Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_526/2011 
 
Urteil vom 28. Juli 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 13. Mai 2011. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren von M.________ (Jg. 1959) mit Verfügung vom 26. Januar und Einspracheentscheid vom 11. April 2006 abgelehnt hat, was vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. September 2007 und letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 16. Januar 2008 bestätigt worden ist, 
dass sich M.________ am 20. Juni 2008 unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut mit einem Leistungsbegehren an die IV-Stelle gewendet hat, 
dass diese nach erfolgten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 26. Mai 2009 wiederum verneint hat, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 13. Mai 2011 auch die dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen hat, 
dass M.________ Beschwerde ans Bundesgericht führt mit den Anträgen, ihr einerseits unter Aufhebung des kantonalen Entscheids eine Dreiviertelsrente zuzusprechen und andererseits die Sache zwecks weiterer Abklärungen - auch bezüglich Eingliederungsmassnahmen - an die IV-Stelle zurückzuweisen, 
dass sich die beiden Anträge der Beschwerdeführerin - soweit die beantragte Rückweisung der Abklärung des Rentenanspruches dienen soll - nicht miteinander vereinbar sind, sondern nur als Haupt- und Eventualantrag verstanden werden können, 
dass Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildeten, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten werden kann (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass das kantonale Gericht mit einlässlicher und überzeugender Begründung erläutert hat, weshalb bei der Beurteilung der der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht noch zumutbaren Leistung massgeblich auf die Einschätzung des Psychiaters Dr. med. B.________ in dessen Gutachten vom 15. Dezember 2008 abzustellen ist, womit nicht von einer seit der letztmaligen Leistungsverweigerung im Jahr 2006 eingetretenen Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse ausgegangen werden kann, welche nunmehr einen Rentenanspruch begründen würde, 
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts - zu welchen auch die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Würdigung medizinischer Unterlagen gehört - offensichtlich unrichtig sein sollten oder aber die vorinstanzliche Betrachtungsweise Bundesrecht verletzen würde, sondern sich - ohne konkrete Auseinandersetzung mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid - im Wesentlichen darauf beschränkt, die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ihrer persönlichen Sicht aufzuzeigen und das Gutachten des Dr. med. B.________ zu bemängeln, 
dass dies - wie auch sämtliche übrigen in der Beschwerde erhobenen Einwände - vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis nicht geeignet ist, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen, 
dass die gerügte Ermessensüberschreitung nicht begründet wird, weshalb eine Prüfung unterbleibt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) mit summarischer Begründung unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird, 
 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) bei diesem Verfahrensausgang von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. Juli 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl