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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_354/2012 
 
Urteil vom 28. August 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Haefliger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietstreitigkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 10. Mai 2012. 
 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen mit Urteil vom 3. November 2011 feststellte, die am 17. Dezember 2010 per 31. März 2011 ausgesprochene Kündigung des Mietvertrags über die vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin gemietete 4½-Zimmerwohnung in der Liegenschaft A.________ in B.________ sei gültig, und dass sie gleichzeitig den Antrag des Beschwerdeführers auf Erstreckung des Mietverhältnisses abwies und diesen verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'320.-- nebst Zins zu bezahlen; 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Urteil vom 10. Mai 2012 abwies; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 14. Juni 2012 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2012 aufgefordert wurde, spätestens am 9. Juli 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen; 
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde angegebene Adresse in B.________ gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde; 
dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt; 
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 10. Juli 2012 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 16. August 2012 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG); 
dass diese Verfügung - ebenfalls als Gerichtsurkunde - an die neue Adresse des Beschwerdeführers in C.________ versandt, dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2012 zur Abholung gemeldet und nach Ablauf der Abholfrist als nicht abgeholt an das Bundesgericht zurückgesandt wurde; 
dass auch diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt; 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. August 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer