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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_12/2007 /fun 
 
Verfügung vom 28. August 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aeschlimann, Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Parteien 
X.________, Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
Gemeindeverband ARA Region unteres Kiesental, Ara-Weg 2, 3629 Kiesen, Gesuchsgegner, 
Einwohnergemeinde Kiesen, vertreten durch den Gemeinderat, Bahnhofstrasse 10, 3629 Kiesen, 
Regierungsstatthalter von Konolfingen, Schloss, 3082 Schlosswil, 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1A.135/2006 vom 2. Mai 2007. 
 
Es wird in Erwägung, 
 
dass das Bundesgericht am 2. Mai 2007 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ und Mitbeteiligten gegen das Urteil das Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2006 abgewiesen hat, soweit es darauf eintrat (Urteil 1A.135/2006); 
dass X.________ mit Eingaben vom 2. August bzw. 13. August 2007 ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 2. Mai 2007 eingereicht hat; 
dass X.________ ihr Revisionsgesuch mit Schreiben vom 21. August 2007 zurückgezogen hat; 
dass das Revisionsverfahren somit als durch Gesuchsrückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass keine Kosten zu erheben sind; 
 
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt: 
1. 
Das Verfahren 1F_12/2007 wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Kiesen, dem Regierungsstatthalter von Konolfingen, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. August 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: