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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.132/2006 /ggs 
 
Urteil vom 28. Juli 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Hungerbühler, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Schlussverfügung vom 24. Februar 2005 gab die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich einem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Rottweil, Deutschland, vom 23. September 2004 gegen die verantwortlichen Personen der Y.________ GmbH, Deutschland, statt. Die Staatsanwaltschaft I ordnete an, dass der ersuchenden Behörde verschiedene bei der Bank Z.________ erhobene Unterlagen betreffend Bankontos, lautend auf X.________, Buenos Aires, Argentinien, herausgegeben würden. Die Schlussverfügung wurde dem Rechtsdienst der Bank Z.________ mitgeteilt. 
 
Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 19. Mai 2006 einen gegen die Schlussverfügung gerichteten Rekurs von X.________ ab, soweit es darauf eintrat. 
B. 
Dagegen führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts und die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I aufzuheben, die Staatsanwaltschaft Rottweil und allfällige weitere deutsche Behörden aufzufordern, die von der Zürcher Staatsanwaltschaft I erhaltenen Kontounterlagen der Bank Z.________ zurückzugeben und die erlangten Informationen nicht zu verwenden. Ferner stellt er den prozessualen Antrag, die Staatsanwaltschaft Rottweil und allfällige weitere deutsche Behörden seien vom vorliegenden Rechtsmittelverfahren in Kenntnis zu setzen, und es sei ein vorläufiges Verwertungsverbot bezüglich der mit der Schlussverfügung vom 24. Februar 2005 übermittelten Informationen anzuordnen. 
C. 
Das Bundesgericht hat gegenüber der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht mit Verfügungen vom 3. Juli 2006 (superprovisorisch) angeordnet, bis zum Entscheid über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen hätten alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben. 
 
Das Bundesamt für Justiz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist; die Staatsanwaltschaft I und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Angefochten ist ein Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich über den Rekurs gegen die Schlussverfügung vom 24. Februar 2005 betreffend Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland gemäss Ersuchen der Staatsanwaltschaft Rottweil, Deutschland, vom 23. September 2004. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Schlussverfügung richtet, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Im vorliegenden Fall wurden Unterlagen über Bankkontos des Beschwerdeführers erhoben und rechtshilfeweise nach Deutschland übermittelt. Als Kontoinhaber ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a IRSV). 
1.2 Der Beschwerdeführer hat am 10. Mai 2006, das heisst mehr als ein Jahr nach Erlass der Schlussverfügung Rekurs erhoben. Gemäss dem angefochtenen Beschluss kann offen bleiben, wie es sich mit der Zustellung der Schlussverfügung vom 24. Februar 2005 und der Fristwahrung verhält, da sich der Rekurs in der Sache als unbegründet erweise. Mit Bezug auf den Beschluss des Obergerichts erfolgt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht fristgerecht (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 OG). 
1.3 Das Bundesgericht hat die Akten der kantonalen Vorinstanzen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, eingeholt. 
2. 
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er stützt sich unter anderem auf ein Rechtsgutachten vom 26. Juni 2006. 
 
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör und gemäss Art. 80b IRSG ein Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren und auf Akteneinsicht; diese Rechte können eingeschränkt werden. 
 
Mit Eintretensverfügung vom 19. Oktober 2004 ordnete die damalige Bezirksanwaltschaft IV (heute: Staatsanwaltschaft I) gegenüber der Bank ein Mitteilungsverbot wegen Kollusionsgefahr an. Ob damit ein gesetzlicher Einschränkungstatbestand gemäss Art. 80b Abs. 2 IRSG erfüllt war, kann offen bleiben, da eine allfällige Gehörsverletzung im Rekursverfahren ohnehin geheilt worden wäre: Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn sich der Betroffene im Beschwerdeverfahren äussern konnte und die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz gegenüber jener der unteren Behörde nicht eingeschränkt ist (124 II 132 E. 2d S. 138 f., mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer hatte im Rekursverfahren vor Obergericht Gelegenheit, sich zur Schlussverfügung und zum entsprechenden Rechtshilfeverfahren zu äussern. Der Rekurs gemäss der Zürcher Strafprozessordnung ist ein vollkommenes Rechtsmittel mit grundsätzlich umfassender Tat-, Rechts- und Ermessenskognition (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz. 1014). Das Obergericht hat insbesondere geprüft, ob das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit hinsichtlich des Verdachts der passiven Bestechung erfüllt ist, und es hat diese Frage bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet dies im Verfahren vor Bundesgericht nicht. Dass das Obergericht seine Kognition nicht ausgeschöpft hätte, ist nicht ersichtlich. Demnach ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die umfassende Rügemöglichkeit des Beschwerdeführers und die materielle Prüfung seines Rekurses geheilt worden. Aufgrund dieser Rechtslage ist mit dem Obergericht festzuhalten, dass die Zustellungsfrage offen bleiben kann. Das Vorbringen ist unbegründet. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. 
 
Die Rüge liegt ausserhalb des Streitgegenstands: Der Beschwerdeführer hätte bereits im Rekursverfahren Gelegenheit gehabt, die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfemassnahme zu beanstanden. Dies hat er jedoch unterlassen, weshalb er damit nicht mehr zu hören ist. Sein Einwand ist auch aus einem anderen Grunde nicht stichhaltig: Die schweizerischen Behörden sind verpflichtet, den ausländischen Behörden alle Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Im vorliegenden Fall reicht es für die potentielle Erheblichkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung aus, dass sich die übermittelten Dokumente auf verdächtige Bankkonten beziehen. Die Verhältnismässigkeitsrüge geht fehl. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Der Antrag (Ziff. 1), die deutschen Behörden seien zur Rückgabe der Unterlagen und zum Nichtverwenden der Informationen aufzufordern, sowie das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Antrag Ziff. 4) sind mit diesem Endentscheid hinfällig geworden. 
 
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Juli 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: