Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_359/2025
Urteil vom 28. Juli 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2025 (IV.2023.00691).
Nach Einsicht
in die von B.________ im Namen von A.________ erhobene Beschwerde vom 14. Juni 2025 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 9. Mai 2025 ausgehändigte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2025,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 10. Juni 2025 abgelaufenen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass ferner die vom Gericht mit Verfügung vom 17. Juni 2025 angezeigten Formmängel gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG der unvollständigen Beilage (S. 11 des vorinstanzlichen Entscheids) und der fehlenden Vollmacht nicht innerhalb der angesetzten, am 30. Juni 2025 abgelaufenen ( Art. 44 - 48 BGG ) Nachfrist behoben worden sind,
dass die Art und Weise der Beschwerdeführung querulatorisch erscheint (der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Urteil offenbar mit Wirkung ab 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente zugesprochen; darauf wird in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort eingegangen; ferner fehlende Mitwirkung vor Bundesgericht),
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG nicht einzutreten ist, woran die nicht näher begründete Behauptung, die gesetzlich vorgegebene Rechtsmittelfrist verstosse gegen die Rechtsgleichheit, nichts zu ändern vermag,
dass das mit Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Rechtsbegehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter unter solidarischer Haftung auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ) werden (zur solidarischen Kostenauflage mit nämlichem Rechtsvertreter siehe Urteile 8C_436/2024 E. 5 und 8C_557/2024 E. 4, je vom 25. November 2024 mit weiterführenden Hinweisen),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin und B.________ auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Juli 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel