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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_410/2011 
 
Urteil vom 28. Juli 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 14. April 2011. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 2. April 2009 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Begehren von S.________ (Jg. 1948) um eine Rentenerhöhung mangels erheblicher Veränderungen der gesundheitlichen Verhältnisse seit der letztmaligen Anspruchsüberprüfung im Jahre 2005 (Einspracheentscheid vom 8. November 2005) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. April 2011 ab. 
S.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht ihren Rentenerhöhungsantrag erneuern. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung kann es nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt dabei eine vom Bundesgericht zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 24 zu Art. 97). Eine Beschwerde führende Person, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind (vgl. BGE 130 III 138 E. 1.4 S. 140). Die Beweiswürdigung durch ein kantonales Gericht verletzt Bundesrecht, wenn Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, wichtige und für den Ausgang des Verfahrens entscheidende Beweismittel ohne sachlichen Grund nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen werden (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 8C_821/2009 vom 22. März 2010 E. 1.2 und 8C_727/2009 vom 19. November 2009 E. 1.2). 
 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Konkretisierungen, soweit hier von Belang, zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. 
 
2.2 Nach eingehender Prüfung der medizinischen Unterlagen hat die Vorinstanz dem von der IV-Stelle veranlassten Gutachten der medizinischen Akademie X.________ am Spital Y.________ vom 12. Dezember 2008 massgebende Bedeutung zuerkannt und namentlich auf deren Einschätzung der trotz gesundheitlicher Probleme verbliebenen Arbeitsfähigkeit (50 %) in leidensangepasster Tätigkeit abgestellt. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift ist diese Institution durchaus in der Lage, Administrativbehörden und Gerichten zuverlässige ärztliche Angaben über den Gesundheitszustand einer versicherten Person und die daraus resultierende zumutbare Restarbeitsfähigkeit zu machen. Es besteht daher kein Anlass, die Beweistauglichkeit der Expertise der Akademie X.________ vom 12. Dezember 2008 ernsthaft in Frage zu stellen. Im angefochtenen Entscheid wurde im Übrigen überzeugend dargelegt, weshalb die davon abweichenden medizinischen Stellungnahmen nicht geeignet sind, zu einer im Ergebnis andern Beurteilung zu führen. Seitens des Bundesgerichts ist dem nichts beizufügen. Von einer unvollständigen oder offensichtlich unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts jedenfalls kann ebenso wenig wie von einer Ermessensüberschreitung gesprochen werden, zumal die Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Rügen nicht genügend substanziiert. 
 
3. 
Die Beschwerde wird unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - erledigt. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. Juli 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl