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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1162/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. August 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Rolli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,  
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.  
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 X.________ (Jahrgang 1981) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1992 zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz ein, worauf ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Mit seiner ebenfalls aus dem Kosovo stammenden und niederlassungsberechtigten Ehefrau hat er zwei gemeinsame Töchter im Alter von neun und sechs Jahren. 
 
 Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde X.________ wiederholt straffällig. Im Jahr 2003 wurde er wegen Fälschens von Ausweisen und Fahrens ohne Führerschein zu einer Busse von Fr. 1'400.-- (bedingt), im Jahr 2004 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), Vergehen gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) sowie wegen verschiedener Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen (bedingt) und einer Busse von Fr. 1'400.-- und wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Mit Urteil vom 25. November 2011 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland infolge unrechtmässiger Aneignung, Irreführung der Rechtspflege, Geldwäscherei, Diebstahls und Übertretung des BetmG eine bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten gegen X.________ aus. 
 
 Per Ende Oktober 2012 lagen gegen X.________ Betreibungen in der Höhe von Fr. 87'148.05, offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 26'152.75 sowie ein Verlust aus einem Konkursverfahren in der Höhe von Fr. 169'388.55 vor. Im Zeitraum zwischen Oktober 2002 bis Januar 2010 wurde ein Betrag von Fr. 135'177.15 an Sozialhilfe an ihn ausbezahlt. 
 
B.  
 
 Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, widerrief mit Verfügung vom 20. Juni 2012 die Niederlassungsbewilligung von X.________ und setzte ihm eine Frist zur Ausreise an. Gegen diese Verfügung gelangte dieser erfolglos an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. Mit Urteil vom 5. November 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde von X.________ ab. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Dezember 2013 an das Bundesgericht beantragt X.________, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2013 sei kostenfällig aufzuheben, seine Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen und er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Er beantragt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. 
 
 Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 1, nicht publ. in BGE 139 I 16). Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid ausserdem besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 BGG) und damit zur Anfechtung beim Bundesgericht befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substantiierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mit seiner Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten den bewilligungsrechtlichen Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 63 Abs. 2 AuG gesetzt zu haben (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.; Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Er macht jedoch geltend, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung halte einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht Stand und erweise sich als ungerechtfertigter Eingriff in sein konventionsrechtlich geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK). 
 
2.1. Art. 8 EMRK begründet praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Diese Bestimmung hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 147; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.). Das Konventionsrecht begründet insbesondere keinen Anspruch darauf, das Familienleben in einem bestimmten Staat verwirklichen zu können (Urteil des EGMR M.P.E.V. gegen Schweiz vom 8. Juli 2014 § 51).Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Festhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser von vornherein ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 147; 139 I 330 E. 2.1 S. 336; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; 135 I 153 E. 2.1 S. 155). Der Schutzbereich des Grundrechts ist hingegen nicht tangiert, wenn die Ausreise einem Ausländer, dessen fremdenpolizeiliche Bewilligung widerrufen worden ist, und seinen Angehörigen ohne Schwierigkeiten möglich ist (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 147; 135 I 153 E. 2.1 S. 155; 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.).  
 
2.2. Der Eingriff in das geschützte Rechtsgut ist gerechtfertigt, wenn er sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als notwendig erweist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dies beurteilt sich anhand der Kriterien der Natur und der Schwere der begangenen Delikte, der seit der Tatbegehung verstrichenen Zeit, des seitherigen Verhaltens, der Dauer des Aufenthalts der ausländischen Person in der Schweiz, der Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen und ihrer familiären Situation. Besondere Berücksichtigung finden namentlich die Interessen und das Wohl ihrer Kinder. In Betracht gezogen wird, ob den Familienangehörigen der ausländischen Person eine Ausreise in dessen Heimatstaat zumutbar ist und mit welchen Schwierigkeiten sie sich konfrontiert sehen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; Urteile des EGMR  Hasanbasic gegen Schweiz vom 7. Oktober 2013 § 53;  Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 § 63;  Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 § 48; vgl. auch die Urteile des EGMR  Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 § 57 sowie  Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 § 57 f.). Zu berücksichtigen sind auch wirtschaftliche Interessen und damit gegen die ausländische Person angehobene Betreibungen, bestehende Verlustscheine oder an sie ausbezahlte Sozialhilfebeträge, wobei dem wirtschaftlichen Element nicht mehr Gewicht als den übrigen zuzumessen ist (Urteil des EGMR  Hasanbasic gegen Schweiz vom 7. Oktober 2013 § 59).  
 
 Konventionsrechtlich gefordert wird eine Interessenabwägung, welche die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung in Betracht zieht; das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 147; 139 I 330 E. 2.2 S. 336). 
 
2.3. Die konventionsrechtlich geforderte Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht inhaltlich der innerstaatlichen Verhältnismässigkeitsprüfung für jegliche staatliche Massnahmen (Art. 5 Abs. 2 BV) und für die Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132; Urteil 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Abzustellen ist auch hier auf die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, den seit der Tat vergangenen Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, den Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile.  
 
2.4. Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sei. Der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2003/04 und 2009/10 je wiederholt straffällig und im Jahr 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden, was auf ein mittelschweres Verschulden schliessen lasse. Ins Gewicht falle angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer, dass der Beschwerdeführer nicht im Jugend-, sondern im Erwachsenenalter delinquiert habe, sein Verhalten insgesamt auf eine Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen lasse und eine ausländerrechtlich nicht hinzunehmende Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden könne. Sein Wohlverhalten in den vergangenen drei Jahren sei zwar anzuerkennen, auf Grund der laufenden strafrechtlichen Bewährungsfrist jedoch auch zu relativieren. Trotz seiner langen Anwesenheit habe er sich auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht nicht integrieren können. Abgesehen von den Beziehungen zum Kreis seiner kosovarisch-stämmigen Angehörigen sei er nicht besonders in der hiesigen Gesellschaft verankert. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sei dem Beschwerdeführer trotz gewisser Härten zuzumuten, zumal er mit der Unterstützung durch Verwandte vor Ort und in der Schweiz rechnen könne. Seiner kosovarischen Ehefrau und den gemeinsamen, sich noch im anpassungsfähigen Alter befindenden Kindern sei es ebenfalls zumutbar, ihm in seinen Heimatstaat zu folgen. Eine gesamthafte Würdigung der Umstände ergebe, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung das private Interesse an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiege.  
 
2.5. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit ihren Kindern eine nahe und echte Familienbeziehung pflegen und ihnen die Ausreise in den Kosovo nicht von vornherein ohne Weiteres als zumutbar erscheint. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist damit eröffnet und eine umfassende Interessenabwägung ist durchzuführen (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 147; 135 I 153 E. 2.1 S. 155; 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.).  
 
 Den Beschwerdeführer trifft an den begangenen Delikten, welche zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten geführt haben, unbestrittenermassen ein ins Gewicht fallendes Verschulden. Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass er sich als Serviceangestellter über Monate hinweg unrechtmässig einen Teil der Tageseinnahmen aneignete. Zusammen mit einem Komplizen inszenierte er einen Überfall auf eine Coop-Filiale, wobei sich die Deliktssumme auf Fr. 80'150.-- belief. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung keine weiteren Delikte hat zu Schulden lassen kommen, ist zwar zu seinen Gunsten zu werten. Diesem Wohlverhalten kann jedoch deswegen kein bedeutendes Gewicht zugemessen werden, weil er sich während dieses Zeitraums in einer mit seiner Verurteilung zusammenhängenden Probezeit befunden hat. Ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz verfügt er nach der unbestritten gebliebenen Darstellung der Vorinstanz nicht über besonders intensive oder über das Übliche hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher Natur und vermochte auch in der Berufswelt nur teilweise Fuss zu fassen. Unbestritten geblieben ist auch, dass der Beschwerdeführer in erheblichem Masse Sozialhilfe bezogen hat und Betreibungen sowie Verlustscheine gegen ihn vorliegen. Die genannten Kriterien begründen ein öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers. 
 
 Nicht zu verkennen ist, dass diese Wegweisung mit gewichtigen Auswirkungen auf seine Familienangehörigen verbunden ist, wobei unbeachtlich bleibt, ob sich der Beschwerdeführer bewusst war, dass sein deliktisches Verhalten ausländerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Die Interessen der Kinder des Beschwerdeführers sind nach der Rechtsprechung bestmöglich zu berücksichtigen (BGE 140 I 145 E. 4.2 S. 149 f; Urteil 2C_584/2013 vom 7. Mai 2014 E. 3.2; vgl. auch Urteil des EGMR  M.P.E.V. gegen Schweiz vom 8. Juli 2014 § 52). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in dessen Heimatstaat geboren, dort aufgewachsen und erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist. Die gemeinsamen Kinder besuchen seit kurzer Zeit den Kindergarten und die Schule in der Schweiz und befinden sich noch im anpassungsfähigen Alter. Dem Beschwerdeführer und den Angehörigen seiner Kernfamilie ist somit ein Familienleben in ihrem Heimatstaat Kosovo zumutbar, weshalb auch dieser vorrangig zu berücksichtigende Umstand das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zu überwiegen vermag. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich somit als verhältnismässig und entspricht einem fairen Interessenausgleich.  
 
3.  
 
 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall