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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_487/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 28. Juli 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger und Niquille, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 18. Mai 2011. 
 
In Erwägung, 
 
dass B.________ (Jg. 1959) von der IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 23. Januar 2006 rückwirkend ab 1. Februar 2002 wegen der wirtschaftlichen Folgen persistierender Rückenbeschwerden eine halbe Invalidenrente zugesprochen erhalten hat, 
 
dass B.________ gegen eine am 17. Juni 2008 mangels erheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes verfügte Ablehnung eines Rentenerhöhungsgesuchs Beschwerde ans Verwaltungsgericht (als Versicherungsgericht) des Kantons Thurgau erhoben hat, welche dieses mit Entscheid vom 4. März 2009 in dem Sinne gutgeheissen hat, als es die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks zusätzlicher Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen hat, 
 
dass die IV-Stelle nach erfolgten weiteren Erhebungen medizinischer Art die beantragte Rentenerhöhung mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 erneut abgelehnt hat, was vom kantonalen Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 18. Mai 2011 geschützt worden ist, 
 
dass B.________ mit Beschwerde ans Bundesgericht die geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneuert und damit sinngemäss beantragt, ihm unter Aufhebung des kantonalen Entscheids eine höhere Rente zuzusprechen, 
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
 
dass der Beschwerdeführer vorbringt, das Verwaltungsgericht habe die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, wie sie sich aus den Berichten des Zentrums X._________ und des Spitals Y.________ ergäbe, in seinem Entscheid vom 18. Mai 2011 nicht berücksichtigt, 
 
dass die Berichte dieser beiden Institutionen - vor allem des Zentrums X.________ - dem Verwaltungsgericht seinerzeit nicht genügt haben, um das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG abschliessend zu beurteilen, sondern gerade diese laut dessen Entscheid vom 4. März 2009 Anlass zur Rückweisung zwecks weiterer Abklärungen gegeben haben, 
 
dass die IV-Stelle der entsprechenden Anordnung mit Einholung der Gutachten des Dr. med. B.________ vom 23. Oktober 2009 und - nach auf dessen Anregung hin versuchter Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit - des Rheumatologen Dr. med. S.________ vom Zentrum K.________ vom 12. März 2010, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, durchaus korrekt Folge geleistet hat und kein Grund ersichtlich ist, weshalb diese Dokumente bei der Beurteilung des Gesundheitsschadens und der daraus resultierenden Restarbeitsfähigkeit nicht sollten verwertet werden dürfen, 
dass die Würdigung der massgebenden medizinischen Aktenlage im Übrigen zu der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu zählen ist und der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb und inwiefern die Voraussetzungen erfüllt wären, um diesbezüglich von der Betrachtungsweise im angefochtenen Entscheid abzuweichen, 
 
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen jedenfalls nicht darzulegen vermag, inwiefern der Vorinstanz eine Bundesrechtsverletzung (Art. 95 BGG) vorgeworfen werden könnte und auch keine Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht wird, die im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren wäre, 
 
dass die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird, 
 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) bei diesem Ausgang des Verfahrens vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. Juli 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl