Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.478/2006 /ngu
Urteil vom 28. August 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro A-2, Molkenstrasse 15-17, Postfach, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 27. März 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am Abend des 2. Januar 2000 drangen drei Personen in das Haus von X.________ ein. Mindestens einer der Eindringlinge wendete in der Folge Gewalt gegen X.________ an, der zahlreiche Verletzungen, insbesondere am Kopf, erlitt. X.________ verteidigte sich mit einem Stock und konnte einen der Täter in einen Finger beissen. Nach ungefähr zehn Minuten verliessen die Täter das Haus. Ob sie dabei Bargeld mitgehen liessen, ist unklar.
Ende Oktober 2003 stellte sich heraus, dass die am Tatort sichergestellte Blutspur von Y.________ stammte. Der sich damals in Untersuchungshaft in Zürich befindliche Y.________ wurde den Waadtländer Behörden zugeführt und am 9. Dezember 2004 sowohl von der Sicherheitspolizei als auch von der zuständigen Untersuchungsrichterin einvernommen. Dabei gab er zu, mit zwei Männern zum Haus von X.________ gefahren zu sein. Er bestritt jedoch, gegenüber diesem Gewalt angewendet oder sich sonst eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht zu haben.
2.
Da gegen Y.________ eine Strafuntersuchung der damaligen Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten und Urkundenfälschung lief, wurde diese auch für die weiteren Ermittlungen gegen Y.________ für zuständig erklärt. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich stellte mit Verfügung vom 29. September 2005 die Strafuntersuchung gegen Y.________ betreffend Raub ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhob X.________ mit Schreiben vom 31. Oktober und 1. November 2005 Rekurs. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich wies mit Verfügung vom 27. März 2006 den Rekurs ab.
3.
Gegen diese Verfügung reichte X.________, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, am 31. Juli 2006 eine als eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Er rügt eine Verletzung von Art. 9 (Willkür) und Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör).
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht (bzw. materielles Bundesstrafrecht) verletze. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte bleibt vorbehalten (Art. 269 BStP). Der Beschwerdeführer rügt keine Verletzung von materiellem Bundesstrafrecht, sondern einzig eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese Rügen müssen mit staatsrechtlicher Beschwerde und nicht mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht werden. Die Eingabe vom 31. Juli 2006 ist daher als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen.
5.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3). Wird beispielsweise Willkür geltend gemacht, ist im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 492 E. 1b).
5.1 Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich legte in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, weshalb er aufgrund der Aktenlage zum Schluss kam, dass eine Anklageerhebung mit Aussicht auf Erfolg gegen den Angeschuldigten nicht zu erwarten sei. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Angeschuldigten eingestellt habe. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, wurde vom Einzelrichter des Bezirksgerichts gar nicht in Frage gestellt. Auch er ging davon aus, dass der Angeschuldigte am Tatort war und dort vom Beschwerdeführer gebissen wurde. Trotz diesen Indizien kam er aufgrund der Würdigung der gesamten Aktenlage zu dem vom Beschwerdeführer beanstandenten Schluss. Mit der vorgenommenen Beweiswürdigung setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander und legt nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, inwiefern diese willkürlich sein sollte. Somit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer Willkür geltend macht.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, rügt er das Verhalten der Untersuchungsbehörden bzw. der Staatsanwaltschaft, nicht jedoch dasjenige des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich. Er macht auch nicht geltend, der Einzelrichter hätte entsprechende Rügen in verfassungs- oder konventionswidriger Weise behandelt. Deshalb kann auch in diesem Punkt auf die Beschwerde mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten werden.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: