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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_373/2008 
 
Urteil vom 28. August 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Schwarztorstrasse 124, 3007 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1966 geborene, verheiratete S.________ war von Februar 1999 bis Ende Juni 2005 in einem Privathaushalt angestellt (Kinderbetreuung, leichte Haushaltsarbeiten), wobei sie ihr anfängliches Pensum von 80 % Ende 2001/anfangs 2002 aus psychischen Gründen auf 60 % reduzierte; ab 13. Oktober 2004 blieb sie der Arbeit krankheitsbedingt dauerhaft fern. Am 29. Juli 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an. Die IV-Stelle Bern zog Berichte der behandelnden Ärzte (u.a. des Dr. med. F.________, Innere Medizin FMH, vom 28. September 2005 und des Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. August und 1. November 2005 sowie 9. Juni 2006) bei, veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. H.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, und V.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, deren Ergebnis mit Expertise(n) vom 16. Februar/18. März 2007 erstattet wurde, und liess einen Abklärungsbericht Haushalt (vom 18. Juli 2007) erstellen. Nachdem die Verwaltung am 25. Oktober 2005 berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche) zuerkannt hatte, eine anfangs Mai 2006 begonnene Abklärung in der Stiftung X.________, aber nach einem Monat erfolglos abgebrochen werden musste, wurde S.________ mit Vorbescheid vom 27. Juli 2007 die Ausrichtung einer Viertelsrente für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 in Aussicht gestellt; diesem lag die Annahme einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 80 % ausgeübten Erwerbstätigkeit und einer im Umfang von 20 % verrichteten Haushaltsarbeit, einer Einschränkung in der beruflichen Leistungsfähigkeit von 60 % und einer solchen im Haushalt von 21 % sowie einer Erwerbsunfähigkeit von 50,57 %, d.h. einer anhand der gemischten Bemessungsmethode ermittelten - gewichteten - Invalidität von 45 % ([0,8 x 50,57 %] + [0,2 x 21 %]) zugrunde. Daran wurde auf Einwendungen der Versicherten, welche sich u.a. auf ein Zeugnis des Dr. med. A.________ vom 22. August 2007 berief, und nach Einholung einer Stellungnahme des IV-Abklärungsdienstes vom 26. September 2007 hin mit Verfügung vom 10. Januar 2008 festgehalten. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern insoweit gut, als es einen Anspruch auf Viertelsrente für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. Juni 2006 bejahte; soweit weitergehend wies es die Rechtsvorkehr ab (Entscheid vom 27. März 2008). 
 
C. 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit damit der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint werde, sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Rentenleistungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen; eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden Beurteilung und zum Zuspruch der ihr zustehenden Leistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
1.2 
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]). 
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung der Vergleichseinkommen (Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsschädigung hätte erzielen können [Valideneinkommen]; Einkommen, welches sie trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte [Invalideneinkommen]) - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden. 
 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines allenfalls schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt - bis zum Erlass der Rentenverfügung vom 10. Januar 2008, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen) - nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1 S. 446 f. [mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 329]). Dies fällt materiellrechtlich indessen, worauf bereits das kantonale Gericht hingewiesen hat, nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage (nachstehend: altArt.) gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist. Neu normiert wurde demgegenüber der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 28 Abs. 1 IVG), gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Da der Rentenanspruch in casu - die Beschwerdeführerin, welche sich am 29. Juli 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, ist unbestrittenermassen seit 13. Oktober 2004 in wesentlichem Umfang in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt - bereits vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist (vgl. E. 7 hiernach), wirkt sich diese Neuerung auf den hier zu prüfenden Fall jedoch nicht aus (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des BSV vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]). 
 
2.2 Im kantonalen Entscheid wurden die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze namentlich zum Umfang des Rentenanspruchs (altArt. 28 Abs. 1 IVG bzw. - seit 1. Januar 2008 - Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Beurteilung der Statusfrage und damit der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs [altArt. 28 Abs. 2 IVG bzw. - inhaltlich unverändert - Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.], bei nichterwerbstätigen, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs [altArt. 28 Abs. 2bis IVG bzw. - von kleinen redaktionellen Änderungen abgesehen unverändert - Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; vgl. auch BGE 130 V 97 E. 3.3.1 S. 99] sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [altArt. 28 Abs. 2ter IVG bzw. - von kleinen redaktionellen Änderungen abgesehen unverändert - Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV; BGE 130 V 393, 125 V 146; vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.]), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 2a S. 352 mit Hinweis; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 337, E. 5.1, U 38/01) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht nur - wie von Vorinstanz und Verwaltung angenommen - zu 80 %, sondern vollzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. 
3.1.1 Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche für das Bundesgericht, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht, verbindlich ist. Eine Rechtsfrage liegt hingegen vor, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (Urteile I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 4.1, sowie I 708/06 vom 23. November 2006, E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
3.1.2 Das kantonale Gericht ist im Wesentlichen gestützt auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit anfangs 1999 - und damit bereits vor Eintritt ihrer gesundheitlichen Probleme - ein Erwerbspensum von 80 % inne gehabt hat, deren Ausführungen anlässlich der Erhebungen im Haushalt vom 17. Juli 2007, wonach sie bei guter Gesundheit weiterhin während vier Tagen pro Woche als Kinderbetreuerin gearbeitet hätte (vgl. Abklärungsbericht vom 18. Juli 2007, Ziff. 3.4), sowie den im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der Versicherten vermerkten Einkommen, welche auf Teilzeitpensen schliessen liessen, zur Annahme einer im Gesundheitsfall zu 80 % ausgeübten Erwerbstätigkeit gelangt. Letztinstanzlich wird nichts vorgebracht, was diese - das Bundesgericht grundsätzlich bindende - Feststellung als fehlerhaft im genannten Sinne erscheinen liesse. Namentlich vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe, zumal ihr Ehemann im Rahmen der kinderlosen Ehe seinen Anteil an der Hausarbeit immer selbstständig bewältigt habe, stets eine Vollzeitanstellung angestrebt, die aber von Arbeitgeberseite nur selten angeboten worden sei, keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Erkenntnis zu begründen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Faktor der Arbeitsmarktsituation in diesem beruflichen Sektor, der nicht durch die Invalidenversicherung abzugelten ist (vgl. auch BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). Im Übrigen bestehen keine Hinweise dafür, dass sich die Versicherte im Zeitraum von 1999 bis 2001, während der sie ihre 80 %ige Anstellung bei intakter Gesundheit zu verrichten in der Lage war - die sukzessive krankheitsbedingte Reduktion erfolgte erst ab 2002 -, bei der Arbeitslosenversicherung für ein zusätzliches 20 %-Pensum angemeldet oder entsprechende Leistungen bezogen hätte (siehe u.a. IK-Auszug). 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, dass, sofern eine für den Validitätsfall im Umfang von 80 % ausgeübte berufliche Beschäftigung als erwiesen angenommen werde, davon auszugehen sei, sie habe diese Reduktion des Arbeitspensums aus freien Stücken, namentlich um mehr Freizeit zu gewinnen, nicht aber für die Erledigung der Haushaltsarbeit (oder einer anderen Tätigkeit des Aufgabenbereichs gemäss Art. 27 IVV) vorgenommen. Die Invalidität sei daher rechtsprechungsgemäss (BGE 131 V 51) nach der Einkommensvergleichs- und nicht nach der gemischten Methode zu ermitteln. 
3.2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurde die Festsetzung der Invalidität ausschliesslich nach der Einkommensvergleichsmethode mit der Begründung verneint, dass die Versicherte im Rahmen der Haushaltsabklärung (vom 17. Juli 2007) ausdrücklich angegeben habe, der freie Tag hätte den Haushaltsverrichtungen - und nicht der Verfolgung besonderer Hobbys - gedient, um dafür das Wochenende frei nutzen zu können. Ferner mangle es entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin auch einem Zweipersonenhaushalt nicht an zeitintensiven Arbeiten, wie in casu namentlich der Umstand belege, dass es seit Eintritt des Gesundheitsschadens der beträchtlichen Mithilfe der Mutter der Versicherten wie auch des Ehemannes bedürfe, um die diesbezüglich anstehenden Aufgaben erfüllen zu können. 
3.2.2 Die letztinstanzlich erhobenen Einwendungen vermögen an dieser Einschätzung der Sachlage keine Zweifel zu wecken. Gerade die klare Aussage der Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Juli 2007 (Ziff. 3.4) lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass der arbeitsfreie Tag nicht gezielt im Hinblick auf die Freizeitgestaltung in Form eines intensiv betriebenen Hobbys genutzt wurde, sondern primär dazu diente, die - in einem erweiterten Sinne verstandenen - Haushaltstätigkeiten unter der Woche zu erledigen, um auf diese Weise zusammen mit ihrem Ehemann ein diesbezüglich ungestörtes Wochenende geniessen zu können. Wohl trifft es zu, dass die Bewältigung der häuslichen Verrichtungen eines Zweipersonenhaushaltes ohne spezifische Pflichten gegenüber Kindern oder Betreuungsbedürftigen grundsätzlich einen geringeren Einsatz erfordert, zu welchem im Übrigen beide Partner ihren Teil beizutragen haben. Es kann indessen nicht angehen - und lässt sich auch nicht aus BGE 131 V 51 (insbesondere dessen E. 5.2 in fine [S. 54]) ableiten -, dass der Umstand einer Teilzeiterwerbstätigkeit in derartigen Fällen ohne nähere Anhaltspunkte stets im Sinne der Gewinnung von mehr Freizeit für Hobbys etc. zu interpretieren ist. Vielmehr bedarf es auch hierfür gewisser Hinweise, wie dies beispielsweise im in BGE 131 V 51 zu beurteilenden Sachverhalt der Fall war, in welchem die Versicherte ausdrücklich betont hatte, ihren freien Tag nicht dafür zu benützen, ihre Zweieinhalbzimmerwohnung in Ordnung zu bringen, sondern dadurch mehr Kapazität für ihre Hobbys, namentlich sportliche Aktivitäten, zu gewinnen (BGE 131 V 51 E. 5.3.1 S. 54; Urteil I 609/05 vom 1. Februar 2006, E. 4.3.2 mit Hinweisen). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. 
 
Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin für den Gesundheitsfall als im Umfang von 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt einzustufen, sodass die Invaliditätsbemessung - mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin - nach der gemischten Methode zu erfolgen hat. 
 
4. 
4.1 Zu prüfen ist sodann die leidensbedingte Einschränkung im erwerblichen Leistungsvermögen. Den entsprechenden Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts opponiert die Beschwerdeführerin zwar nicht explizit, erachtet diese aber immerhin als nicht mit dem vom behandelnden Psychiater Dr. med. A.________ beobachteten, in dessen Berichten vom 23. August und 1. November 2005, 9. Juni 2006 sowie 22. August 2007 beschriebenen Krankheitsverlauf übereinstimmend. 
 
4.2 In ausführlicher Wiedergabe und pflichtgemässer Würdigung der relevanten medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz - zur Hauptsache auf das sämtliche der nach der Rechtsprechung für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen massgeblichen Kriterien (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) erfüllende interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. H.________ und V.________ vom 16. Februar/18. März 2007 abstellend - erkannt, dass die Versicherte auf Grund ihrer psychischen Erkrankung von Mitte Oktober 2004 bis Ende März 2006 in ihrer angestammten Tätigkeit als Kinderbetreuerin (sowie in jeder anderen, adaptierten beruflichen Beschäftigung) nurmehr zu 40 % und ab April 2006 wiederum zu 50 % arbeitsfähig war. An dieser Betrachtungsweise (vgl. dazu auch die Einschätzung des Dr. med. F.________ vom 28. September 2005) vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Sie sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Namentlich sind keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Beweiswürdigung erkennbar. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). So verhält es sich hier indessen nicht, zumal auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte - wie auch einen Patienten über einen längeren Zeitraum regelmässig behandelnde Spezialärzte - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit Hinweisen; Urteil I 655/05 vom 20. März 2006, E. 5.4 mit Hinweisen). 
 
5. 
Zu beurteilen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungsverminderung. Dem hierfür vorzunehmenden Einkommensvergleich sind mit der Vorinstanz, da diesbezüglich der Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns relevant ist (vgl. E. 2.1 hievor), in Anbetracht einer seit Oktober 2004 dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit die Einkommensverhältnisse des Jahres 2005 zu Grunde zu legen (altArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Hinweise dafür, dass in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit - vorbehältlich der massgebenden Arbeitsunfähigkeiten - eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten wäre, was einen weiteren Einkommensvergleich bedingte (BGE 129 V 222), bestehen, wie das kantonale Gericht unter Verweis auf BGE 133 V 545 E. 7.3 S. 549 richtig erkannt hat, nicht. 
 
5.1 Das Valideneinkommen beträgt auf der Basis der gemäss IK-Auszug ausgewiesenen Verdienste unbestrittenermassen Fr. 35'249.- (2005, 80 %-Pensum). 
5.2 
5.2.1 Zur Bemessung des Invalideneinkommens wurde - in für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher (vgl. E. 1.2.2 hievor) und letztinstanzlich denn auch zu Recht unbeanstandet gebliebener Weise - die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 herangezogen und gestützt auf deren Tabelle TA1 (Privater Sektor), wonach der monatliche Durchschnittslohn im Sektor "Persönliche Dienstleistungen" bei Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes (einfache und repetitive Tätigkeiten) für Arbeitnehmerinnen bei Fr. 3263.- liegt (S. 53), ein hypothetischer (Jahres-)Lohn, aufindexiert und unter Beachtung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, für die Zeit bis Ende März 2006 (40 %ige Arbeitsfähigkeit) von Fr. 16'431.30 bzw. - ab April 2006 bei einer erwerblichen Leistungsfähigkeit von nunmehr 50 % - von Fr. 20'539.10 ermittelt. 
5.2.2 Ob, wie vom kantonalen Gericht verneint, von diesem statistisch erhobenen Einkommen ein Abzug nach Massgabe der in BGE 126 V 75 festgehaltenen Grundsätze vorzunehmen ist, beschlägt eine - frei überprüfbare - Frage rechtlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_382/2007 vom 13. November 2007, E. 4.1). 
5.2.2.1 Der Abzug hat nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn sodann ist nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Faktoren auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei ist der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 f.; AHI 2002 S. 62, E. 4b/cc, I 82/01). 
5.2.2.2 Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, inwiefern die in diesem Zusammenhang ins Gewicht fallenden persönlichen und beruflichen Umstände im Lichte der erforderlichen Gesamtbetrachtung vorliegend zu erheblichen Lohneinbussen führen sollten. So ergibt sich etwa aus Tabelle 6* der LSE 2004 (S. 25), dass der Zentralwert einer zu 40 % ausgeübten Tätigkeit im hier relevanten Arbeitssegment (Anforderungsniveau 4, Frauen) proportional nur geringfügig unter dem einer entsprechenden 80 %igen Beschäftigung liegt und die im Rahmen eines Beschäftigungsgrades von 50 % ausgeführte Arbeit sogar verhältnismässig besser bezahlt wird. Ein ähnliches Bild zeigt das Merkmal Lebensalter (die Beschwerdeführerin wurde 2005 39-jährig): Gemäss Tabelle TA9 (LSE 2004, S. 65) wirkt sich dieses im hier relevanten Anforderungsniveau 4 im Alter von 30 bis 39 Jahren nicht erheblich lohnsenkend und danach bis zum Lebensalter 63/65 sogar lohnerhöhend aus (vgl. auch AHI 1999 S. 237, E. 4c; Urteil 8C_223/2007 vom 2. November 2007, E. 6.2.2). Die Beschwerdeführerin war sodann von 1999 bis 2005 im gleichen Haushalt tätig. Tritt sie nun eine neue Stelle an, verliert sie den bisher allenfalls lohnrelevanten Vorteil der bisherigen Dienstjahre (vgl. dazu LSE 2004, Tabelle TA10, S. 66). Jedoch ist in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich das Anfangseinkommen im Rahmen einer neuen Arbeitsstelle in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen bestimmt. Zudem ist eine lange Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus positiv zu werten, indem die durch die langjährige Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei einem anderen Arbeitgeber im Anfangslohn niederschlägt. Vor allem aber bleibt zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79; Urteile U 11/07 vom 27. Februar 2008, E. 8.4, und 8C_223/2007 vom 2. November 2007, E. 6.2.2). Dem Aspekt der Dienstjahre kommt deshalb in casu ebenfalls keine relevante Bedeutung zu. Was die Nationalität anbelangt, kann die Versicherte als Schweizerin sogar mit einem deutlich über dem Totalwert liegenden Einkommen rechnen (LSE 2004, Tabelle TA12, S. 69, Anforderungsniveau 4). Eine allenfalls gesundheitlich bedingte Lohnminderung würde schliesslich bereits mit der Berücksichtigung der dem Anforderungsniveau 4 inhärenten tieferen Ansätze abgegolten. 
 
Nach dem Ausgeführten ist die vorinstanzliche Verneinung eines leidensbedingten Abzugs nicht zu beanstanden. 
5.2.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert für die Zeit bis März 2006 eine Erwerbsunfähigkeit von 53,38 % (Fr. 35'249.-/Fr. 16'431.30) und ab April 2006 eine solche von 41,73 % (Fr. 35'249.-/Fr. 20'539.10). 
 
6. 
6.1 Gestützt auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts Haushalt vom 18. Juli 2005 hat das kantonale Gericht die beschwerdebedingte Behinderung in der Verrichtung der häuslichen Tätigkeiten auf 21 % festgesetzt. 
6.1.1 Die auf einen den entsprechenden Anforderungen genügenden Abklärungsbericht an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f.) gestützten Feststellungen einer gerichtlichen Vorinstanz bezüglich der Einschränkung im Haushalt sind - analog zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.) - tatsächlicher Natur, welche vom Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1.2.1 und 1.2.2 hievor) überprüft werden (Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 6.3). 
6.1.2 Im Falle einer Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit stellt der Abklärungsbericht gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV ein grundsätzlich geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Einschränkung der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Abklärung an Ort und Stelle nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die vor Ort durchgeführte Abklärung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468 mit Hinweisen; Urteil I 303/06 vom 17. August 2006, E. 7). 
 
6.2 Die IV-Abklärungsperson hatte gemäss Bericht vom 18. Juli 2005 gestützt auf eine vor Ort im Zweipersonenhaushalt der - unbestrittenermassen an erheblichen psychischen Problemen leidenden - Versicherten durchgeführte Erhebung eine Einbusse der Leistungsfähigkeit von 21 % eruiert. Daran wurde auf Anfrage hin mit Stellungnahme vom 26. September 2007 festgehalten. Dieser Wert weicht nicht unerheblich von der ärztlicherseits für die angestammte berufliche Beschäftigung (Kinderbetreuerin, Haushaltshilfe) bescheinigten Einschränkung des Leistungsvermögens (bis März 2006: 60 %; ab April 2006: 50 %) ab. Nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen müsste daher allenfalls eine Berichtigung im Sinne der ärztlichen Feststellungen in Erwägung gezogen werden, zumal sich die beiden Tätigkeitsfelder von ihren typischerweise anfallenden Verrichtungen her grösstenteils decken, weshalb eine Differenz in der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung von 39 % (bis März 2006) bzw. 29 % (ab April 2006) aus rein medizinischer Optik nicht gerechtfertigt erscheint. Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin zum einen die durch ihren Ehemann zu gewährleistende Unterstützung (vgl. die in BGE 130 V 396 nicht veröffentlichte E. 8 [mit weiteren Hinweisen] des Urteils I 457/02 vom 18. Mai 2004, publ. in: SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21; Urteile I 725/04 vom 20. Januar 2006, E. 3.2, und I 568/04 vom 16. Februar 2005, E. 4.2.2 mit Hinweisen) sowie zum anderen den Umstand anrechnen zu lassen hat, dass in diesem Aufgabenbereich ein grösserer Spielraum hinsichtlich der Einteilung der Arbeit sowie der Art und Weise, wie sie ausgeführt wird (SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 6.2, I 156/04), besteht. Die von der IV-Abklärungsperson bezogen auf den konkreten Haushalt ermittelte Behinderung erweist sich vor diesem Hintergrund als plausibel, weshalb die darauf beruhende vorinstanzliche Einschätzung jedenfalls nicht als rechtsfehlerhafte Tatsachenfeststellung qualifiziert werden kann. 
 
7. 
Gewichtet ergibt sich nach dem Gesagten für die Zeit ab 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 ein Invaliditätsgrad von 47 % ([0,8 x 53,38 %] + [0,2 x 21 %]) und ab 1. April 2006 ein solcher von 38 % ([0,8 x 41,73 %] + [0,2 x 21 %]; zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121). In Berücksichtigung des Art. 88a Abs. 1 IVV steht der Beschwerdeführerin daher befristet vom 1. Oktober 2005 bis 30. Juni 2006 eine Viertelsrente zu. 
 
8. 
Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. August 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl