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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 434/02 
 
Urteil vom 28. August 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
K.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihre Mutter I.________, und diese vertreten durch Advokat Erich Züblin, Spalenberg 20, 4001 Basel 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 15. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die am 4. Juli 1989 geborene K.________ wurde am 18. Juli 1989 zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige angemeldet. Neben den notwendigen medizinischen Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 251 GgV-Anhang (Mitteilung vom 11. September 1989) und Ziff. 395 (Mitteilung vom 26. November 1990) wurden ihr durch die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) auch solche für das Geburtsgebrechen Ziff. 428 (kongenitale Paresen der Augenmuskeln; Mitteilung vom 26. November 1990 und Verfügung vom 31. März 2000) zugesprochen. Dr. med. A.________, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie, beantragte der IV-Stelle am 26. Juni 2001 im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 428 GgV-Anhang die Übernahme der Kosten einer neuropsychologischen Intervention durch Dr. phil B.________, Psychologe FSP. Das Ersuchen wurde damit begründet, das Duane-Syndrom führe bei K.________ zusammen mit einer Hörschwäche zu einer mentalen Retardierung, die durch die vorgeschlagene neuropsychologische Intervention als medizinische Massnahme behandelt werden müsse. Nach Einholung einer Stellungnahme beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) wurde das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 15. November 2001 abgewiesen. 
B. 
Die von K.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung der IV-Stelle aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 15. Mai 2002). 
C. 
Das BSV führt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids. 
 
K.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während die IV-Stelle Basel-Landschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. November 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4, 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
1.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 Erw. 2a, 122 V 214 Erw. 2c, je mit Hinweisen). 
1.3 Ziff. 428 des Anhangs zur GgV umschreibt unter dem Kapitel Sinnesorgane, speziell Auge, im Besonderen folgendes Geburtsgebrechen: Kongenitale Paresen der Augenmuskeln. Nach der Rechtsprechung wurde in seltenen Fällen anerkannt, dass sich ein Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden erstrecken kann, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung dennoch häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss somit ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhanges sind strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Wortlaut des Art. 13 IVG den Anspruch der versicherten Minderjährigen auf die Behandlung des Geburtsgebrechens an sich beschränkt (AHI 1998 S. 249). 
2. 
Zur Diskussion steht, ob die Kosten der von der Beschwerdegegnerin beantragten neuropsychologischen Intervention durch Dr. phil B.________ von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind. 
2.1 Das kantonale Gericht hat vorerst erwogen unter welchem Titel - medizinische oder pädagogisch-therapeutische Massnahme - die neuropsychologische Intervention zu qualifizieren sei, und ist zum Schluss gekommen, dass eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung zum Vornherein zu verneinen wäre, wenn jene eine pädagogisch-therapeutische Massnahme (Art. 19 IVG) darstellen würde. Als medizinische Massnahme (Art. 13 IVG) käme die Intervention andererseits nur in Betracht, wenn zwischen dem anerkannten Geburtsgebrechen der Versicherten und der zu therapierenden Behinderung ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestände. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, was der genaue Inhalt der einzeltherapeutischen Förderbehandlung, respektive neuropsychologischen Intervention, sein soll. Eine Qualifikation als pädagogische oder medizinische Massnahmen sei daher nicht möglich. Die Sache sei somit an die Verwaltung zurückzuweisen, welche sich bezüglich der Qualifikation zu äussern und - sollte die Massnahme medizinischer Natur sein -, abzuklären haben werde, ob die von der Versicherten geltend gemachten Beschwerden bei Patienten mit Duane-Syndrom in einem Mass auftreten, dass von einem qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 428 GgV-Anhang auszugehen sei. 
2.2 Das beschwerdeführende Bundesamt geht davon aus, es sei irrelevant, ob die neuropsychologische Therapie eine pädagogische oder medizinische Massnahme darstelle, weshalb es keiner entsprechenden Abklärung bedürfe. Da das Duane-Syndrom in seiner Gesamtheit einer medizinischen Behandlung nicht zugänglich sei, sei es bewusst nicht in die Liste der Geburtsgebrechen aufgenommen worden. Nur die bei Duane-Syndrom auftretende Augenmuskellähmung könne unter Ziff. 428 GgV-Anhang subsumiert werden. Es stehe aber ohne weitere Abklärung zum Vornherein fest, dass zwischen einer Augenmuskellähmung und einer psychischen Störung kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. 
3. 
3.1 Einig ist man sich darüber, dass eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nur dann in Frage kommt, wenn die neuropsychologische Intervention vorliegend eine medizinische Massnahme darstellt. 
3.2 In Erwägung 4 des angefochtenen Entscheides ist festgehalten, dass Abklärungen vorzunehmen seien, ob die klinisch scheinbar beobachtete Häufung der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beschwerden bei Patienten mit Duane-Syndrom eine Intensität erreicht, welche die Annahme rechtfertigt, dass das Geburtsgebrechen Nr. 428 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet ist, Störungen der eingetretenen Art hervorzurufen. Es geht mithin nicht darum, den qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Duane-Syndrom und den geltend gemachten Beschwerden zu prüfen. Aufgrund der medizinischen Akten (Dr. med. C.________, Kinderarzt FMH, am 30. Juni 1990; Spital X.________ am 25. Oktober 1990) steht indes fest, dass das Duane-Syndrom unter das Geburtsgebrechen Ziff. 428 GgV Anhang subsumiert wird. Davon geht denn auch die IV-Stelle bei ihrer Anfrage an Frau Prof. D.________, Leiterin Orthoptik & Neuroophtalmologie, Klinik Y.________, vom 16. Juli 2001 aus. 
3.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird primär verlangt, auf weitere Beweisvorkehren sei zu verzichten, da bereits feststehe, dass der geforderte Kausalzusammenhang zwischen einer Augenmuskellähmung gemäss Ziff. 428 GgV-Anhang und einer psychischen Störung nicht belegt werden könne. Der Rückweisungsentscheid ziele auf Beantwortung der Frage, ob möglicherweise ein übergeordneter - als solcher einer Behandlung aber nicht zugänglicher - Defekt sowohl für die Augenmuskellähmung als auch für die verminderte Intelligenz beziehungsweise mentale Retardierung verantwortlich sei. Das sei jedoch irrelevant, da eine neuropsychologische Intervention auf keinen Fall unter diesem Geburtsgebrechen übernommen werden könne. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es steht aufgrund der Akten nicht fest, ob zwischen der die neuropsychologische Intervention notwendig machenden Beeinträchtigung der Beschwerdegegnerin einerseits und dem Symptomenkreis des Geburtsgebrechens Ziff. 428 GgV-Anhang andererseits ein qualifizierter Kausalzusammenhang besteht, nachdem diese Frage offenbar noch nie untersucht worden ist, obwohl von Seiten der behandelnden Augenärzte entsprechende Beobachtungen gemacht worden sind. Dabei wird nebst dem genauen Inhalt der von der Beschwerdegegnerin beantragten Massnahme auch festzustellen sein, ob sich diese überhaupt zur Behandlung der bei der Beschwerdegegnerin festgestellten Beeinträchtigung eignet. Gegen den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichtes ist demnach im Ergebnis nichts einzuwenden. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdegegnerin zu Lasten des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung zu. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der IV-Stelle Basel-Landschaft und der Ausgleichskasse Basel-Landschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 28. August 2003 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
 
i.V.