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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_372/2022  
 
 
Urteil vom 28. Juli 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, vom 30. Mai 2022 (UH220005-O/U/AEP). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 5. Februar 2021 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ der Tätlichkeiten zum Nachteil von B.________ schuldig. Am 5. Februar 2021 erhob A.________ gegen seine Verurteilung Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich. 
 
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 verlangte A.________ vom Bezirksgericht die Herausgabe der Tonaufnahme der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2021 "zwecks Berichtigung und Ergänzung des Protokolls derselben". 
 
Nach einem Kompetenzkonflikt zwischen Obergericht und Bezirksgericht wies letzteres das "Gesuch um Herausgabe der Tonaufnahme" am 16. Dezember 2021 ab. 
 
Am 30. Mai 2022 wies das Obergericht die Beschwerde von A.________ gegen diesen Entscheid ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 beantragt A.________ sinngemäss, diese Verfügung aufzuheben. Die (abgelaufene) Beschwerdefrist sei ihm nach Art. 50 BGG wiederherzustellen, da er an Corona erkrankt und daher kaum in der Lage gewesen sei, die Frist zu nutzen. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Gesuchs um Herausgabe der Tonaufzeichnung einer bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung zwecks Berichtigung des Protokolls abgewiesen hat, soweit es darauf eintrat; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). 
 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erleiden könnte, und das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit kann offen bleiben, ob ihm die abgelaufene Beschwerdefrist wiederhergestellt werden könnte. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juli 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi