öffentlichen Verkehr tatsächlich meiden wollen, unmöglich ist, mit einem Taxi oder anderen Fahrdiensten unter Vorkehrung von Schutzmassnahmen zu den Vorstandssitzungen in Bern zu gelangen. Dies gilt umso mehr, als er ohnehin nicht aufzeigt, dass seine physische Anwesenheit tatsächlich erforderlich wäre und er nicht auf die von der Vorinstanz erwähnte Möglichkeit der Teilnahme per Videokonferenz bzw. sonstigen modernen Kommunikationstechnologien zurückgreifen könnte. 
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, soweit er vorbringt, es erscheine sehr problematisch bzw. unhaltbar, wenn das Verkehrsamt seine Verfügung bzw. die Erhöhung der Entzugsdauer auf sechs Monate auf eine verwaltungsinterne Vollzugshilfe abstelle, in die ihm keine Einsicht gewährt worden sei. In der Verfügung vom 16. November 2021 wird die vom Beschwerdeführer angesprochene Vollzugshilfe nicht erwähnt. Stattdessen begründete das Verkehrsamt nachvollziehbar, weshalb es im vorliegenden Fall eine Erhöhung der Mindestentzugsdauer von drei auf sechs Monate als gerechtfertigt erachtet. Ob es zutrifft, dass sich das Verkehrsamt tatsächlich auf eine solche abstützte, entzieht sich der Kenntnis des Bundesgerichts. Indes erwiese sich dieser Umstand ohnehin nicht als problematisch. Bei der Würdigung der konkreten Umstände ist das Verkehrsamt im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens geblieben (vgl. E. 2.2 hiervor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers "sprengt" der Entzug des Führerausweises für sechs Monate nicht den bundesrechtlichen Rahmen. Das Verkehrsamt hat sich an die bundesrechtlichen Vorgaben gehalten und die Entzugsdauer von sechs Monaten erweist sich nach dem Gesagten als bundesrechtskonform. 
 
3.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da sich die Beschwerde aber als aussichtslos erweist, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juni 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier