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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_98/2025  
 
 
Urteil vom 28. Juli 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch das Schweizerisches Bundesgericht, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Mai 2025 (BEZ.2025.3). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'300.-- mangels hinreichender Begründung der Beschwerde nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Am 7. und 10. Juni 2025 reichte er weitere Eingaben inkl. Beilagen ein. 
Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2025 wies das Bundesgericht das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. 
 
2.  
Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juli 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst