Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 108/05
Urteil vom 28. August 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
(Entscheid vom 27. Januar 2005)
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1956 geborene C.________ arbeitete ab Juni 1997 als Aussendienstmitarbeiterin für Herrenmassanzüge in der T.________ AG, welche Tätigkeit sie zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Firma im Sommer 1998 aufgeben musste. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit war sie ab 1. Oktober 1999 in der von ihr gegründeten Firma A.________ GmbH, als A-Domicile-Verkäuferin tätig und bei der ELVIA Versicherungen obligatorisch gegen Unfall versichert. Am 15. Dezember 1999 erlitt sie wegen eines ihr verweigerten Vortritts einen Autounfall, bei welchem sie sich gemäss den Feststellungen der erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.________ Thorax- und Kniekontusionen sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog. Der weiterbehandelnde Hausarzt Dr. med. M,________, attestierte am 22. Februar 2000 eine volle Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Daraufhin strukturierte C.________ ihre Firma um und eröffnete im April 2000 einen Verkaufsladen für Modeartikel, den sie mit Hilfe einer Angestellten betrieb. Vom 10. bis 28. Juli weilte sie zur Behandlung im Kurhaus D.________. Anschliessend stand sie in ambulanter Psychotherapie des Dr. med. W.________. Die ELVIA anerkannte ihre Leistungspflicht, übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. In der Folge klärte sie die medizinischen Verhältnisse ab, indem sie das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas) vom 21. Januar 2002 und den Ergänzungsbericht vom 15. April 2002 einholte. Diese gelangte zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als Geschäftsführerin einer Modeboutique wie auch in der zuvor ausgeübten Tätigkeit als selbstständige Handelsreisende für Masskleider betrage 50%. Vom 27. Januar bis 16. Februar 2002 hielt sich die Versicherte zur psychosomatischen Behandlung in der Klinik X.________ auf.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2002 setzte die Allianz Suisse Versicherungen (nachfolgend: Allianz) als Rechtsnachfolgerin der ELVIA das Taggeld mit Wirkung ab 3. Januar 2002 auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 50% fest. Für die Dauer des Aufenthaltes in der Klinik X.________ sprach sie ein volles Taggeld zu. Gegen diese Verfügung liess C.________ Einsprache erheben. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 setzte die Allianz sodann das koordinierte UV-Tallgeld für die Zeit vom 18. Dezember 1999 bis 30. September 2002 unter Berücksichtigung der Leistungen der Invalidenversicherung fest. Daraus ergab sich eine Überentschädigung von Fr. 20'536.90. Auch gegen diese Verfügung erhob C.________ Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2003 vereinigte die Allianz die Verfahren, hielt an der Verfügung vom 8. Juli 2002 bezüglich der Höhe des Taggeldes fest und hiess die gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2002 gerichtete Einsprache betreffend Überentschädigung teilweise gut, indem sie den Überentschädigungsbetrag auf Fr. 15'239.- reduzierte.
A.b Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. April 2004 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2003 aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Allianz zurückwies. Die von der Allianz erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2004 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückwies, damit es über die Beschwerde im Sinne der Erwägungen neu entscheide. In den Erwägungen wies es darauf hin, dass die entscheidrelevanten medizinischen Unterlagen mittlerweile vorlägen und die Sache somit materiell beurteilt werden könne.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zog bei der Kantonalen Steuerverwaltung Zug die Steuererklärung 2002 der Versicherten bei und holte die Buchhaltungsunterlagen der Firma A.________ GmbH für das Jahr 2002 ein. Mit Entscheid vom 27. Januar 2005 hiess es die gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2003 gerichtete Beschwerde teilweise gut mit der Feststellung, dass per 30. September 2002 eine Überentschädigung im Betrag von Fr. 2610.50 besteht. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ beantragen, es sei ihr ab 1. Juli 2002 das volle Taggeld zuzusprechen. Zudem sei festzustellen, dass für die Zeit seit dem Unfall vom 15. Dezember 1999 bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 9. Januar 2003 (recte: 6. Mai 2003) keine Überentschädigung bestehe.
Die Allianz und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Eingabe vom 3. August 2005 reicht C.________ das von der IV-Stelle Zug eingeholte Gutachten der Medas vom 28. Juni 2005 ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 108 Abs. 2 OG ist es im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, wenn, wie hier, kein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur Eingaben, welche dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen (BGE 127 V 357 Erw. 4a). Anders verhält es sich lediglich dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt unaufgefordert eingereichte Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 357 Erw. 4b). Nur unter diesem beschränkten Gesichtswinkel ist das mit der Eingabe vom 3. August 2005 nachgereichte Gutachten zu berücksichtigen.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Grundsätze über das in zeitlicher Hinsicht anwendbare Recht (BGE 130 V 446 Erw. 1 mit Hinweisen) und die Bestimmungen über den Anspruch auf Taggeld (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ein Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung setzt eine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit voraus (Art. 16 Abs. 1 UVG), deren Grad für die Bemessung des Taggeldes von Bedeutung ist (Art. 17 Abs. 1 UVG). Art. 16 Abs. 1 UVG hat mit dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 insofern eine Änderung erfahren, als darin für die Arbeitsunfähigkeit (als Voraussetzung des Taggeldanspruches) neu auf deren begriffliche Umschreibung in Art. 6 ATSG verwiesen wird. Indessen hat Art. 6 ATSG an dem von der Rechtsprechung entwickelten Begriff der Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 53 Erw. 1.1 in fine mit Hinweisen, 114 V 283 Erw. 1c und d sowie 287 Erw. 3d, je mit Hinweisen) nichts geändert (BGE 130 V 345 f. Erw. 3.1.1 und 3.1.2; RKUV 2005 Nr. KV 342 S. 356 Erw. 1.3 [Urteil R. vom 11. Juli 2005, K 42/05], 2004 Nr. U 529 S. 572 [Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03]), weshalb die mit dem ATSG in Kraft getretenen materiellen Rechtsänderungen für den vorliegenden Fall nicht von Belang sind. Richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht auch Art. 25 Abs. 3 UVV, wonach die Unfallversicherung die ganze Leistung erbringt, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50% beträgt.
2.2 Im Bereich der Unfallversicherung bedeutet Arbeitsunfähigkeit zunächst die volle oder teilweise Unfähigkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zumutbare Arbeit zu leisten, soweit diese Einschränkung auf eine unfallbedingte Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit zurückgeht. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird solange unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, als vom Versicherten vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, dass er seine restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einsetzt. Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf - oder sobald klar wird, dass die Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht mehr in Frage kommt - sind nach Ablauf einer gewissen Anpassungszeit auch zumutbare Tätigkeiten in einem andern Beruf zu berücksichtigen (BGE 130 V 345 Erw. 3.1, 115 V 133 Erw. 2, 114 V 283 Erw. 1c).
2.3 Die vor In-Kraft-Treten des ATSG ergangene Rechtsprechung leitete die Pflicht der versicherten Person zur beruflichen Neueingliederung aus dem Gebot der Schadenminderungspflicht ab. Der Versicherte soll alles ihm Zumutbare unternehmen, um die erwerblichen Folgen seines Gesundheitsschadens bestmöglich zu mindern, denn die Sozialversicherung soll nicht Schäden ausgleichen müssen, welche der Versicherte durch zumutbare geeignete Vorkehren selbst beheben oder vermindern kann (BGE 114 V 285 Erw. 3a mit Hinweis). Die durch die Pflicht zur Schadenminderung gebotene Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich bildet aber die Ausnahme vom Grundsatz, wonach für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist. Sie setzt eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten (BGE 114 V 283 Erw. 1d) Berufstätigkeit einerseits und einen stabilen Gesundheitszustand anderseits voraus; ein labiles gesundheitliches Geschehen von zeitlich beschränkter Dauer genügt nicht (RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 Erw. 4). Sind die sachlichen Voraussetzungen für ein Abstellen auf die Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben und hat dies eine Herabsetzung oder Einstellung der Taggeldleistungen zur Folge, ist dem Versicherten sodann regelmässig eine Anpassungszeit zu gewähren, um sich auf die neue berufliche Situation einzustellen, namentlich eine geeignete Arbeit zu suchen. In der Praxis werden Anpassungsfristen von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet (BGE 114 V 289 f. Erw. 5b mit Hinweisen). Mit der Normierung des Art. 6 Satz 2 ATSG, wonach bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird, wurde die bisherige Rechtsprechung zum Begriff der langen Dauer, der erforderlichen Anpassungszeit und der vorausgesetzten Zumutbarkeit eines Berufswechsels erfasst, weshalb sie weiterhin zu berücksichtigen ist (RKUV 2005 Nr. KV 342 S. 357 Erw. 1.3 [Urteil R. vom 11. Juli 2005, K 42/05]).
2.4 Steht fest, dass die versicherte Person einen Berufswechsel vorzunehmen hat, bleibt während der Übergangsfrist das bisherige Taggeld geschuldet. Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre (BGE 114 V 286 Erw. 3c; RKUV 1994 Nr. K 935 S. 115 Erw. 1). Diese Grundsätze gelten (unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Koordination mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) auch für arbeitslose Versicherte (vgl. RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 Erw. 4). Der Umstand, dass ein obligatorisch Unfallversicherter im Zeitpunkt der Beurteilung seiner für den Taggeldanspruch massgebenden Arbeitsfähigkeit arbeitslos ist, bedeutet nicht, dass die Arbeitsfähigkeit nach Massgabe aller arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbaren Arbeiten, d.h. auf der Basis irgendeiner nicht unter einen der Ausnahmetatbestände von Art. 16 Abs. 2 AVIG fallenden erwerblichen Beschäftigung, zu bemessen ist. Vielmehr ist unfallversicherungsrechtlich bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit von Arbeitslosen grundsätzlich auf die Auswirkungen des unfallbedingten Gesundheitsschadens im angestammten Beruf abzustellen. Die Arbeitsfähigkeit in einer neuen beruflichen Tätigkeit ist nur und erst dann massgebend, wenn die in Erwägung 2.3 hievor genannten Voraussetzungen erfüllt sind (RKUV 2004 Nr. U 501 S. 181 Erw. 2.3 [Urteil B. vom 1. Oktober 2003, U 301/02]).
3.
3.1 Das kantonale Gericht kam in umfassender Würdigung der bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen zum Schluss, mit Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auf das umfassende, den beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 352) entsprechende Gutachten der Medas vom 21. Januar 2002 abzustellen. Die von der Versicherten gestützt auf den Bericht des Dr. med. U.________ vom 15. April 2003 geäusserten Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens seien aufgrund der ergänzenden ärztlichen Abklärungsergebnisse, insbesondere der Berichte des Prof. Dr. med. V.________ vom 10. Oktober 2003 und 26. Mai 2004 und des PD Dr. med. K.________ vom 11. Juni 2004 ausgeräumt worden. Der Verdacht, der mit MRI des Schädels vom 16. November 2001 festgestellte KM-Aussparung im sinus transversus links sei fälschlicherweise keine pathologische Wertigkeit zugemessen worden, habe in der Folge nicht bestätigt werden können. Auch die nicht gerade überzeugende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Hausarztes vermöge die auf umfangreichen Abklärungen beruhende Beurteilung der Gutachter der Medas nicht in Frage zu stellen. Diese attestierten ab dem 3. Januar 2002 für jede in Frage kommende berufliche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50%, wobei sich vor allem die neuro-rheumatologischen Befunde limitierend auswirkten. Dies gelte sowohl für die damals aktuelle Tätigkeit als Geschäftsführerin wie auch für die zuvor ausgeübte Tätigkeit als selbstständige Handelsreisende für Masskleider. Ungünstig seien lange Arbeiten in monotoner Haltung am PC, das Tragen schwerer Koffer und Arbeiten über Schulterebene sowie längere Autofahrten. Die Vorinstanz hat gestützt darauf erwogen, für die Taggeldbemessung sei der Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festzusetzen, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden könne, die restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Wenn jedoch wie mit Bezug auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzung einer besseren Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen Beruf nicht erfüllt sei, sei auch bei lang dauernder Arbeitsunfähigkeit auf die bisherige Tätigkeit abzustellen. Es sei somit davon auszugehen, dass die Versicherte mit einer 50%igen Tätigkeit als Domizilverkäuferin ein Einkommen im Umfang der Hälfte des bei 100%iger Tätigkeit erzielten Einkommens verdienen könnte. Da keine 50% übersteigende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei und gemäss Bestätigung der Arbeitslosenkasse ab Juni 2002 kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung bestehe, seien zudem die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 3 UVV nicht erfüllt. Das kantonale Gericht bestätigte daher das von der Beschwerdegegnerin zugesprochene, auf einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50% basierende Taggeld für die Zeit ab 3. Januar 2002 (mit Ausnahme der 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 27. Januar bis 16. Februar 2002).
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die medizinischen Unterlagen und insbesondere die Schlussfolgerungen des Gutachtens der Medas vom 21. Januar 2002 nicht beanstandet. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind diese für die Beurteilung ihrer Arbeitsunfähigkeit gar nicht relevant. Da sie die bisherige Tätigkeit als Domizilverkäuferin aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe, sei der Taggeldanspruch nach der Differenzmethode zu berechnen. Weil sie nach dem Unfall nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Aussendienst zu betreuen und um die Kunden nicht zu verlieren, habe sie im April 2000 einen Verkaufsladen eröffnet. Das Geschäft sei jedoch im Sommer 2002 überschuldet gewesen und habe liquidiert werden müssen. Der gescheiterte Versuch der Selbsteingliederung dürfe ihr nun nicht zum Nachteil gereichen. Die Taggeldbemessung müsse daher aufgrund eines Einkommensvergleichs erfolgen, wie ihn die Invalidenversicherung bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades durchgeführt habe. Daraus resultiere in jedem Fall eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 51%. Da sie ab 1. Juli 2002 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet sei, bestehe unabhängig davon, ob gegenüber dieser Versicherung ein Leistungsanspruch ausgewiesen sei, gestützt auf Art. 25 Abs. 3 UVV Anspruch auf ein ganzes Taggeld der Unfallversicherung.
4.
4.1 Der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin kann nicht beigepflichtet werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Versicherte sowohl als Handelsreisende für Masskleider wie auch als Leiterin einer Kleiderboutique als 50% arbeitsfähig zu betrachten. Gemäss ihren eigenen Angaben war als Geschäftsführerin eines Verkaufslokals ein tieferes Einkommen zu erwarten als im Rahmen der früheren Tätigkeit als Handelsreisende. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern mittels einer Umstrukturierung der Firma der unfallbedingte Schaden vermindert werden konnte. Eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit, welche zur Berücksichtigung des Leistungsvermögens in anderen zumutbaren beruflichen Tätigkeiten verpflichtet, liegt sodann so lange nicht vor, als im Lichte der medizinischen Unterlagen die Prognose gestellt werden kann, die versicherte Person werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf zurückgewinnen, und zwar in einer den Taggeldanspruch ausschliessenden Weise. Anders verhält es sich, wenn die eingliederungsfähige versicherte Person aufgrund der medizinischen Unterlagen ihre Arbeitsfähigkeit im herkömmlichen Beruf nicht mehr wiedergewinnen wird. In diesem Fall ist ihr eine Übergangsfrist zur Suche einer neuen Beschäftigung einzuräumen. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit nach dem in Erwägung 2.3 f. Gesagten aufgrund der festgestellten funktionellen Einschränkung im bisherigen Beruf zu ermitteln, hernach aufgrund eines Einkommensvergleiches, bestehend in einer Gegenüberstellung des aus der angestammten Tätigkeit im Gesundheitsfall weiterhin hypothetisch erzielbaren Einkommens und des aus der Ausübung einer anderen zumutbaren Beschäftigung hypothetisch realisierbaren Einkommens. Wenn und solange ausgewiesen ist, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf in rechtserheblichem Masse arbeitsunfähig ist, besteht somit grundsätzlich ein Taggeldanspruch. Der Miteinbezug erwerblicher Faktoren führt nicht zur Begründung des Taggeldanspruchs, sondern allenfalls zu dessen Aufhebung (BGE 114 V 288 Erw. 4b; Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 37 ff.).
4.2 Bis zum für die richterliche Überprüfung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 6. Mai 2003 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) bildete das Gutachten der Medas vom 21. Januar 2002 die medizinische Beurteilungsgrundlage. Das von der Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels ins Recht gelegte Gutachten der Medas vom 28. Juni 2005 betrifft demgegenüber die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2005 und beschlägt somit die vorliegend massgebende Beurteilungsperiode nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Für den hier relevanten Zeitraum ist nicht ausgewiesen und es wurde auch von keiner Seite geltend gemacht, dass der Wechsel auf eine andere Tätigkeit voraussichtlich eine Herabsetzung oder Einstellung der Taggeldleistungen zur Folge haben werde. Die Beschwerdegegnerin hat die Versicherte denn auch nie unter Hinweis auf zumutbare Verweisungstätigkeiten und Ansetzung einer angemessenen Übergangsfrist aufgefordert, eine andere Tätigkeit aufzunehmen. Unerheblich ist mit Blick auf die Taggeldbemessung der Unfallversicherung, dass die Versicherte von sich aus ab 1. April 2000 ihr Tätigkeitsfeld verlagerte und dabei offenbar ein tieferes Einkommen erzielte als bisher. Aus medizinischer Sicht wäre ein solcher Wechsel aufgrund der Darlegungen der Gutachter der Medas nicht notwendig gewesen. Die Versicherte vermag daher unter dem Titel Schadenminderungspflicht aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es bleibt somit beim vorinstanzlich bestätigten Taggeldanspruch, ohne dass geprüft werden müsste, ob Art. 25 Abs. 3 UVV auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht erfüllt sind.
5.
5.1 Streitig ist weiter die Überentschädigungsberechnung. Die Beschwerdegegnerin hat eine globale Überentschädigungsberechnung für die Zeit vom 18. Dezember 1999 (Beginn des Taggeldanspruchs des Unfallversicherers) bis 30. September 2002 (Stichtag der Nachzahlung der IV-Rente durch Verfügung der IV-Stelle vom 12. Dezember 2002) unter Berücksichtigung der Leistungen der Invalidenversicherung (Invalidenrente von Fr. 2508.- ab 1. Dezember 2000, von Fr. 2570.- ab 1. Januar 2001 und Fr. 1285.- ab 1. April 2002) durchgeführt. Im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 6. Mai 2003 ging das kantonale Gericht davon aus, dass für das Jahr 2002 kein Resterwerbseinkommen zu berücksichtigen sei, was zu einem Überentschädigungsbetrag von lediglich noch Fr. 2610.50 führte. Des weitern hat das kantonale Gericht erwogen, da der Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung andaure, sei dieser Betrag im Rahmen der Globalberechnungsmethode an die Entwicklung bis zum Erlöschen des Taggeldanspruchs anzupassen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu gegebener Zeit erneut über die Überentschädigung zu befinden haben werde. Verneint hat die Vorinstanz den Miteinbezug des geltend gemachten Mehraufwandes in die Überentschädigungsberechnung.
5.2 Da die Überentschädigungsberechnung bis Ende September 2002 zur Diskussion steht, kommen die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des ATSG diesbezüglich nicht zur Anwendung. Gemäss Art. 40 Satz 1 UVG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2002) werden, wenn keine andere Koordinationsregel dieses Gesetzes eingreift, Geldleistungen, ausgenommen Hilflosenentschädigungen, soweit gekürzt, als sie mit den anderen Sozialversicherungsleistungen zusammentreffen und den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen. Nach Art. 51 Abs. 3 erster Satz UVV entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Art. 40 UVG ist insbesondere anwendbar, wenn Taggelder der Unfallversicherung mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung zusammentreffen (BGE 132 V 28 Erw. 3 mit Hinweis).
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Überentschädigungsberechnung nicht angefochten und damit anerkannt, dass für das Jahr 2002 kein Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die Beschwerdeführerin ging im vorinstanzlichen Verfahren für die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Periode ebenfalls von einem Überentschädigungsbetrag von Fr. 2610.50 aus. Bezüglich dieses unbestrittenen Punktes besteht kein Anlass zu Weiterungen (BGE 125 V 417 Erw. 2c). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, es sei die Zeitspanne bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 6. Mai 2003 in die Berechnung miteinzubeziehen. Zudem verlangt die Versicherte erneut die Berücksichtigung von durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und getätigten Investitionen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Firma A.________ GmbH.
5.4 Nach der Rechtsprechung ist eine allfällige Überentschädigung durch eine Globalrechnung über die gesamte Periode des Taggeldbezugs zu ermitteln (BGE 117 V 395 ff. Erw. 3 mit Hinweis). Die Berechnung ist in der Regel frühestens vorzunehmen, wenn das Ende der Taggeldleistungen feststeht und ein Rückforderungsanspruch feststellbar ist (RKUV 2000 Nr. U 376 S. 182 Erw. 2b [Urteil vom 27. Dezember 1999, U 96/99]). In BGE 132 V 29 Erw. 3.1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass es grundsätzlich zulässig sei, schon vor Erlöschen des Taggeldanspruchs eine bereits eingetretene Überentschädigung festzustellen und die bis zu diesem Zeitpunkt zu viel bezahlten Taggeldleistungen zurückzufordern. Danach seien Taggelder der Unfallversicherung auszurichten, welche höchstens der auf einen Kalendertag umgerechneten Differenz zwischen dem mutmasslich entgangenen Verdienst und den Rentenleistungen der Invalidenversicherung betragen. Führten Änderungen der Berechnungsfaktoren zu einem höheren Taggeld, sei dieses entsprechend zu erhöhen. Nach Ablauf der Bezugsdauer sei eine (definitive) globale Überentschädigungsberechnung durchzuführen.
5.5 Es lässt sich daher nicht beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin eine Berechnung bis zum Zeitpunkt der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung auf den 30. September 2002 vorgenommen hat. Eine Neuberechnung unter Miteinbezug der Zeitspanne bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 6. Mai 2003 macht insofern keinen Sinn, als bei Ablauf der Bezugsdauer ohnehin eine Globalrechnung zu erstellen sein wird.
5.6 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 69 Abs. 2 ATSG beruft, wonach eine Überentschädigung in dem Masse vorliegt, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalles mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen, kann ihr nicht gefolgt werden, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Zum einen kommt diese Bestimmung übergangsrechtlich für die zur Diskussion stehende Zeit bis 30. September 2002 nicht zur Anwendung. Zum andern können die im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Firma A.________ GmbH getätigten Investitionen nicht als durch den Versicherungsfall bedingte Mehraufwendungen betrachtet werden. Dasselbe hat mit Bezug auf den geltend gemachten zusätzlichen Zeitaufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zu gelten.
6.
Da Versicherungsleistungen streitig sind, ist das Verfahren kostenlos (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie als Unfallversicherer eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 123 V 309 Erw. 10, je mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 28. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: