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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.34/2003 /kra 
 
Urteil vom 28. August 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Garré. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Poltera, Hadwigstrasse 6a, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Abteilung IV vom 12. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________, geboren 1964, erwarb im Februar 1984 seinen Führerausweis der Kategorie B. Mit Verfügung vom 2. August 1999 wurde ihm der Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten entzogen, weil er am 11. Dezember 1998 in Triesen infolge Unaufmerksamkeit einen Verkehrsunfall verursacht und die Blutprobe vereitelt hatte. 
 
Am 24. Januar 2002 führte X.________ seinen Personenwagen um 19.00 Uhr in Au unter dem Einfluss von Cannabis und mit einer Geschwindigkeit von 56 km/h statt der erlaubten 50 km/h. 
B. 
Mit Strafbescheid vom 14. März 2002 verurteilte das Untersuchungsamt Altstätten X.________ u.a. wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Führens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss zu einer Busse von Fr. 900.--. Aufgrund eines verkehrsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen (IRM) vom 23. Mai 2002 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen X.________ mit Verfügung vom 18. Juni 2002 den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf unbestimmte Zeit, mindestens für die Dauer von 12 Monaten. Eine Wiederzulassung als Motorfahrzeugführer wurde von einer mindestens zwölfmonatigen ärztlich kontrollierten und fachlich betreuten Alkohol- und Drogenabstinenz abhängig gemacht. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies den von X.________ gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. März 2003 ab. 
C. 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid vom 12. März 2003 sei aufzuheben, und es sei ein Warnungsentzug von nicht mehr als 6 Monaten anzuordnen. Er stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verwaltungsrekurskommission habe in Überschreitung ihres Ermessens zu Unrecht das Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse für einen Sicherungsentzug bejaht. Bundesrechtswidrig seien zudem die Ausführungen über eine angebliche Polytoxikomanie (Beschwerde S. 3 f.). 
 
Die Vorinstanz stützt ihre Entscheidung hauptsächlich auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 23. Mai 2002, welches von einer erheblichen, verkehrsrelevanten Alkohol- bzw. Suchtmittelproblematik ausgeht, mit der Unfähigkeit, Alkohol- und Drogenkonsum vom Strassenverkehr strikt trennen zu können (angefochtener Entscheid S. 4 ff.). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen. Ein solcher Sicherungsentzug dient nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) dem Schutz des Verkehrs vor Führern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. 
2.2 Der Sicherungsentzug wird beim Vorliegen einer Sucht gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit angeordnet und mit einer Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. 
 
Trunksucht wird bejaht, wenn der Betroffene seine Neigung zu übermässigem Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden vermag und er regelmässig so viel Alkohol zu sich nimmt, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird. Drogensucht ist gegeben, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass sich der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr aussetzt, ein Fahrzeug zu führen in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand, in dem die Sicherheit für den Strassenverkehr nicht mehr gewährleistet ist (BGE 129 II 82 E. 4.1 mit Hinweis). 
Nach der Rechtsprechung lässt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf die fehlende Fahreignung zu (BGE 128 II 335 E. 4b mit Hinweisen). Ob die Fahreignung gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, nämlich über die Menge des konsumierten Cannabis, die Häufigkeit und die weiteren Umstände des Konsums sowie des allfälligen zusätzlichen Konsums anderer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol nicht beurteilt werden. Zu berücksichtigen ist ausserdem die Persönlichkeit des Betroffenen insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Drogenmissbrauch und Strassenverkehr. Allerdings kann ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum Anlass bieten, die generelle Fahrfähigkeit des Betroffenen näher abklären zu lassen (BGE 128 II 335 E. 4b mit Hinweisen). 
2.3 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer in Folge einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass er einen Joint mit Cannabis rauchte. Auf Vorhalt erklärte er der Polizei, er habe während der Fahrt von St. Gallen nach Au etwa ein Drittel Joint geraucht. Wegen der festgestellten Betäubungsmittelsymptome ordnete der zuständige Untersuchungsrichter eine Blut- und Urinprobe an, die positive Befunde auf Cannabis und Cocain aufwies. Im Bericht des IRM vom 4. Februar 2002 wurde festgehalten, der gemessene Blut-THC-Gehalt von 10ng/ml liege in einem Bereich, bei dem konkret mit einer Cannabis-Beeinflussung gerechnet werden müsse. Hingegen habe der Beschwerdeführer zum Kontrollzeitpunkt nicht unter dem Einfluss von Cocain gestanden. Mit Verfügung vom 30. Januar 2002 aberkannte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen dem Beschwerdeführer vorläufig das Recht, ein Motorfahrzeug zu führen und ordnete am 13. März 2002 eine spezialärztliche Untersuchung an, die am 15. April 2002 vom IRM durchgeführt wurde. Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 23. Mai 2002 erklärte das IRM, die Fahreignung des Beschwerdeführers könne nicht bejaht werden, da genügend konkrete Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeitsproblematik kombiniert mit einer Drogenabhängigkeitsproblematik vorlägen. Insbesondere zeige sich beim Beschwerdeführer ein allgemein reduzierter Gesundheitszustand und ein fortgesetzter missbräuchlicher Cannabiskonsum, der mit dem nachgewiesenen Fahren unter Drogeneinfluss verkehrsrelevante Bedeutung erlangt habe. Vorhanden seien auch medizinische Befunde eines zumindestens phasenweisen schädlichen Überkonsums von Alkohol und eines zumindestens zeitweisen Cocain-Gebrauchs. 
2.4 Die Entzugsbehörde hat ein verkehrsmedizinisches Gutachten durch ein spezialisiertes Institut angeordnet. Die Resultate des Gutachtens an sich werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Vielmehr werden verschiedene Einwände vorgebracht, die die wissenschaftliche Substanz des Gutachtens nicht tangieren. Die Vorinstanz hat sich sehr ausführlich mit den objektiven Ergebnissen des Gutachtens auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid S. 5-11) und ist zum eindeutigen Schluss gekommen, dass das Endergebnis des Gutachters, es liege Unfähigkeit vor, Alkohol- und Drogenkonsum vom Strassenverkehr strikte zu trennen, nachvollziehbar und insgesamt überzeugend ist. Die Tatsache, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist, kann an diesem aktuellen Befund nichts ändern. Die Behauptungen über seine vermeintliche Fähigkeit, Alkohol und Cannabis kontrolliert zu konsumieren, sind nicht erhärtet und werden durch die objektiven Ergebnisse des Gutachtens klar widerlegt. Den allgemein gehaltenen Erklärungen des Arbeitgebers kommt kein massgebliches Gewicht zu. Die hausärztlichen Bestätigungen stützen sich nicht auf rechtsgenügende Analysen. Die Vorinstanz hat zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wöchentlich etwa 10 Joints raucht, unter Berücksichtigung des Gutachtens korrekt bewertet. 
 
Unzutreffend ist schliesslich die Behauptung, die Vorinstanz habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Alkohol- und Drogensucht vermischt und aufgeweicht. Die Verwaltungsrekurskommission hat die zwei Suchtproblematiken zunächst getrennt und erst in einer zweiten Phase als Manifestation einer Polytoxikomanie behandelt. Zu Recht hält sie dabei unter Berufung auf die einschlägige wissenschaftliche Literatur fest, dass beim kombinierten Konsum dieser Suchtmittel eine Potenzierung und nicht nur eine Addierung der Gesamtwirkung resultiert (angefochtener Entscheid S. 10). 
3. 
Zusammenfassend hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten und Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 SVG korrekt angewendet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da das Rechtsbegehren von Anfang an aussichtslos war, muss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (Art. 152 Abs. 1 OG). Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Abteilung IV sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. August 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: