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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_274/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Juli 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 8. Januar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Strafgericht Basel Stadt verurteilte X.________ am 9. Februar 2010 wegen bandenmässigen Raubs, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Inumlaufsetzens falschen Geldes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten, von denen es 18 Monate bedingt aussprach. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung, der Geldfälschung, des Angriffs zum Nachteil von Y.________ sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sprach es ihn frei. 
 
B.  
 
 X.________ und Y.________ erhoben Appellation bzw. Anschlussappellation gegen die Strafzumessung respektive den Freispruch vom Vorwurf des Angriffs. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Rechtsmittel. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 8. August 2012 neben den nicht angefochtenen Schuldsprüchen auch wegen Angriffs und sprach dieselbe Strafe wie das Strafgericht aus. Es verpflichtete X.________ in solidarischer Haftung mit weiteren Mitbeschuldigten zu einer Genugtuungszahlung von Fr. 20'000.-- an Y.________. Dessen Schadensersatzforderungen hiess es dem Grundsatz nach gut und verwies ihn diesbezüglich auf den Zivilweg. 
 
 Die hiergegen geführte Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 10. Juni 2013 (Verfahren 6B_183/2013) gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurück. 
 
C.  
 
 Das Appellationsgericht sprach X.________ am 8. Januar 2014 vom Vorwurf des Angriffs zu Lasten von Y.________ frei und verwies dessen Schadensersatzforderungen auf den Zivilweg. Es verurteilte X.________ wegen der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, von denen es sechs Monate für vollziehbar erklärte. Im Übrigen bestätigte es sein Urteil vom 8. August 2012. 
 
D.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen die Strafzumessung und rügt eine Verletzung des (in Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II verankerten) Beschleunigungsgebots. Er macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz verneine zu Unrecht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots für die Verfahrensdauer vor der erstinstanzlichen Urteilsfällung. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, den Verfahrensgang durch angebliches Fehlverhalten verzögert zu haben. Er sei von den Vorwürfen des Angriffs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, die Anlass zu weiteren Strafuntersuchungen gegeben hätten, freigesprochen worden. Dass ihm die für diese Verfahrensdauer gebotene Strafreduktion verwehrt werde, komme einer "Bestrafung ohne Straftat und damit einer Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes 'nulla poena sine lege' gleich". Indem die Vorinstanz sich mit diesem Einwand nicht auseinandersetze, verletze sie zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die ihm für die infolge der Ausschöpfung des Instanzenzuges bis vor Bundesgericht entstandene Verfahrensdauer gewährte Strafminderung sei - auch in Relation zur gewährten Reduktion wegen zu langer Verfahrensdauer zwischen der mündlichen Eröffnung und der schriftlichen Begründung des erstinstanzlichen Urteils - zu niedrig. Der Beschwerdeführer beantragt eine Strafminderung von 18 Monaten respektive 55 %. Für die 15-monatige Freiheitsstrafe sei ihm der bedingte Vollzug zu gewähren.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, sie halte wie der Beschwerdeführer die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 33 Monaten für angemessen. Das Beschleunigungsgebot sei bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verletzt. Der Beschwerdeführer habe die Fertigstellung der Anklageschrift verzögert, da er in Tätlichkeiten verwickelt gewesen sei, die Anlass zu weiteren Strafuntersuchungen gegeben hätten. Die erstinstanzliche Urteilsausfertigung habe hingegen zu lange gedauert, was zu einer Strafminderung von vier Monaten führe. Das Strafverfahren belaste den 27-jährigen Beschwerdeführer mittlerweile während der neun prägendsten Jahren seines Lebens. Die Verfahrensdauer von eineinhalb Jahren aufgrund des Rückweisungsurteils und die Neubeurteilung durch die Vorinstanz habe der Beschwerdeführer nicht zu vertreten und führe zu einer weiteren Strafminderung von zwei Monaten. Das spezialpräventive Interesse an der Strafe sei nicht mehr allzu gross, weshalb unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der zu vollziehende Teil der 27-monatigen Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten beschränkt werden könne.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 mit Hinweis).  
 
1.3.2. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f.; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f.; 124 I 139 E. 2c S. 141 f.; je mit Hinweisen).  
 
 Das Bundesgericht bejahte Verletzungen des Beschleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile 6P.191/2006 / 6S.400/2006 vom 17. März 2007 E. 5; 6S.335/2004 vom 23. März 2005 E. 6.5; 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3) und befand andererseits, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren (BGE 124 I 139 E. 2 S. 140) und eine solche von über sechs Jahren (Urteil 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2) in Berücksichtigung der konkreten Umstände keinen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot begründeten. 
 
1.4.  
 
1.4.1. Auch wenn die Verfahrensdauer seit Begehung der Taten 2005 bis zum erstinstanzlichen Urteil im Februar 2010 auf den ersten Blick ausserordentlich lang erscheint, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auf. Er macht keine Ausführungen zum Verfahrensablauf oder allfälligen -stillständen, die die gerügte Rechtsverletzung belegen könnten. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die kantonalen Akten danach zu durchsuchen, ob die Strafbehörden das Verfahren in allen Stadien ohne Verzug behandelt haben. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nur oberflächlich auseinander und verweist auf das erstinstanzliche Urteil, um die von ihm gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. Dass das Strafgericht hinsichtlich einiger Mitbeschuldigter eine Verletzung des Beschleunigungsgebots für die Verfahrensdauer bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung bejaht, hingegen für weitere Mitbeschuldigte und den Beschwerdeführer verneint, ist ungeeignet, eine Bundesrechtsverletzung des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass ausschliesslich das vorinstanzliche Urteil vom 8. Januar 2014 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist.  
 
1.4.2. Mangels einer aufgezeigten Verletzung des Beschleunigungsgebots infolge Verfahrensstillstandes fällt auch die Rüge des Beschwerdeführers dahin, die Verweigerung einer Strafreduktion unter Verweis auf angebliches Fehlverhalten, das nicht zu Schuldsprüchen geführt habe, komme einer Bestrafung ohne Straftat gleich und verstosse gegen den verfassungsmässigen Grundsatz "nulla poena sine lege" (gemeint sein dürfte wohl eine Verletzung der Unschuldsvermutung). Zudem verkennt er, dass eine Strafuntersuchung, die zu keiner Verurteilung führt, nicht automatisch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots begründet. Die Strafbehörden haben nicht nur das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO), sondern auch den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und den Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 f. StPO) zu wahren (vgl. hierzu: Christof Riedo/Gerhard Fiolka, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2011, N. 13 ff. zu Art. 6 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 153; Urs Bartetzko, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2011, N. 6 zu Art. 29 StPO; je mit Hinweisen). Die Strafbehörden sind insbesondere auch verpflichtet, in allen Verfahrensstadien für den Beschuldigten entlastende Umstände zu ermitteln (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot schützt nicht vor der Durchführung einer Strafuntersuchung, sondern garantiert deren beförderliche Behandlung durch die Strafbehörden. Dass im Zuge des Angriffs auf Y.________ auch gegen ihn ermittelt wurde oder die Ermittlungshandlungen nicht zügig vorangetrieben wurden, rügt der Beschwerdeführer nicht. Inwieweit die Vorinstanz in Beachtung der genannten Verfahrensgrundsätze bundesrechtswidrig einen Verfahrensstillstand bis zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung verneint haben soll, begründet der Beschwerdeführer nicht. Da sie aufgrund der von ihr als gerechtfertigt eingestuften Ermittlungen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Vorverfahren hinsichtlich des Beschwerdeführers verneint, musste sie nicht mehr ausdrücklich auf den gerügten Verstoss gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege" respektive die Unschuldsvermutung eingehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben.  
 
1.4.3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots gewährten Strafreduktion wendet, erweisen sich seine Vorbringen als unbegründet. Auch wenn die überlange Gesamtverfahrensdauer von neun Jahren stärker strafmindernd hätte berücksichtigt werden können, verletzt die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie die zu lange Verfahrensdauer zwischen erstinstanzlicher Urteilseröffnung und schriftlicher Urteilsbegründung sowie die eineinhalb Jahre infolge des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils im Verfahren 6B_183/2013 und des neu durchzuführenden Berufungsverfahrens mit einer Strafreduktion von sechs Monaten würdigt.  
 
2.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da der Hauptantrag nicht von vornherein aussichtslos war und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erstellt scheint (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Vertreterin des Beschwerdeführers ist für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird ihm Advokatin Christina Reinhardt als unentgeltliche Verteidigerin beigegeben. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Der Vertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juli 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held