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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_563/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Juli 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeindeamt des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der Namensänderung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 29. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die (zufolge der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen den Beschluss und das Urteil vom 29. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung der Justizdirektion des Kantons Zürich (betreffend Abweisung eines Rekurses des Beschwerdeführers gegen die durch das Gemeindeamt des Kantons Zürich erfolgte Abweisung seines Gesuchs um Änderung des Namens "A.________" in "B._______") abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und die vorinstanzliche Verfügung bestätigt hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, zufolge Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, ein Sistierungsgrund sei ebenso wenig ersichtlich wie eine (den Ausstand begründende) Befangenheit der ersten Instanz, eine Namensänderung setze sodann achtenswerte Gründe voraus (Art. 30 Abs. 1 ZGB), solche lägen nicht vor, mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Namen des Beschwerdeführers keinen... Bezug aufwiesen und die angeblich namensbedingten Nachteile nicht nachgewiesen seien, setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, die von ihm geltend gemachten Traumata seien als Noven nicht zu berücksichtigen und hätten im Übrigen auch nicht zur Gutheissung der Berufung geführt, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses und Urteils vom 29. Juni 2016 hinausgehen, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Beschluss und Urteil vom 29. Juni 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos werden, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeindeamt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juli 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann