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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 7/04 
 
Urteil vom 28. Juli 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
V.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Amt für Wirtschaft und Arbeit (KWA), Aabachstrasse 5, 6300 Zug, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 27. November 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1966 geborene V.________ arbeitete seit 1. Januar 2001 bei der Firma P.________ AG. Am 23. Oktober 2001 wurde sein Arbeitsverhältnis wegen der schwierigen Marktlage im Technologiesektor auf den 30. November 2001 aufgelöst. Der Versicherte meldete sich am 27. Dezember 2001 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug zur Arbeitsvermittlung an, und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab gleichem Datum. 
 
Mit Verfügung vom 12. April 2002 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (KWA) V.________ wegen Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit als Koch beim Restaurant E.________ für die Dauer von 38 Tagen mit Wirkung ab 29. März 2002 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Gegen die Verwaltungsverfügung reichte der Versicherte ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches mit Entscheid vom 4. Juni 2003 abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das KWA aus, die geltend gemachten abfälligen Bemerkungen des Arbeitgebers im Vorstellungsgespräch und das ungute Gefühl des Versicherten am zugewiesenen Arbeitsort vermöchten objektiv keine Unzumutbarkeit zum Stellenantritt zu begründen. Zudem lägen diesbezüglich keine Beweise vor und es gebe auch keine Zeugen, welche die vom Versicherten gemachten Aussagen bestätigen könnten. Weiter führte die Verwaltung aus, die im Wiedererwägungsverfahren als Verhandlungsbasis bestätigte Lohnforderung von Fr. 3'800.- bis Fr. 4'200.- habe über der dem Versicherten zumutbaren Grenze gelegen. Im Übrigen ändere auch die Tatsache, dass der Versicherte am 22. April 2002 beim Restaurant T.________ in Z.________ einen Arbeitsvertrag habe unterzeichnen können und dort seine Stelle am 26. April 2002 angetreten habe, nichts daran, dass er die Stelle im Restaurant E.________ hätte annehmen müssen. 
B. 
Gegen den Wiedererwägungsentscheid erhob V.________ Beschwerde und beantragte sinngemäss, auf die Einstellung sei zu verzichten. Zur Begründung führte er aus, es handle sich bei den angeblich vom Arbeitgeber unterbreiteten Lohnangeboten um Falschaussagen. Weiter habe man ihm am Vorstellungsgespräch mitgeteilt, er würde als Ausländer weniger Lohn bekommen, was er als eine rassistische Aussage empfunden habe. Bei einer telefonischen Unterredung habe ihm Frau R.________ vom Rechtsdienst des KWA zudem mitgeteilt, er könne ja zum Sozialamt gehen, was ihn enttäuscht und empört habe. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. November 2003 ab. 
C. 
V.________ beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Einstellungsverfügung. Er macht geltend, er und seine Ehegattin hätten Frau R.________ ausdrücklich mitgeteilt, dass sie eine Aussprache mit den potentiellen Arbeitgebern wünschten; dieses Gespräch habe aber nur mit Frau R.________ stattgefunden. Was die Lohnforderungen anbelangt, sei ihm ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 3'600.- bis Fr. 3'800.- angeboten worden, während er einen solchen von Fr. 4'500.- verlangt habe, aber auch bei einem Bruttolohn von Fr. 4'100.- bis Fr. 4'200.- zugesagt hätte. 
 
Das KWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. April 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
1.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die den Arbeitslosen obliegende Schadenminderungspflicht, insbesondere über die Pflichten der versicherten Personen im Hinblick auf die Vermeidung oder Verkürzung von Arbeitslosigkeit und den Nachweis entsprechender Anstrengungen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), über den Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und die nach dem Grad des Verschuldens zu bemessende Einstellungsdauer (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden ist, den sie der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 126 V 523, 124 V 227 Erw. 2b mit Hinweisen). In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs-recht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 693). 
 
Erwähnt sei zudem, dass gemäss Rechtsprechung der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz 704). 
2. 
Streitig ist der Grund des nicht Zustandekommens der Anstellung des Versicherten beim Restaurant E.________ in W.________. Zu prüfen ist daher, ob bzw. in welchem Ausmass dem Versicherten ein Verschulden daran zugeschrieben werden kann, und bejahendenfalls die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. 
2.1 Das KWA begründete die Einstellungsverfügung damit, dass nach intensiven Abklärungen und Würdigung der Sachverhaltsdarstellungen sowohl des Versicherten wie auch des potentiellen Arbeitgebers ausgewiesen sei, dass das Ausschlagen eines Lohnangebotes, welches über den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen (L-GAV) gelegen habe, die Vertragsverhandlungen habe scheitern lassen. Die von V.________ darüber hinaus geltend gemachten Gründe hätten sich im Wiedererwägungsverfahren nicht belegen lassen und der Hinweis auf den Sozialdienst der Gemeinde sei auf entsprechende Nachfrage des Versicherten und seiner Ehefrau erfolgt. 
Das kantonale Gericht befand seinerseits, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer die ihm am 6. März 2002 zugewiesene Arbeitsstelle als Koch abgelehnt habe. Die Frage, wie es sich mit Lohnangebot und -forderung tatsächlich verhalten habe, könne letztlich offen bleiben, da selbst ein Bruttolohn von Fr. 3'600.- bis Fr. 3'800.- nicht unzumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. a und lit. i AVIG gewesen wäre. Für die erhobenen Vorwürfe, die künftigen Arbeitgeber hätten sich rassistisch und ausländerfeindlich geäussert, fänden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte und der Beschwerdeführer könne solche auch nicht belegen. Eine Unzumutbarkeit der Arbeitsstelle aus diesem Grund glaubhaft zu machen, sei ihm deshalb ebenfalls nicht gelungen. Was die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung anbelangt, müsse diese zwingend innerhalb des durch Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV gesetzten Rahmens von 31 bis 60 Tage festgesetzt werden, wenn der Versicherte wie vorliegend eine zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren Grund abgelehnt habe und damit ein schweres Verschulden vorliege (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Die Aussicht, eine Stelle beim Restaurant T.________ in Z.________ antreten zu können, sei im Zeitpunkt der Ablehnung der Stelle in W.________ am 28. März 2002 noch nicht sehr konkret gewesen, und zudem sei die Vertragsunterzeichnung erst am 22. April 2002 erfolgt. In der Bemessung der Einstellungsdauer könne sich diese Aussicht daher nicht als begründete Hoffnung verschuldensmindernd auswirken, weshalb die verfügte Einstelldauer von 38 Tagen insgesamt nicht zu beanstanden sei. 
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen erneut geltend, man habe ihm einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'600.- bis Fr. 3'800.- angeboten, während er einen solchen von Fr. 4'500.- verlangt habe, aber auch bei einem Lohn von Fr. 4'100.- bis Fr. 4'200.- zugesagt hätte. Der ausdrückliche Wunsch nach einer Aussprache mit den künftigen Arbeitgebern sei vom KWA nicht berücksichtigt worden. Im Restaurant T.________ sei ihm ein Bruttolohn von Fr. 4'600.- in Aussicht gestellt worden, und er verdiene dort monatlich Fr. 5'000.-. Trotzdem hätte er die Stelle in W.________ sehr gerne angenommen, da diese näher als jene in Z.________ am Wohnort und bei seiner Familie gelegen gewesen wäre. Obwohl bei den behaupteten Lohnangeboten und -forderungen Aussage gegen Aussage gelte, sei den Falschaussagen des Arbeitgebers durchaus Glauben geschenkt worden. 
2.3 Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen am kantonalen Entscheid nichts zu ändern. Was die Lohnforderungen anbelangt, steht fest und ist unbestritten, dass dem Versicherten mindestens ein Monatsgehalt von brutto Fr. 3'600.- bis Fr. 3'800.- angeboten wurde (Angabe des Versicherten selber). Da dieses Angebot über den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamtarbeitsvertraglichen (L-GAV) Bedingungen (Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG) lag und dem Versicherten einen Lohn eingebracht hätte, der nicht geringer als 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG; monatlicher versicherter Verdienst des Beschwerdeführers von Fr. 3'660.-) gewesen wäre, konnte die Frage, wie es sich mit Lohnangebot und -forderung tatsächlich verhalten hatte, offen bleiben. Der Verwaltung kann unter diesen Umständen auch nicht vorgehalten werden, sie habe es unterlassen, nach erfolgtem Vorstellungsgespräch eine zusätzliche Aussprache zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitslosen zu veranlassen. Ebenfalls zu Recht hat das kantonale Gericht erwogen, dem Versicherten sei es nicht gelungen, die von ihm behaupteten fremdfeindlichen Äusserungen der potentiellen Arbeitgeber nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Was schliesslich die Aussicht anbelangt, im Restaurant T.________ eine Stelle antreten zu können, wurde durch die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass diese im Zeitpunkt der Ablehnung der Stelle in W.________ noch nicht zugesichert gewesen war (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 7. März 2002, C 132/01). 
2.4 Was die Dauer der Einstellung betrifft, haben Verwaltung und Vorinstanz ein schweres Verschulden angenommen und im hiefür geltenden Rahmen von 31 bis 60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 AVIV) die Sanktion auf 38 Tage festgesetzt. Nach dem Gesagten entspricht das Verhalten des Beschwerdeführers einem schweren Verschulden, das die vom KWA verhängte und vom kantonalen Gericht bestätigte Einstellungsdauer in der Anspruchsberechtigung unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Ermessens (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) angemessen erscheinen lässt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 28. Juli 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: