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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.83/2003 /bie 
 
Urteil vom 28. Juli 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, DE-22339 Hamburg, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Baumgartner 
und Rechtsanwältin Tanja Knodel, c/o Advokaturbureau Baumgartner Brianza Mächler, Sihlporte 3/Talstrasse, Postfach, 8022 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 2, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland - B 115511 TRM, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft in Frankfurt (Oder) ermittelt gegen verschiedene Personen wegen Vermögens- und Steuerdelikten. X.________ wird in diesem Zusammenhang Beihilfe vorgeworfen. Auf Ersuchen der deutschen Behörden vom 21. Februar 2002 hin bewilligte die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) mit Schlussverfügung vom 9. Januar 2003 diverse Rechtshilfemassnahmen, darunter die Herausgabe von Bankinformationen. Einen von X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. März 2003 ab. 
B. 
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. April 2003 und dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides an das Bundesgericht. 
 
Die BAK IV sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassungen je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt für Justiz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Offensichtlich unbegründete Rechtsmittel weist das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren und mit summarischer Begründung ab (Art. 36a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 OG). 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt, in der Schlussverfügung der BAK IV sei der inkriminierte Sachverhalt nicht ausreichend, nämlich nicht den Anforderungen von Art. 28 und Art. 64 Abs. 1 IRSG entsprechend, dargestellt worden. 
 
Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet. Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind zunächst die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR hat das Rechtshilfeersuchen die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Wie im angefochtenen Entscheid (Seiten 2-5) zutreffend dargelegt wird, erfüllt das vorliegende Ersuchen (samt Ergänzungen und Beilagen) diese Anforderungen. Was die vom Beschwerdeführer beanstandete Ausführlichkeit der Begründung in der Schlussverfügung der BAK IV betrifft, wird diese weder vom EUeR noch vom IRSG näher bestimmt, weshalb diesbezüglich die Vorschriften von Art. 29 Abs. 2 BV gelten. Der Beschwerdeführer behauptet mit Recht nicht, dass die Begründung der bewilligten Rechtshilfe durch die kantonalen Instanzen den Mindestanforderungen der Verfassung widerspräche. 
3. 
Weiter wird gerügt, das Ersuchen genüge "hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht, um als Grundlage dafür zu dienen, mit Bezug auf seine Person im Status eines Beschuldigten Rechtshilfe zu leisten". Die Sachverhaltsdarstellung enthalte "keine Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdeführers im Sinne einer verlangten Tatbestandsmässigkeit". Es heisse im Ersuchen lediglich, ihm sei von der Firma "M.________ Geld zugeflossen, was ganz klar und eindeutig keinen strafrechtlichen Vorwurf" darstelle. Zwar werde im angefochtenen Entscheid erwogen, dass grundsätzlich auch Drittpersonen, zum Beispiel Zeugen, von Rechtshilfemassnahmen betroffen sein könnten, denen nicht vorgeworfen wird, sie hätten selber Straftaten verübt. Bei ihm, dem Beschwerdeführer, handle es sich jedoch nicht um einen Zeugen oder eine andere Drittperson, sondern um einen Mitbeschuldigten. Der ihm persönlich zur Last gelegte Sachverhalt werde im Ersuchen nicht umschrieben. Mangels strafrechtlicher Vorwürfe und Verdachtsgründe gegen den Beschwerdeführer stelle das Ersuchen eine "unzulässige Beweisausforschung" dar. 
 
Auch diese Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet. Im angefochtenen Entscheid wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch die deutschen Behörden verdächtigt werde, sich (nach deutschem Recht) "der Beihilfe zu Untreue und Steuerhinterziehung der Haupttäter schuldig gemacht zu haben" (angefochtener Entscheid, S. 2, E. I oben). Anschliessend wird der inkriminierte Sachverhalt (bei dem es sich nach schweizerischem Recht namentlich um Abgabebetrug handeln würde) ausführlich dargestellt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2-5). Insbesondere wird auch der verdächtige Geldtransfer auf ein Konto des Beschwerdeführers beschrieben. Zwar erwog das Obergericht, die Bewilligung der beantragten Rechtshilfe sei nicht davon abhängig, dass allen Betroffenen Straftaten vorgeworfen würden. In der Folge wird im angefochtenen Entscheid jedoch ausdrücklich und "ergänzend" darauf hingewiesen, dass angesichts der im Ersuchen geschilderten "Verwicklung" des Beschwerdeführers "in den Sachverhalt ohne weiteres der Verdacht" bestehe, er könne sich "der Beihilfe zum Abgabenbetrug schuldig gemacht haben". Es sei kaum anzunehmen, dass die geschilderten Überweisungen von Konten der Firma M.________ auf das Konto des Beschwerdeführers "zufällig" erfolgt wären. "Dies umso weniger", als der Beschwerdeführer "der Vertreter der Verwaltungsräte der Firma M.________ gewesen sein soll" bzw. laut Zeugenaussagen auch "als Rechtsvertreter der Firma M.________" aufgetreten sei (angefochtener Entscheid, S. 10 f.). Auch die Verhältnismässigkeit der streitigen Kontenerhebungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht wurde vom Obergericht ausführlich geprüft (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9 f.). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 Satz 2 OG). 
4. 
Die Vorbringen des Beschwerdeführers begründen offensichtlich kein Rechtshilfehindernis. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 2, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Juli 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: