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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_694/2025  
 
 
Urteil vom 28. Juli 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung Untersuchungshaft; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Juni 2025 (UB250080-O/U/GRO). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit einer undatierten, beim Bundesgericht am 22. Juli 2025 eingegangenen Eingabe führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2025 betreffend die Verlängerung der gegen ihn angeordneten Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 23. Juli 2025 leitete die Staatskanzlei des Kantons Waadt dem Bundesgericht eine weitere undatierte Eingabe von A.________ weiter, in welcher er seine strafprozessuale Inhaftierung ebenfalls als rechtswidrig bezeichnet. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer seine Eingaben in französischer Sprache eingereicht hat. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Stattdessen äussert er primär seinen Unmut über seine Haftbedingungen, die aber gar nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Haftprüfungsverfahrens waren. Zudem verliert er sich in Ausführungen über die Handlungen Israels und der Situation der muslimischen und palästinensischen Gesellschaft auf dem europäischen Festland. Derart appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und Federico Marcos Rutschi, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juli 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn