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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_357/2025  
 
 
Urteil vom 28. Juli 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), 
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. April 2025 (VKL.2023.35). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. Juni 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. April 2025, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3), 
dass die Eingabe vom 20. Juni 2025 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts - namentlich zur Unterstellung unter den betrieblichen Geltungsbereich des anwendbaren Gesamtarbeitsvertrags resp. zur Qualifikation als unechter Mischbetrieb ohne selbstständige Betriebsteile - auseinandersetzt, 
dass es insbesondere nicht genügt, in Wiederholung des bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachten, lediglich zu behaupten, es liege ein Mischbetrieb vor, 
dass somit ihren Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass zudem die geltend gemachte Gehörsverletzung den qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, 
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Juli 2025 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger