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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.250/2003 /kra 
 
Urteil vom 28. August 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Robert Frauchiger, Alte Bahnhofstrasse 1, Postfach 1548, 5610 Wohlen AG, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Qualifizierter Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, 
vom 30. April 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 5. April 2001 verübte A.________ zusammen mit B.________, C.________ und D.________ kurz vor Mitternacht einen Raubüberfall auf das Restaurant X.________ in Y.________. C.________ wartete im Auto, während sich die drei anderen Täter maskiert in die Gaststätte begaben. Dort zückte B.________ seine Pistole. Deren Magazin war in diesem Zeitpunkt mit Munition aufgefüllt und eingesetzt; es befand sich aber keine Patrone im Lauf, und die Waffe war gesichert. Die anwesenden Gäste und das Personal wurden gezwungen, ihre Portemonnaies herauszugeben und sich auf den Boden zu legen. D.________ versetzte einem Gast, der sich zunächst widersetzte, einen Faustschlag ins Gesicht und verabreichte einem anderen einen Fusstritt. A.________, der einen Schlagstock in der Hand hielt, bewachte den Ausgang, schlug aber niemanden. Nach dem Überfall fuhren die Täter zum Bahnhof Dottikon und teilten das erbeutete Geld gleichmässig untereinander auf. Jeder erhielt rund Fr. 400.--. 
 
Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte am 24. Mai 2002 A.________ wegen qualifizierten Raubs und einer im vorliegenden Verfahren nicht angefochtenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zwei Jahren Zuchthaus sowie zu einer Busse von Fr. 100.--. Die vom Verurteilten dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 30. April 2003 ab. 
B. 
A.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, es seien die Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Obergerichts aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz bejaht die besondere Gefährlichkeit der vom Beschwerdeführer verübten Tat und spricht ihn deshalb des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Qualifikation seines Verhaltens als besonders gefährlich verletze Bundesrecht. 
1.1 Nach der Rechtsprechung ist die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vorausgesetzte besondere Gefährlichkeit mit Blick auf die darin enthaltene Mindeststrafdrohung von zwei Jahren Zuchthaus nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich auch daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1a; 116 IV 312 E. 2e). 
1.2 Die Vorinstanz sieht ein besonders skrupelloses Vorgehen vor allem im Einsatz einer geladenen Waffe durch einen der Mittäter. Sie stellt fest, dass er seine Pistole aus kurzer Distanz gegen den Kopf der Wirtin und der Serviceangestellten gerichtet habe, so dass diese in den Lauf der Waffe sahen. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Einsatz der Pistole für die Opfer eine konkrete Gefahr schafft, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen ist. Dies gilt umso mehr, als der fragliche Mittäter nach den vorinstanzlichen Feststellungen bereit war, mit der Waffe nötigenfalls auch Schüsse abzugeben. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, geht fehl. Er übersieht, dass in dem von ihm zitierten Entscheid (BGE 117 IV 419) nicht das qualifizierende Merkmal der besonderen Gefährlichkeit in Frage stand, sondern jenes der Schaffung einer Lebensgefahr für das Opfer (Art. 139 Ziff. 3 aStGB, der dem heutigen Art. 140 Ziff. 4 StGB entspricht). Das Bundesgericht hat im genannten Urteil im Übrigen ausdrücklich erklärt, dass der Täter, der mit einer geladenen Waffe, auch wenn sie gesichert bzw. noch nicht durchgeladen ist, auf das Opfer zielt, eine konkrete Gefahr schafft und dadurch seine besondere Gefährlichkeit offenbart (BGE 117 IV 419 E. 4c; ebenso Marcel Alexander Niggli, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 140 N. 94). 
 
Im angefochtenen Entscheid wird die besondere Gefährlichkeit ausserdem mit weiteren Umständen der Tatausführung begründet, so insbesondere mit dem Zusammenwirken der Täter, deren Konsum von Alkohol und Marihuana vor der Tat und der sich daraus ergebenden Möglichkeit unkontrollierter Handlungen. Ausserdem weist die Vorinstanz auf den Faustschlag hin, den ein Mittäter einem Gast versetzte, sowie auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einem Schlagstock ausgerüstet war. Diese Umstände belegen ebenfalls die skrupellose Art, wie der Raub verübt wurde. Der Beschwerdeführer hält dem einzig entgegen, dass der Überfall dilettantisch geplant und durchgeführt worden sei. Selbst wenn dies zutreffen sollte, vermöchte das nichts daran zu ändern, dass bereits die genannten übrigen Umstände keinen Zweifel an der besonderen Gefährlichkeit der Tatverübung offen lassen. 
 
Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB im vorliegenden Fall zu Unrecht angewendet, erweist sich daher als unbegründet. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 
2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. August 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: