Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_382/2023
Urteil vom 28. Juni 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Mai 2023 (EL 2023/16, VV 2023/1).
Nach Einsicht
in die "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre verfassungsrechtliche Beschwerde betreffend AHV Ergänzungsleistungen/Auskunftsersuchen" vom 6. Juni 2023 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Mai 2023,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 9. Juni 2023, worin A.________ auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 12. Juni 2023 eingereichte Eingabe und das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid vom 9. Mai 2023 grundsätzlich gegeben und daher auf die gleichzeitig vom Beschwerdeführer erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde zum vornherein nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG e contrario),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen), und in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1),
dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb die Vorinstanz auf ein bei ihr eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da er (unter zahlreichen anderen) wohl einen entsprechenden Antrag stellt, ohne in der Folge aber rechtsgenüglich darzulegen, weshalb die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen beziehungsweise inwiefern deren Nichteintreten eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG darstellen soll, sondern vielmehr in nicht substanziierter Weise verschiedene Verletzungen der Bundesverfassung ( Art. 5, 9, 29 Abs. 2 und 30 BV ) geltend macht,
dass namentlich eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt, wonach weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung geltend gemacht sei oder vorliege und auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers mangels eines Einspracheentscheids oder einer Verfügung nicht einzutreten sei,
dass die Vorinstanz insbesondere ausführte, dass Aufforderungen bzw. Erinnerungen zur Mitwirkung keine Verfügungen darstellten, weil jeder EL-Bezüger ex lege (Art. 28 ATSG) verpflichtet sei, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken,
dass im blossen Hinweis des Beschwerdeführers, er sei "der Ansicht", dass Auskunftspflichten im Einzelfall mittels Verfügung zu begründen seien, offensichtlich keine genügende Begründung zu erblicken ist,
dass der unter Hinweis auf Art. 10 ELV geäusserte Einwand, ein im Ausland weilendes Familienmitglied falle bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ausser Betracht, nicht sachbezogen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Juni 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Williner