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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_212/2020  
 
 
Urteil vom 28. Juli 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt George Weber, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Darlehensforderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 9. März 2020 (C1 19 168). 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bezirksgericht Brig den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Juni 2019 zur Zahlung von EUR 50'000.--, zuzüglich Zins zu 7 % seit 1. August 2006, sowie EUR 10'000.--, zuzüglich Zins zu 4 % seit 13. Februar 2011, verpflichtete, wobei es die Klage, soweit weitergehend, abwies; 
dass das Kantonsgericht des Kantons Wallis eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 18. Juni 2019 erhobene Berufung mit Urteil vom 9. März 2020 abwies und das erstinstanzliche Urteil bestätigte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 7. Mai 2020 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 9. März 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 12. Mai 2020 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass mit der Beschwerde in Zivilsachen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2), dass hingegen bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Verletzung von Bestimmungen des massgebenden ausländischen Rechts nicht zu den in Art. 95 BGG vorgesehenen Rügegründen gehört (vgl. Art. 96 lit. b BGG e contrario), dessen Anwendung und Auslegung vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht, insbesondere das verfassungsrechtliche Willkürverbot (Art. 9 BV), beurteilt werden kann (BGE 133 III 446 E. 3.1);  
dass es, wenn die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend macht, nicht genügt, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, sondern dass sie vielmehr im Einzelnen zu zeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f., 167 E. 2.1; je mit Hinweisen); 
dass sich der eingeklagte Anspruch auf Rückforderung des behaupteten Darlehens nach niederländischem Recht beurteilt, was auch der Beschwerdeführer ausdrücklich einräumt; 
dass die Anwendung des niederländischen Rechts im zu beurteilenden Fall, der eine vermögensrechtliche Sache betrifft, daher nicht frei überprüft werden kann; 
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG); 
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG); 
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 II 101 E. 3; 134 II 244 E. 2.2); 
dass der Beschwerdeführer weder eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge erhebt noch aufzeigt, inwiefern die Anwendung des niederländischen Rechts willkürlich erfolgt sein soll, sondern dem Bundesgericht seine Sicht der Dinge bezüglich der angeblichen Parteivereinbarungen unterbreitet, als ob es die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid und die Anwendung des ausländischen Rechts durch die Vorinstanz frei überprüfen könnte; 
dass der Beschwerdeführer zwar einzelne Erwägungen im angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet, jedoch offensichtlich nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 9 BV vorzuwerfen wäre; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2020 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juli 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann