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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_489/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Juli 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Ehrendingen, 
Brunnenhof 6, 5420 Ehrendingen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 30. Mai 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. Juli 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 2017, 
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis), 
dass im angefochtenen Entscheid die Rechtmässigkeit der Weisung zur Erteilung einer Vollmacht durch den Beschwerdeführer an den Gemeinderat Ehrendingen zur Einsicht in die Akten der Invalidenversicherung gemäss Entscheid des Gemeinderates Ehrendingen vom 22. Februar 2016 bestätigt wird und die Vorinstanz den gemeinderätlichen Entscheid folgendermassen abgeändert hat: "Herr A.________ hat das IV-Vollmachtsformular bis 31. Juli 2017 unterzeichnet der Gemeindekanzlei zu retournieren. Unterlässt er dies wiederum, kann die materielle Hilfe ab 1. August 2017 um max. 30 % des Grundbedarfs (Fr. 295.80) auf Fr. 690.20 gekürzt werden. Diese Kürzung wird für max. sechs Monate befristet.", 
dass bisher zufolge der im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren gewährten aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels noch keine Kürzung vorgenommen wurde und auch mit der vom kantonalen Gericht abgeänderten Weisung keine unmittelbare Kürzung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht, 
dass der Beschwerdeführer nach wie vor die Möglichkeit hat, eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen durch Einreichen der geforderten Vollmacht zu verhindern oder einzugrenzen, 
dass es sich daher beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (statt vieler: Urteil 8C_535/2016 vom 29. August 2016 mit Hinweisen), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen), 
dass weder solches behauptet noch ersichtlich ist, zumal über die effektiven Konsequenzen für das allfällige Nichtbefolgen der Weisung erst zu einem späteren Zeitpunkt abschliessend befunden wird, 
dass dem Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den allfälligen Leistungskürzungsentscheid offenstehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_535/2016 vom 29. August 2016 mit Hinweisen), 
dass überdies die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig gegeben sind, zumal sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch der Natur der Sache Hinweise für einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vor einem späteren Entscheid zur Höhe des Leistungsanspruchs ergeben, 
dass deshalb auch die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt sind, 
dass die Beschwerde demzufolge offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass sich mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist, 
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Juli 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz