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[AZA 0] 
H 168/01 Bl 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter 
Kernen; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Urteil vom 28. August 2001 
 
in Sachen 
H.________, 1938, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
In Erwägung, 
 
dass die Schweizerische Ausgleichskasse mit Verfügung vom 10. April 2000 der am 7. April 1938 geborenen deutschen Staatsangehörigen H.________ mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 23.- pro Monat zusprach, wobei sie dieser Rente ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 6030.- sowie bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von einem Jahr und neun Monaten die Teilrentenskala 1 zu Grunde legte, 
dass H.________ dagegen bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde einreichte und die Berücksichtigung einer längeren Beitragsdauer sowie von Erziehungsgutschriften verlangte, 
dass die Ausgleichskasse am 11. Dezember 2000 pendente lite eine neue Verfügung über eine ab 1. Mai 2000 auszurichtende ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 46.- pro Monat erliess, welche auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 4944.- und der Teilrentenskala 2 beruht (die anrechenbare Beitragsdauer beträgt nunmehr zwei Jahre), 
dass die Rekurskommission daraufhin die Beschwerde mit Entscheid vom 9. April 2001 in dem Sinne teilweise guthiess, als sie die pendente lite erlassene Rentenverfügung vom 11. Dezember 2000 bestätigte, 
dass H.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag auf Mitberücksichtigung von Erziehungsgutschriften im Rahmen der Rentenberechnung, 
dass die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen lassen, 
 
dass die Rekurskommission im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung der ordentlichen Altersrenten - insbesondere über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG - richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann, 
dass die Vorinstanz in ihrem einlässlichen Entscheid überdies zutreffend dargelegt hat, dass der Beschwerdeführerin keine höhere als die am 11. Dezember 2000 pendente lite verfügte Altersrente zusteht, 
dass die Rekurskommission namentlich zu Recht festgestellt hat, dass die Anrechnung von Erziehungsgutschriften zum Vornherein entfällt, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Geburt des ersten Kindes bereits nicht mehr in der schweizerischen AHV versichert war, 
dass eine Anrechnung auch für den Fall, dass der mit der Beschwerdeführerin nicht verheiratete Vater des ersten Kindes in der schweizerischen AHV versichert war, gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. Erw. 4a/dd des angefochtenen Entscheids), 
dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 28. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: