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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 213/00 
 
Urteil vom 28. August 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Bucher 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Walter Krähenmann, Advokaturbüro Ilmenhof, Schlösslistrasse 9A, 3008 Bern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten 
 
(Entscheid vom 13. April 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1953 geborene M.________ war als Ofenarbeiter, Schöpfer und Gruppenchef bei der Firma X.________ beschäftigt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 26. Oktober 1995 zog er sich bei einem Arbeitsunfall eine Schulterverletzung zu. Nachdem das Arbeitsverhältnis infolge Kündigung durch die Arbeitgeberin per Ende Juni 1997 aufgelöst worden war, bezog der Versicherte ab Juli 1997 ein volles Taggeld der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 28. Juli 1997, welche mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 1998 bestätigt wurde, stellte die SUVA ihre bisher aufgrund einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit erbrachten Taggeldleistungen auf den 3. Juli 1997 ein. Zur Begründung führte sie an, der Versicherte sei ab 4. Juli 1997 in seiner angestammten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig, weshalb er nicht mehr zum Bezug von Taggeldern der Unfallversicherung berechtigt sei, sondern Anspruch auf die volle Arbeitslosenentschädigung habe. 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis mit Entscheid vom 13. April 2000 ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben. Zur Begründung führt er an, es dürfe für die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den vom SUVA-Inspektor erhobenen, unvollständigen Arbeitsplatzbeschrieb abgestellt werden. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei sie bemerkt, hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit könnte in Anbetracht der Schadenminderungspflicht und der Rechtsprechung zum massgebenden Arbeitsmarkt bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit statt auf die frühere Beschäftigung auch auf eine leidensangepasste Tätigkeit abgestellt werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Im vom Eidgenössischen Versicherungsgericht angeordneten zweiten Schriftenwechsel hielten sowohl der Versicherte als auch die SUVA an ihren Anträgen fest. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der SUVA ab 4. Juli 1997 weiterhin Anspruch auf Taggelder hat. 
2. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 5. Februar 1998) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101), sind im vorliegenden Gerichtsverfahren die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 
3. 
Ein Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung setzt eine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit voraus (Art. 16 Abs. 1 UVG), deren Grad für die Bemessung des Taggeldes von Bedeutung ist (Art. 17 Abs. 1 UVG; Art. 25 Abs. 3 UVV; Art. 5 Abs. 4 UVAL [Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen, SR 837.171]). 
3.1 Eine Person gilt als arbeitsunfähig, wenn sie infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann (BGE 129 V 53 Erw. 1.1, 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 2001 Nr. KV 174 S. 292 Erw. 2a). Massgebend ist grundsätzlich die aufgrund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein (BGE 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 2001 Nr. KV 174 S. 292 Erw. 2a, 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist indessen bei langdauernder (Teil-) Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet nur so lange unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit unter Verminderung des Schadens in einem andern Berufszweig zu verwerten (BGE 115 V 133 Erw. 2 und 404 Erw. 2, 114 V 283 Erw. 1d; RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 Erw. 4, 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b; Urteil A. vom 28. März 2002, U 191/01, Erw. 1b und c). Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so ist ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist - in der Regel von drei bis fünf Monaten - einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (BGE 114 V 289 Erw. 5b; Urteil A. vom 28. März 2002, U 191/01). Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad (vgl. RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b) der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre (BGE 114 V 286 Erw. 3c; RKUV 1994 Nr. K 935 S. 115 Erw. 1). Diese Grundsätze gelten (unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Koordination mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) auch für arbeitslose Versicherte (vgl. RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 Erw. 4; SJ 2000 II S. 440). 
3.2 Bei der Veranschlagung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 75 % stützt sich die Verwaltung, deren Auffassung vom kantonalen Gericht bestätigt wird, auf die kreisärztliche Beurteilung des Dr. med. A.________ vom 28. Oktober 1997, die unter Bezugnahme auf den Rapport des SUVA-Inspektors vom 9. Oktober 1997 über die angestammte Arbeit des Beschwerdeführers davon ausgeht, 80 % der an der früheren Stelle zu verrichtenden Arbeiten seien leichterer Natur, mit einigen Einschränkungen handle es sich um eine der Behinderung angepasste Tätigkeit, die einer Arbeitsfähigkeit von 75-80 % entspreche. Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf das Gutachten der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals S.________ vom 28. August 1997, wonach in einem körperlich anstrengenden Beruf, wie ihn der Explorand zuletzt ausgeübt habe, eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % nicht zu erwarten ist. 
Es kann offen gelassen werden, in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit körperlich schwere Arbeiten ausführen musste, die ihm nach dem Unfall nicht mehr zumutbar waren. Entscheidend ist, dass er gemäss den vorliegenden Arztberichten in einem für einen Ofenbauer/Schöpfer wichtigen Teilbereich nicht mehr einsatzfähig war. Es musste ihm denn auch im Betrieb eine andere Arbeit zugewiesen werden, und nach seiner Entlassung standen ihm Stellen als Ofenbauer/Schöpfer aufgrund seiner unbestrittenen gesundheitlichen Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht offen. Es ist deshalb zu prüfen, ob vom Versicherten anfangs Juli 1997 bei einer Erwerbseinbusse von höchstens 25 % ein Berufswechsel verlangt werden konnte und daher für den hier interessierenden Zeitraum statt auf die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf die bei einem Berufswechsel resultierende Einkommensdifferenz abzustellen ist. 
3.3 
3.3.1 Nach einer am 3. Mai 1996 durchgeführten Operation hielt die Orthopädische Poliklinik des Spitals S.________ in einem Bericht vom 18. Juni 1996 fest, bis zur nächsten klinischen Kontrolle in zwei Monaten sei der Patient noch zu 100 % arbeitsunfähig. Rund zwei Monate später, am 27. August 1996, wurde von der gleichen Stelle noch keine Arbeitsfähigkeit attestiert. In einem Bericht der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals S.________, wo am 6. November 1996 erneut eine Operation stattgefunden hatte, vom 14. November 1996 wurde erwähnt, seit der letzten Nachkontrolle vom 27. August 1996 sei es zu keiner Besserung der Schmerzen gekommen. Allgemein ist diesem Bericht keine Verbesserung des Zustandes in der Zeit zwischen der im Sommer 1996 erfolgten, sich mangels gegenteiliger Angaben auf die angestammte Tätigkeit beziehenden Feststellung einer vollen Arbeitsunfähigkeit und der neuen Operation vom 6. November 1996 zu entnehmen. Demgegenüber attestierte der SUVA-Kreisarzt dem Versicherten am 18. Oktober 1996 eine volle Arbeitsfähigkeit als Staplerfahrer, welche der Beschwerdeführer bis zur zweiten Operation bzw. bis zum Erhalt der nicht mit mangelhafter Leistung begründeten, mit sofortiger Freistellung verbundenen Kündigung vom 29. Oktober 1996 denn auch umsetzte. Der Versicherte musste somit wissen, dass bei einem dem damaligen entsprechenden Gesundheitszustand trotz Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bestand. Nach einer sich an die Operation von anfangs November 1996 anschliessenden 100 %igen Arbeitsunfähigkeit wurde diese von der Orthopädischen Poliklinik des Spitals S.________ in einem Bericht vom 27. Januar 1997 ab diesem Datum mit 50 % veranschlagt, wobei sie sich mangels gegenteiliger Angaben wiederum auf die angestammte Tätigkeit beziehen muss. Der Gesundheitszustand konnte ab diesem Zeitpunkt somit nicht schlechter sein als vor der Operation vom November 1996. Es ist daher davon auszugehen, dass die im Gutachten der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals S.________ vom 28. August 1997 festgestellte volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, bestätigt in der Stellungnahme des IV-Arztes Dr. med. B.________ vom 31. Dezember 1998, bei einer nur 50 %igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, bestätigt in hausärztlichen Berichten des Dr. med. C.________ vom 15. September 1997 und vom 16. Februar 1998, schon ab Ende Januar 1997 gegeben war, zumal im Gutachten eine seither eingetretene Schmerzzunahme rapportiert wird. Diese volle Arbeitsfähigkeit für eine geeignete Tätigkeit musste dem Beschwerdeführer in Anbetracht der vor der Operation vom November 1996 gegebenen Verhältnisse bewusst sein. Dabei ist das Vorhandensein angepasster Beschäftigungen auf dem Arbeitsmarkt ohne weiteres zu bejahen, weil die Einschränkung gemäss dem erwähnten Gutachten vom 28. August 1997 nur darin besteht, dass die Tätigkeit zum einen nicht mit dem Heben von Gegenständen - was im Abklärungsbericht der Eingliederungs- und Dauerwerkstätte Y.________ vom 28. Mai 1998 im Sinne des Tragens schwerer Lasten und vom IV-Arzt in der Stellungnahme vom 31. Dezember 1998 im Sinne von Lasten über 10 kg präzisiert wurde - sowie nicht mit Überkopfarbeiten verbunden und zum andern vorwiegend mit der dominanten rechten Hand durchführbar sein sollte. 
3.3.2 Sodann verzögerte sich der Heilungsverlauf nach Ablauf der ersten zwölf Wochen nach der Operation von anfangs November 1996 erheblich, indem keine Besserung mehr stattfand, sondern im Gegenteil eher eine Verschlechterung. So führte der von der SUVA nach dieser Operation erstmals am 19. März 1997 angefragte Hausarzt am 26. März 1997 aus, bis jetzt sei keine Besserung zu verzeichnen und es werde wahrscheinlich zu einer Chronifizierung des Leidens kommen, und gemäss Gutachten der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals S.________ vom 28. August 1997 war der postoperative Verlauf innerhalb der ersten zwölf Wochen komplikationslos, wohingegen bei den weiteren Kontrollen ein Rehabilitationsdefizit und zunehmende Schmerzen in der operierten Schulter auffielen. Dem bereits seit Herbst 1995 in seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erheblich eingeschränkten Beschwerdeführer musste daher Ende Februar 1997 klar sein, dass diese Behinderung jedenfalls noch längere Zeit fortdauern würde. Dass er sich dessen tatsächlich bewusst war, zeigt die bald darauf - im April 1997 - erfolgte Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung. 
3.3.3 Schliesslich kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 29. Oktober 1996 auf den 31. Dezember 1996. Dabei musste dem Versicherten, der mit sofortiger Wirkung freigestellt worden war, in Anbetracht des Schreibens der Arbeitgeberin vom 13. Dezember 1996 klar sein, dass er nicht mit deren Bereitschaft rechnen konnte, im Grundsatz auf die Kündigung zurückzukommen, sondern dass wahrscheinlich nur die Frist verlängert würde, was später mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 1997 geschah. 
3.3.4 Zusammenfassend lag Ende Februar 1997 folgende Situation vor: Erstens war der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit seit langem erheblich eingeschränkt, und ein Fortdauern dieser Behinderung für längere Zeit war für ihn absehbar; zweitens musste er um seine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wissen; drittens stand die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einer doch recht speziellen, nicht so leicht wieder zu findenden Arbeit, von dem er bereits freigestellt war, bevor. Unter diesen Umständen konnte der Versicherte in diesem Zeitpunkt erkennen, dass von ihm zumutbarerweise verlangt werden durfte, die restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Beruf zu verwerten, und war er, sofern ein Berufswechsel zu einer den Arbeitsunfähigkeitsgrad in der angestammten Tätigkeit unterschreitenden prozentualen Erwerbseinbusse führt, aufgrund der Schadenminderungspflicht gehalten, eine leidensangepasste Tätigkeit zu suchen. Den gegebenen Verhältnissen ist eine Anpassungsfrist von vier Monaten angemessen, welche nach dem Gesagten Ende Juni 1997 ablief. 
3.3.5 Die Höhe der bei einem Berufswechsel resultierenden Erwerbseinbusse lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht bestimmen, weil diese widersprüchliche Angaben zum ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen enthalten (vgl. Unfallmeldungen vom 11. Januar und vom 28. November 1996; IV-Anmeldung vom 23. April 1997; Schreiben des Anwalts des Versicherten vom 15. Oktober 1997; Bericht des IV-Berufsberaters vom 18. Februar 1998 [der darin zitierte Arbeitgeberfragebogen befindet sich nicht in den Akten]). Die Sache ist zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen und zur Durchführung eines Einkommensvergleichs (Erw. 3.1 hievor) an die Verwaltung zurückzuweisen. 
4. 
Der Beschwerdeführer bezog ab Juli 1997 bei unbestrittenermassen gegebener teilweiser Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unfallversicherungsrechts Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Daher stellt sich die Frage der Koordination zwischen der Taggeldleistungspflicht der Unfallversicherung und jener der Arbeitslosenversicherung. 
4.1 Mit dieser Problematik befassen sich Art. 25 Abs. 3 UVV und Art. 5 Abs. 4 UVAL auf der einen und Art. 28 Abs. 4 AVIG auf der andern Seite. 
4.1.1 Art. 25 Abs. 3 der ursprünglichen Fassung der UVV (AS 1983 38 ff. [46]) lautete: 
"Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch." 
Später wurde diese Vorschrift durch die am 1. Januar 1996 in Kraft getretene UVAL aufgehoben (AS 1996 698 ff. [700 f.]), deren Art. 5 Abs. 4 bestimmt: 
"Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit einer versicherten Person mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch." 
Dabei erfolgte die Streichung von Art. 25 Abs. 3 UVV, weil der Bundesrat als Verordnungsgeber - wie aus dessen Erläuterungen zur UVAL hervorgeht - davon ausging, diese Bestimmung sei wegen der nun in der UVAL enthaltenen spezifischen Regelungen für die arbeitslosen Personen überflüssig geworden (vgl. RKUV 1996 S. 49; BGE 126 V 128 Erw. 3c). Schliesslich wurde Art. 25 Abs. 3 UVV durch eine Verordnungsänderung vom 15. Dezember 1997 mit Wirkung ab 1. Januar 1998 mit dem ursprünglichen Wortlaut wieder in die UVV eingefügt (AS 1998 151 ff. [154 und 162]). In seinen Erläuterungen zu dieser Verordnungsänderung erklärte der Bundesrat, eine Taggeld-Koordination zwischen der Unfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung sei nicht nur für Personen erforderlich, die zur Zeit des Unfalls arbeitslos seien - für diese gelte seit dem 1. Januar 1996 Art. 5 Abs. 4 UVAL -, sondern auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Unfalls erwerbstätig seien und erst später arbeitslos würden. Die Streichung von Art. 25 Abs. 3 UVV sei versehentlich erfolgt und sei daher rückgängig zu machen (RKUV 1998 S. 93). 
4.1.2 Das arbeitslosenversicherungsrechtliche Pendant zu Art. 25 Abs. 3 UVV und Art. 5 Abs. 4 UVAL befindet sich in Art. 28 Abs. 4 AVIG, der wie folgt lautet: 
"Arbeitslose, die ... vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 Prozent, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind." 
Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung spielt keine Rolle, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder nach der Arbeitslosigkeit eingetreten ist (BGE 126 V 127 Erw. 3b). 
4.2 
4.2.1 Aus dem Gesagten ist klar ersichtlich, dass sich für die Zeit ab Wiederinkrafttreten des Art. 25 Abs. 3 UVV am 1. Januar 1998 nach dieser Bestimmung beurteilt, welches Taggeld die Unfallversicherung einer während einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit arbeitslos gewordenen versicherten Person schuldet, während der Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 4 UVAL auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen eine bereits arbeitslose Person einen zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden Unfall erleidet (BGE 126 V 128 Erw. 3c und 129 Erw. 4; RKUV 1998 S. 93). 
4.2.2 Hingegen fragt sich, ob Art. 5 Abs. 4 UVAL für die Zeit bis Ende 1997, als Art. 25 Abs. 3 UVV vorübergehend nicht in Kraft stand, weiter auszulegen ist in dem Sinne, dass er auch Situationen abdeckt, in denen die Arbeitslosigkeit erst nach dem Unfall eingetreten ist. Diese Frage ist zu bejahen. Zwar spricht die Lektüre des Art. 5 Abs. 4 UVAL im Zusammenhang der gesamten Verordnung betrachtet für die gegenteilige Lösung. Indessen lässt der Wortlaut von Art. 5 Abs. 4 UVAL, in welchem allgemein von der Arbeitsunfähigkeit einer versicherten Person die Rede ist, ohne dass präzisiert würde, in welcher Reihenfolge die Risiken Arbeitslosigkeit und Unfall eingetreten sein müssen, eine auch erst nach dem Unfall arbeitslos gewordene Personen einschliessende Auslegung ohne weiteres zu. Eine solche drängt sich in Anbetracht der Erläuterungen des Bundesrates auf. Aus diesen ist ersichtlich, dass er die zur Diskussion stehende Koordinationsregelung für alle Fälle des Zusammentreffens von Unfall und Arbeitslosigkeit vorsehen wollte und Art. 25 Abs. 3 UVV irrtümlich - in der Meinung, Art. 5 Abs. 4 UVAL mache Art. 25 Abs. 3 UVV überflüssig, decke also alle Fälle, mithin auch jene der erst nach dem Unfall eingetretenen Arbeitslosigkeit ab (BGE 126 V 129 Erw. 4) - vorübergehend ausser Kraft setzte. Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass Art. 28 Abs. 4 AVIG unabhängig von der Reihenfolge des Risikoeintritts anwendbar ist und deshalb auch für erst nach dem Unfall arbeitslos Gewordene nach einem unfallversicherungsrechtlichen Gegenstück ruft. Unter diesen Umständen ist der historischen, mit dem Wortlaut der Bestimmung vereinbaren, Auslegung gegenüber dem systematischen Element der Betrachtung der gesamten Verordnung der Vorzug zu geben (vgl. zur Auslegung von Rechtssätzen z. B. BGE 129 V 98 Erw. 2.2, 103 Erw. 3.2). 
4.3 Folglich steht dem Beschwerdeführer im zu beurteilenden Zeitraum kein Unfallversicherungstaggeld zu, falls sich ergibt, dass seine Arbeitsunfähigkeit die in Art. 5 Abs. 4 UVAL (anwendbar bis 31. Dezember 1997) und Art. 25 Abs. 3 UVV (anwendbar ab 1. Januar 1998) vorgesehene 25 %-Grenze nicht überschreitet. 
Damit ist nichts zur nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Frage gesagt, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 13. April 2000 und der Einspracheentscheid vom 5. Februar 1998 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Taggeldanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. August 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: